Urteil des BAG vom 02.07.2014

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 2.7.2014, 10 AS 3/14
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit einer Versetzung der
Klägerin von Berlin nach Frankfurt am Main. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim
Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss
vom 13. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom 28. März
2014 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das
Arbeitsgericht Berlin verwiesen. In einem Hinweis vom 2. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht
Berlin mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige
Arbeitsgericht Köln zu verweisen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni
2014 beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als
zuständiges Gericht zu bestimmen.
2 II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen
Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.
3 1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit
verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2
Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen
kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht
(BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5). In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1
Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur
Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.
4 2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten
sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird
(BAG 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 305). Handelt es sich um
einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im
arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig,
zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (BAG 22. Juli 1998 -
5 AS 17/98 - zu B I 1 der Gründe; Hessisches LAG 8. Januar 2004 - 1 AR 36/03 - zu II 1 der
Gründe).
5 3. Hiernach ist im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des
zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von
Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der
Sache befasst war.
Linck W. Reinfelder Brune