Urteil des BAG vom 27.02.2007

BAG: Mitbestimmung bei Abteilungswechsel, innerbetriebliche Umsetzung, Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, betriebsrat, versetzung, mitbestimmungsrecht, einheit, verfahrensgegenstand, arbeitsort

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.6.2008, 1 ABR 38/07
Mitbestimmung bei Abteilungswechsel - innerbetriebliche Umsetzung - Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. Februar 2007 - 5 TaBV
30/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Umsetzungen.
2 Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen für Textilien. In ihrer Filiale F beschäftigt sie
rund 40 Arbeitnehmer, die überwiegend in Teilzeit tätig sind. Der Antragsteller ist der für die Filiale
gewählte Betriebsrat.
3 Die Filiale F ist in die drei Bereiche „Herrenabteilung“, „Kinderabteilung“ und
„Damenoberbekleidung“ gegliedert. Die beiden ersten Abteilungen befinden sich im Erd-, letztere
befindet sich im Obergeschoss. Die Beschäftigten arbeiten in unterschiedlichen Schichten, die
jeweils mit fünf bis sechs Personen pro Abteilung besetzt sind. Die Filiale wird von einer
Filialleiterin geführt, der für jede Etage eine sog. Filialassistentin nachgeordnet ist. Die
Filialassistentinnen sind zuständig für die Warenrepräsentation und die Vorbereitung der Dienst-
und Urlaubspläne. Sie vertreten sich gegenseitig und bei Bedarf die Filialleiterin. In den drei
Abteilungen gilt das gleiche, weitgehend auf die Selbstbedienung der Kunden ausgerichtete
Verkaufskonzept. Die Warenrepräsentation und die Arbeitsabläufe sind nahezu gleich. Neu
eingestellte Mitarbeiter werden während einer dreiwöchigen Einarbeitungszeit für den Verkauf des
gesamten Warensortiments geschult und in alle Abteilungen eingeführt. Sie werden anschließend
einer bestimmten Abteilung zugewiesen und arbeiten dann überwiegend dort, abgesehen von - wie
das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - „relativ häufigen“ Vertretungsfällen.
4 Etwa zehn bis fünfzehn Mal jährlich wechselt ein Mitarbeiter für die Dauer von mehr als einem
Monat in eine andere Abteilung. Dazu holte die Arbeitgeberin in der Vergangenheit die Zustimmung
des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein. Mittlerweile vertritt sie die Auffassung, dies sei nicht
erforderlich. Nachdem sie den Betriebsrat bei der zunächst für zweieinhalb Monate - jeweils bis
zum 31. Dezember 2005 - geplanten Umsetzung zweier Mitarbeiterinnen aus der Kinderabteilung
in die Abteilung Damenoberbekleidung und umgekehrt noch um Zustimmung gebeten und diese
erhalten hatte, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Ende Dezember 2005 lediglich mit, sie
beabsichtige, diese Maßnahmen unbefristet andauern zu lassen. Ferner wies sie zum 1. Februar
2006 den beiden Filialassistentinnen die jeweils andere Etage und einer weiteren, bisher in der
Damenoberbekleidung tätigen Mitarbeiterin unbefristet eine Tätigkeit in der Kinderabteilung zu. Der
Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei diesen Maßnahmen habe er ein
Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Es handele sich um Versetzungen iSv. § 95 Abs. 3
Satz 1 BetrVG. Den Mitarbeitern werde, wenn nicht durch die andere Art der Tätigkeit, so doch
durch den Wechsel der Etagenleitung und der Arbeitskollegen ein anderer Arbeitsbereich
zugewiesen.
5 Der Betriebsrat hat beantragt,
1. festzustellen, dass er bei der Versetzung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der
Abteilung „DOB - Damenoberbekleidung“ in die Abteilung „KIKO - Kinderkonfektion“
und umgekehrt, die die Dauer von einem Monat übersteigt, ein Mitbestimmungsrecht
nach § 99 BetrVG hat;
2. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmerinnen
- P M [Filialassistentin] in die Abteilung „KIKO“ (Kinderkonfektion)
- A C in die Abteilung „KIKO“ (Kinderkonfektion)
- M E in die Abteilung „DOB“ (Damenoberbekleidung)
- A M in die Abteilung „KIKO“ (Kinderkonfektion)
aufzuheben;
3. der Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus
dem Antrag zu 2. je einzelner personeller Maßnahme ein Ordnungsgeld bis zu
250,00 Euro anzudrohen.
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, mit einem
Wechsel von Mitarbeitern aus einer Etage in die andere sei nicht die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs verbunden. In ihrer F Filiale bestünden keine organisatorisch eigenständigen
Bereiche mit in sich geschlossener Personalstruktur und eigener, mit
Personalführungsbefugnissen ausgestatteter Leitung.
7 Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Auf die Beschwerde der
Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
8 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Sachanträge zu Recht abgewiesen. Sie sind zulässig, aber unbegründet. In dem Wechsel von
Mitarbeitern aus einer Etage in die andere liegt keine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG. Es fehlt
an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Antrag zu
3 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
9 I. Die Anträge zu 1 und 2 sind zulässig.
10 1. Der Antrag zu 1 erfüllt die Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ZPO.
11 a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Er betrifft den Wechsel von Mitarbeitern aus der Abteilung
„DOB - Damenoberbekleidung“ in die Abteilung „KIKO - Kinderkonfektion“ und umgekehrt. Da es
im Betrieb außerdem die „Herrenabteilung“ gibt, erfasst der Antrag bei wörtlichem Verständnis den
Wechsel aus dieser oder in diese nicht. Ein solches Verständnis würde dem Begehren des
Betriebsrats nicht gerecht. Dem Betriebsrat geht es nicht um ein Mitbestimmungsrecht bei einem
Abteilungs-, sondern bei einem Etagenwechsel. Dies wird daraus deutlich, dass er sein Begehren
vor allem darauf stützt, mit dem Wechsel der Abteilungen sei ein Wechsel in der Person der
Filialassistentin als unmittelbarer Vorgesetzten verbunden; im Erdgeschoss ist für beide
Abteilungen dieselbe Filialassistentin zuständig. Dem entspricht es, dass er in der Antragsschrift
das Kürzel „KIKO“ als zusammenfassende Abkürzung für beide im Erdgeschoss gelegenen
Abteilungen - die Herren- und die Kinderabteilung - benutzt hat.
12 Der Antrag ist deshalb dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim
Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kinder- oder der Herrenabteilung in die Abteilung
Damenoberbekleidung und umgekehrt festgestellt wissen will. Ein Wechsel aus der Kinder- in die
Herrenabteilung und umgekehrt ist nicht Verfahrensgegenstand.
13 b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Antrag im
Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie ein solcher im
Urteilsverfahren. Er muss den Verfahrensgegenstand so genau bezeichnen, dass die eigentliche
Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG
11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 12, EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 7).
14 Diesem Erfordernis wird der Antrag gerecht. Er beschreibt die Maßnahme, für die ein
Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll, als die „Versetzung von Arbeitnehmern …, die die
Dauer von einem Monat überschreitet“. Damit steht der Verfahrensgegenstand hinreichend sicher
fest. Zwar ist der Ausdruck „Versetzung“ ein Rechtsbegriff, der als solcher und isoliert keine
konkrete Handlung bezeichnet (BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 13, EzA BetrVG
2001 § 95 Nr. 7) . Zwischen den Beteiligten ist gerade streitig, ob bestimmte konkrete Maßnahmen
der Arbeitgeberin die Anforderungen des Versetzungsbegriffs erfüllen. Gleichwohl steht eindeutig
fest, für welche tatsächlichen Vorgänge der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht reklamiert. Es
geht ihm um die Feststellung, dass die für länger als einen Monat vorgesehene Zuweisung von
Tätigkeiten in der anderen als der bisherigen „Arbeitsetage“ seiner Zustimmung bedarf.
15 c) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.
16 aa) Er ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Der Streit um
die Reichweite eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts betrifft den Inhalt eines
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien. Dieser ist
einer gesonderten Feststellung zugänglich (st. Rspr., BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 -
BAGE 100, 281, zu B III 2 b der Gründe mwN) .
17 bb) Der Betriebsrat besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse. Das Bestehen, der Inhalt und
der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können von den Betriebsparteien unabhängig von einem
konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien
insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in
Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit
wiederholen kann (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232, zu B II 1 der Gründe
mwN). Das ist hier der Fall. Bislang kam es im Betrieb mehrfach im Jahr vor, dass die
Arbeitgeberin Mitarbeitern Tätigkeiten in einer anderen Etage für längere Zeit als einen Monat
zuwies. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass dies in Zukunft unterbleiben werde.
18 2. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. Er ist hinreichend bestimmt und bedarf als
Leistungsantrag keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses.
19 II. Der Antrag zu 1 ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht bei einem Wechsel von Mitarbeitern in
eine Abteilung, die auf einer anderen Hausetage gelegen ist, auch dann kein Mitbestimmungsrecht
zu, wenn die Dauer dieser Maßnahme einen Monat überschreiten soll. In dem Vorgang liegt
mangels Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs keine Versetzung.
20 1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf die Versetzung eines Arbeitnehmers der Zustimmung
des Betriebsrats. Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat
voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist,
unter denen die Arbeit geleistet werden muss.
21 a) Der „Arbeitsbereich“ iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1
BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit
und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff ist demnach
räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art
der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation (st. Rspr., vgl. BAG
10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8, zu B 1
der Gründe mwN) . Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das
Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit
vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine
„andere“ anzusehen ist (BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 95
Nr. 7 mwN) . Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen
verbundenen Verantwortung ergeben (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - BAGE 112, 251, zu
B I 1 b der Gründe mwN) , kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise
folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des
Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer
anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - aaO, zu B 2, 4
der Gründe) .
22 b) Allerdings macht nicht jede noch so geringe Veränderung der beschriebenen Art den bisherigen
Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden
Veränderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen
Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben
können. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen
Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die
Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine „andere“ wird (BAG 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 -
Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 6 mwN).
23 2. Danach ist im Streitfall mit der Zuweisung der Tätigkeit auf einer anderen Etage des
Betriebsgebäudes nicht die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden.
24 a) Der Arbeitsort wird durch diese Maßnahme nicht geändert. Nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch bestimmt sich der Arbeitsort weder durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes
innerhalb des Betriebsgebäudes noch durch das Betriebsgebäude und -gelände als Ganzes,
sondern durch den Sitz des Betriebs und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen
Gemeinde, in welcher das Betriebsgebäude liegt (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 13,
BAGE 118, 314) . Im vorliegenden Fall haben die Arbeitnehmer ihre Arbeit weiterhin im selben
Gebäude zu verrichten wie bisher. Der Umstand, dass sich der Arbeitsplatz innerhalb des
Gebäudes verlagert hat, ist eine unbedeutende Geringfügigkeit (vgl. BAG 29. Februar 2000 -
1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 31, zu B II 2 b der Gründe
mwN) .
25 b) Durch die Zuweisung einer Tätigkeit in einer anderen Abteilung und Etage ändert sich der Inhalt
der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Verantwortung der Mitarbeiter nicht. Deren
Aufgaben bestehen weiterhin in der mit dem Verkauf von Textilien verbundenen Beratung von
Kunden und dabei anfallenden praktischen Hilfestellungen, im Aufräumen, in der Präsentation von
Waren uÄ. Ein anderes Tätigkeitsbild und andere Verantwortlichkeiten gehen damit nicht einher.
26 c) Ebenso wenig ist die Art und Weise, in der die Arbeitsaufgaben zu erledigen sind, eine andere.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt in allen Abteilungen das gleiche
Verkaufskonzept. Es ist auf eine weitgehende Selbstbedienung der Kunden ausgerichtet. Ein
gleichwohl typischerweise anderer Beratungsbedarf in den einzelnen Abteilungen oder sonstige
markante Unterschiede bei den zu erledigenden Aufgaben sind weder festgestellt noch
vorgetragen.
27 d) Mit der Zuweisung der Tätigkeit in einer anderen Etage des Betriebsgebäudes ist keine
Änderung der Stellung und des Platzes der Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Organisation
verbunden. Unter diesem Aspekt setzt die nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderliche
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs die Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit
voraus (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972
§ 95 Nr. 31, zu B II 2 a der Gründe; 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 =
EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8, zu B 4 der Gründe) . Im Betrieb Flensburg führt ein Etagenwechsel
nicht zu einem Wechsel in eine andere betriebliche Einheit.
28 aa) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt für eine Änderung der Stellung des
Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation eine diesen berührende Änderung der
organisatorischen Umgebung. Sie kann darin liegen, dass er mit neuen Arbeitskollegen
zusammenarbeiten muss oder er seine Arbeitsaufgaben - mögen sie als solche auch gleich
geblieben sein - innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation zu erbringen hat (10. April 1984 -
1 ABR 67/82 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8, zu B 4 der Gründe; in
der Sache ebenso DKK-Kittner/Bachner BetrVG 11. Aufl. § 99 Rn. 100; Fitting BetrVG 24. Aufl.
§ 99 Rn. 139; Kraft/Raab GK-BetrVG 8. Aufl. § 99 Rn. 71) . Dementsprechend hat das
Bundesarbeitsgericht als eigenständige betriebliche Einheiten die einzelnen Stationen eines
Altenpflegeheims angesehen, in denen die Dienstpläne von den Stationsleitungen aufgestellt
wurden und nur noch der Genehmigung durch die Heimleitung bedurften; nach einem
Stationswechsel war mit anderen Vorgesetzten und Kollegen zusammenzuarbeiten und waren
andere Bewohner zu betreuen, deren Pflegebedarf sich sehr individuell bestimmte und das
Tätigkeitsbild der Pflegekraft prägte (29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36
= EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 31, zu B II 2 b der Gründe) . Gleichwohl ist eine betriebliche Einheit
kein statischer Bereich. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb im Wechsel aus dem Tages- in den
Nachtdienst eines Dialysezentrums bei einer für beide Dienste gemeinsamen Pflegedienstleitung
keine relevante Veränderung der betriebsorganisatorischen Umgebung gesehen, auch wenn den
Diensten jeweils eine andere Gruppenschwester unmittelbar vorstand und die Tätigkeit mit
anderen Kollegen zu verrichten war (23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 3 b
der Gründe) .
29 bb) Maßgebend für die Bestimmung der Grenzen einer betrieblichen Einheit sind Sinn und Zweck
der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Bei einer Versetzung ist der Betriebsrat
nicht nur der Sachwalter der Interessen der Belegschaft, sondern auch der des einzelnen, von der
Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers. Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sind
berührt, wenn für ihn auf Grund des angeordneten Wechsels ein in seinem konkreten Arbeitsalltag
spürbares anderes „Arbeitsregime“ gilt. Dieses kann von den Arbeitskollegen ausgehen, wenn es
wegen der erforderlichen intensiven Zusammenarbeit auf deren Person maßgeblich ankommt, wie
es beim Wechsel aus dem Einzel- in den Gruppenakkord möglich ist (BAG 22. April 1997 - 1 ABR
84/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 2, zu B I
3 der Gründe) . Es kann auch von den unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen, wenn diese über die
Befugnis zur Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse, etwa die
Kompetenz zur Ausübung von Disziplinaraufgaben oder zur Leistungsbeurteilung besitzen und
eigenverantwortlich wahrnehmen.
30 cc) Danach ist es rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Landesarbeitsgericht die auf verschiedenen Etagen gelegenen Abteilungen der Arbeitgeberin nicht
als eigenständige betriebliche Einheiten angesehen hat. Ein bloßer Etagenwechsel führt nicht zu
einer Änderung der organisatorischen Umgebung der Arbeitnehmer. Weder der damit verbundene
Wechsel der Arbeitskollegen noch der in der Person der Filialassistentin als unmittelbarer
Vorgesetzter hat eine Änderung des maßgeblichen Arbeitsregimes zur Folge. Die
Zusammenarbeit mit den Kollegen hat in den einzelnen Abteilungen nicht den Charakter einer
Gruppen- oder Teamarbeit. Die Beschäftigten sind bei ihrer mit dem Verkauf
zusammenhängenden Tätigkeit nicht auf eine unmittelbare Kooperation mit Arbeitskollegen
angewiesen. Die Befugnisse der Filialassistentinnen bestehen vornehmlich in der Organisation der
täglichen Arbeit. Sie erteilen die erforderlichen konkreten Arbeitsanweisungen. Relevante
Personalbefugnisse besitzen sie dagegen nicht. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts sind sie lediglich in die Aufstellung von Dienst- und Urlaubsplänen
einbezogen und bereiten auch diese nur vor. Alle weitergehenden Kompetenzen liegen bei der
Filialleiterin.
31 III. Der Antrag zu 2 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 101 BetrVG liegen nicht vor. Der
Betriebsrat kann die Aufhebung der im Antrag beschriebenen Maßnahmen nur verlangen, wenn es
für ihre Durchführung seiner Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bedurfte. Das ist auf der
Grundlage der vorstehenden Erwägungen nicht der Fall.
32 IV. Der Antrag zu 3 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist ersichtlich nur für den
Fall gestellt, dass dem Antrag zu 2 stattgegeben wird.
Schmidt
Linsenmaier
Kreft
Hann
Spoo