Urteil des BFH vom 16.09.2008

BFH: anspruch auf rechtliches gehör, rücknahme, vertretener, kostenpflicht, steuerhinterziehung, entlastung, abgabe, hauptsache

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 16.9.2008, X S 20/08
Rechtliches Gehör
Gründe
1 Der angerufene Senat kann offenlassen, ob der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) in schlüssiger
Weise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerügt hat. Ein
solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor.
2 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der
Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat (Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
Dezember 2000 2 BvR 143/98, Deutsches Verwaltungsblatt 2001, 456).
3 2. Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats vom 17. März 2008 X B 93/07, durch den der
Senat die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 19.
März 2007 2 K 138/02, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin zu berichtigen, als
unbegründet zurückgewiesen hat. Zuvor hatte sich der angerufene Senat bereits im Rahmen von zwei das
Beschwerdeverfahren betreffenden Prozesskostenhilfe (PKH)-Verfahren mit der Frage der hinreichenden
Erfolgsaussicht der Beschwerde befasst. Der Kläger macht mit seiner Anhörungsrüge geltend, der angerufene Senat
habe in dem Beschluss vom 17. März 2008 den Schriftsatz des Klägers vom 25. Januar 2008 vollständig
unberücksichtigt gelassen. In diesem Beschluss gehe der Senat auf Seite 9 davon aus, dass ein rechtskundig
vertretener Kläger sich auf die Abgabe einer endgültigen Erklärung betreffend die Erledigung der Hauptsache und die
Rücknahme der PKH-Anträge nicht einlassen würde. Eine mündliche Verhandlung und eine Beweisaufnahme habe
der Senat nicht durchgeführt. Der Kläger habe aber im Schriftsatz vom 25. Januar 2008 vorgetragen, dass und warum
er die Rücknahme der PKH-Anträge in einem untergeordneten wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen
Hauptanliegen gesehen habe. Hierbei sei es um die Beseitigung unrechtmäßiger und existenzgefährdender
Steuernachforderungen und um die Entlastung vom Vorwurf der Steuerhinterziehung gegangen. In dem
Erörterungstermin hätten sich die Vorwürfe über Schmiergeldzahlungen als haltlos erwiesen. Der Kläger sei deshalb zu
der Einschätzung gelangt, dass hierdurch die angefochtenen Steuerbescheide in sich zusammengebrochen seien. Das
FG habe jedoch in diesem Termin die Behauptung aufgestellt, es lägen ungeklärte Bargeldeingänge in vergleichbarer
Höhe vor, was vom Kläger zurückgewiesen worden sei. Die Beteiligten seien sich deshalb einig gewesen, dass es
einer weiteren Überprüfung der Angelegenheit bedurft habe. Soweit der angerufene Senat in seinem Beschluss die
Terminvereinbarung in dem Sinne würdige, dass dieser Termin lediglich der Erläuterung des Zahlenwerks aus dem
Protokoll gedient haben solle, sei dies angesichts der völligen Unschlüssigkeit dieses Zahlenwerks absurd. Dem
Schriftsatz vom 25. Januar 2008 sei auch ein Schreiben des Steuerberaters des Klägers beigefügt gewesen, aus dem
sich ergebe, dass ein Erörterungstermin in den Diensträumen des Finanzamts vereinbart worden sei. Zudem habe der
Kläger in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, er habe nicht widersprochen, als der schriftführende Berichterstatter
des FG die Rücknahme des PKH-Antrags durch den Kläger vorgelesen habe, weil er sich hinsichtlich des weiteren
Ablaufs des Rechtsstreits siegesgewiss gefühlt habe.
4 3. Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der angerufene Senat hat in
seinem Beschluss vom 17. März 2008 das Vorbringen des Klägers, auf das er seine Anhörungsrüge stützt, nicht nur in
vollem Umfang zur Kenntnis genommen, sondern auch im Einzelnen gewürdigt. Insbesondere hat sich der Senat mit
dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, durch das er zu erklären versucht hat, weshalb der Rücknahme des
PKH-Antrags keine maßgebliche Bedeutung beizumessen sei. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dieser Vortrag sei nicht
plausibel. Ferner hat sich der Senat mit dem Vortrag befasst, es sei ein weiterer Erörterungstermin vereinbart worden,
um über die in den Änderungsbescheiden anzusetzenden Beträge zu verhandeln. Der Senat hat in seiner
Entscheidung dargelegt, weshalb das Protokoll nicht in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Insbesondere lässt der
Kläger unberücksichtigt, dass die Entscheidung des angerufenen Senats auf einer Gesamtwürdigung der im Protokoll
dargestellten Punkte beruht. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, weil es nach Ansicht des Senats um die
rechtliche Beurteilung der vom Kläger behaupteten Äußerung seines damaligen Prozessbevollmächtigten geht. Im
Ergebnis beanstandet der Kläger, dass der angerufene Senat sich durch sein Vorbringen nicht hat überzeugen lassen,
sein Begehren auf Protokollberichtigung sei berechtigt. Dies begründet aber keinen Verstoß gegen das rechtliche
Gehör.
5 4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu
§ 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember
6 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an.