Urteil des BFH vom 20.07.2009

BFH: Anspruch eines Bürgers auf Auskunftserteilung in berufsrechtlichen Angelegenheiten, Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG, behandlung, rechtsgrundlage, firma

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.7.2009, VII B 252/08
Anspruch eines Bürgers auf Auskunftserteilung in berufsrechtlichen Angelegenheiten - Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG
Tatbestand
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat sich im März 2005 an die Beklagte und Beschwerdegegnerin
(Steuerberaterkammer) gewandt und darum gebeten, das Verhalten der Firma F-GmbH, einer
Steuerberatungsgesellschaft, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese habe sich eines
Honoraranspruchs gegen den Kläger berühmt und in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen früheren
Mitarbeiter des Klägers unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflichten offenbart, für den Kläger
Einkommensteuererklärungen erstellt zu haben.
2 Die Steuerberaterkammer hat dem Kläger alsbald nach Eingang des Ersuchens sowie erneut im November 2005
zugesagt, die Angelegenheit im Rahmen der ihr obliegenden Berufsaufsicht eingehend zu prüfen; sie meint jedoch,
keine weitere Auskunft über Verlauf und Ausgang eines berufsaufsichtlichen Verfahrens geben zu können.
3 Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt, die Steuerberaterkammer zur Auskunft zu verurteilen, wie
sie über seine Beschwerde entschieden hat und warum sie so entschieden hat, hat das Finanzgericht (FG)
abgewiesen. Es urteilte, § 10 des Steuerberatungsgesetzes sei nicht einschlägig. Auch aus Art. 17 des Grundgesetzes
(GG) lasse sich der vom Kläger erhobene Anspruch nicht herleiten. Es gebe auch keine Praxis der
Steuerberaterkammer, Auskünfte der vom Kläger beanspruchten Art zu erteilen.
4 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
5 II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht
zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
6 Die von der Beschwerde sinngemäß formulierte Rechtsfrage, ob ein Anspruch darauf besteht, dass eine
Steuerberaterkammer einen Bürger, der sich über das Verhalten einer der Berufsaufsicht der Kammer unterstehenden
Person beschwert hat, darüber unterrichtet, ob sie dieser Person gegenüber von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht
hat, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist. Als Rechtsgrundlage für den vom
Kläger erhobenen Anspruch kommt nämlich allenfalls Art. 17 GG in Betracht. Dieser verlangt jedoch nicht, dass
mitgeteilt wird, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die für die Behandlung der Petition zuständige Stelle
Sachaufklärung betrieben hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Mai 1992 1 BvR
1553/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 3033) und was sie unternommen hat, um der Beschwerde des
Bürgers abzuhelfen (vgl. schon Beschluss des BVerfG vom 22. April 1953 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225). Die Stelle,
an die die Petition gerichtet worden ist, muss den Petenten zwar in einer Weise bescheiden, dass für ihn erkennbar
wird, dass und von welcher Stelle die Petition sachlich geprüft worden ist (vgl. Beschluss in NJW 1992, 3033). Daraus
kann aber entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gefolgert werden, dass dem Petenten "inhaltlich" etwas über das
Schicksal seiner Eingabe mitgeteilt werden müsste. Ließe sich dies aus der Rechtsprechung des BVerfG folgern, so
wäre im Übrigen die Rechtslage in dieser --nach Ansicht des Klägers zutreffenden-- Weise geklärt und die sachlich-
rechtliche Würdigung in dem Urteil des FG daran gemessen unzutreffend, so dass es ebenfalls an der grundsätzlichen
Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlte.