Urteil des BFH vom 10.03.2009

BFH: einkünfte, wertminderung, veröffentlichung, rechtsgrundlage, vermietung, gebäude, privatvermögen, verpachtung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.3.2009, IX B 136/08
Keine Teilwertabschreibung im Privatvermögen
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern hervorgehobene Frage
nach der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf ein im Privatvermögen gehaltenes vermietetes Gebäude ist
offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat. Die Rechtssache ist weder grundsätzlich
bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Im Bereich der Überschusseinkünfte, zu denen die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§§ 8 bis 9a des Einkommensteuergesetzes --EStG--), § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
EStG lässt Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen zum Abzug als
Werbungskosten zu, nicht aber Teilwertabschreibungen. Die Vorschrift verweist in ihrem Satz 2 lediglich auf die
Anwendbarkeit der Normen über geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG), nicht aber --worauf
auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hinweist-- auf die Rechtsgrundlage zum Ansatz
des Teilwerts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Von
dieser Rechtslage ist die Rechtsprechung stets ausgegangen (vgl. hierzu jüngst das BFH-Urteil vom 2. September
2008 X R 48/02, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFH/NV 2008, 2111, m.w.N.).