Urteil des BFH vom 26.11.2008

BFH: vergleich, doppelbesteuerung, entlastung, meinung, anteil, altersrente

Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig
- Urteil vom 26.11.08 X R 15/07 -
Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten
Besteuerung umgestellt hat.
Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Danach
sollen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die
Beamtenpensionen - nachgelagert - vollständig besteuert werden. In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der
steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils das Jahr des
Renteneintritts entscheidend ist.
Gegen diese im Vergleich zur "alten" Ertragsanteilsbesteuerung der Renten belastendere Besteuerung hatte ein selbständig
tätiger Rechtsanwalt geklagt, der seit 2001 jeweils eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus
dem Rechtsanwaltsversorgungswerk bezieht. Seiner Meinung nach verstößt die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im
Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den Gleichheitsgrundsatz, da seine
früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen eine geringere steuerliche Entlastung erfahren hätten.
Mit seiner Entscheidung hat der BFH die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften
verfassungsrechtlich für zulässig gehalten. Dies gilt nach seiner Auffassung auch für die Übergangsregelung des
Alterseinkünftegesetzes. Es handele sich hierbei um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem
Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten. Vor diesem Hintergrund
begegne die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht - wie im Streitfall - gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen
werde.