Urteil des BAG vom 29.01.2008

BAG (bag, juristische person, kläger, eintritt des versicherungsfalles, betrag, rente, teleologische reduktion, öffentliche aufgabe, allgemeine geschäftsbedingungen, allgemeine versicherungsbedingungen)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.1.2008, 3 AZR 214/06
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Halbanrechnung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 25. November 2005 - 3 Sa 304/05 B - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der vom Versicherungsträger zu zahlenden Rente.
2 Der am 1. Juli 1922 geborene Kläger war bis einschließlich 30. Juni 1971 außerhalb des
öffentlichen Dienstes beschäftigt. Seit Juli 1971 war er bei einer dem Beklagten angehörenden
Sparkasse angestellt. Dieser Wechsel in den öffentlichen Dienst war für ihn mit erheblichen
Gehaltseinbußen verbunden.
3 Der Kläger wurde bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand bei der “Emder
Zusatzversorgungskasse für Sparkassen” (EZVK) versichert. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ihres
Statuts (EZVKS) eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des einschlägigen
Tarifvertrages. Ihr Träger ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ihres Statuts der Beklagte. Ursprünglich
gewährte die EZVK den Versicherten eine Versorgungsrente, bei der es sich um eine
Gesamtversorgung mit einer bruttoentgeltbezogenen Obergrenze handelte. Als durch § 23
VersTV-G in der Fassung des 19. Änderungstarifvertrages vom 21. Februar 1984 ab 1. Januar
1985 eine nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze eingeführt wurde, änderte die
EZVK ihr Statut entsprechend. Den Versicherten stand zumindest eine sog.
Mindestversorgungsrente zu. Nur diese erhielt der Kläger seit dem 1. Juli 1985. Sie belief sich laut
Anpassungsbescheid vom 25. Januar 2001 auf 207,17 DM. Die damals geltenden
Leistungsvorschriften des Statuts lauteten auszugsweise wie folgt:
Ҥ 31
Höhe der Versorgungsrente
(1)
Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in
Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 - 34b errechneten
Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2)
Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a)
die Rente wegen Alters ... oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33
Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der
Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente ... geleistet
wird oder zu leisten wäre, ...
(4)
Erreicht die Versorgungsrente nach Absatz 1 bis 3 nicht den Betrag, der sich als
Versicherungsrente bei Anwendung der §§ 35, 35a ergeben würde, so ist dieser Betrag
als Versorgungsrente zu zahlen.
§ 32
Ermittlung der Gesamtversorgung
(1)
Gesamtversorgung ist der sich aus den Absätzen 2 oder 3 ergebende
Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
(2)
Der Vomhundertsatz beträgt für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 33)
1,875 v.H., insgesamt jedoch höchstens 75 v.H. (Bruttoversorgungssatz). ...
(3a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus Absatz 3b ergebenden Vomhundertsatz
des nach Absatz 3c zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.
(3b) Der Vomhundertsatz beträgt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 für jedes Jahr der
gesamtversorgungsfähigen Zeit 2,294 v.H., insgesamt jedoch höchstens 91,75 v.H.
(Nettoversorgungssatz)…
(3c) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem
gesamtversorgungsfähigen Entgelt
a)
bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) nicht dauernd
getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei
einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf
Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der
Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen
wäre,
b)
bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des
Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu
zahlen wäre,
c)
die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen
Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen
Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsgesetz nach Maßgabe
der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltenden Beitragssätze und
Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
d)
der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G als Beitrag des Pflichtversicherten
zur jeweiligen Umlage - mindestens jedoch der Betrag, der sich auf der
Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1
Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage bei
unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West - ergeben würde, und
e)
20 v.H. des um 175,- DM verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage
des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als vom Arbeitgeber getragene
Umlage nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G ergeben würde,
abgezogen werden. ...
§ 33
Gesamtversorgungsfähige Zeit
(1)
Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente
(§ 52) zurückgelegten Umlagemonate (§ 62 Abs. 10).
(2)
Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,
aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich
der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten … der Rente
zugrunde liegen; …
- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte;…
§ 35
Höhe der Versicherungsrente
(1)
Als monatliche Versicherungsrente werden gezahlt
a)
0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von
denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der
Versicherungsrente (§ 52) Umlagen entrichtet worden sind, zuzüglich ...
d)
1,25 v.H. der Summe der für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten
Pflichtbeiträge einschließlich der Erhöhungsbeträge.
§ 35a
Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung
Bei einem Versicherten, der nach dem 21. Dezember 1974 und nach Vollendung seines 35.
Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, aufgrund dessen er
a) seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Beteiligten oder dessen
Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder
b) - wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden
hatte - seit mindestens drei Jahren unterbrochen durch denselben Beteiligten oder
dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,
wird, wenn ein Anspruch auf Versicherungsrente entsteht, die Versicherungsrente
hinsichtlich dieses Abschnittes der Pflichtversicherung abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1
wie folgt berechnet:
1. Der monatliche Betrag der Versicherungsrente beträgt für je zwölf Umlagemonate (§ 62
Abs. 10), die aufgrund des nach Buchstabe a) oder b) maßgebenden
Arbeitsverhältnisses zurückgelegt worden sind, 0,4 v.H. des Entgelts nach Nr. 2 …
Erreicht der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sich ergebende Betrag nicht den Betrag, der sich bei
Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), b) und d) auf den in Satz 1 bezeichneten
Abschnitt der Pflichtversicherung ergeben würde, so ist dieser Betrag maßgebend. …
§ 47
Anpassung
(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die
Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von
Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ... allgemein erhöht oder vermindert,
wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem
gleichen Ausmaß angepaßt… Die Versorgungsrente ist, ausgehend von dem nach
Satz 1 angepaßten Entgelt, unter Beibehaltung der bisherigen
gesamtversorgungsfähigen Zeit und, vorbehaltlich des Absatzes 2, der bisher zu
berücksichtigenden Bezüge - im übrigen nach den für die Erstberechnung geltenden
Vorschriften - neu zu errechnen. …
(2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 65, 254c SGB VI angepaßt, sind die ...
berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt ... anzupassen, um dem sich der
neue aktuelle Rentenwert … gegenüber dem bisherigen geändert hat ...”
4 Durch den Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 wurde das
Gesamtversorgungssystem zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell
abgelöst. Die Dynamisierung der Versorgungsleistungen wurde in §§ 11 und 39 wie folgt geregelt:
Ҥ 11
Anpassung und Neuberechnung
(1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres
um 1,0 v.H. dynamisiert.
§ 39
In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. …
(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Unabhängig von Satz 1
kann § 11 Abs. 1 gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
...”
5 Der Beklagte setzte die Vorschriften des ATV-K durch die 17. Änderung des EZVKS vom
12. März 2002 und die 18. Änderung vom 6. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 um.
Das neugefasste Statut (EZVKS nF) enthält folgende Bestimmungen:
Ҥ 37
Anpassung der Betriebsrenten
Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 v.H. ihres
Betrages erhöht.
...
§ 69
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
(1) Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und
Ruhensregelungen ergeben … werden für die am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum
31. Dezember 2001 festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3
als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. …”
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung seiner Zusatzversorgung seien seine
außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungszeiten voll zu berücksichtigen. Die nur hälftige Anrechnung seiner Tätigkeiten in der
Privatwirtschaft als gesamtversorgungsfähige Zeit einerseits und die volle Anrechnung der
Sozialversicherungsrechte auf die Gesamtversorgungsbezüge andererseits verletzten den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs sei dies
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bis zum 31. Dezember 2000
vertretbar gewesen. Der Kläger hat außerdem auf die Besonderheiten seines Falles hingewiesen.
Um seine schwerkranke Ehefrau selbst pflegen zu können, sei er in den Sparkassendienst
gewechselt und habe deutliche Verdiensteinbußen hingenommen. Während seiner Tätigkeit in der
Privatwirtschaft seien “Höchstbeiträge oder jedenfalls relativ hohe Beiträge zur
Rentenversicherung geleistet worden”. Mit dem Eintritt in den Sparkassendienst habe er einen
“eher durchschnittlichen Versicherungsverlauf erreicht”. Seine besondere Rentenbiographie habe
nach den Berechnungsvorschriften des EZVKS dazu geführt, dass er nur eine
Mindestversorgungsrente erhalte. Die damit verbundene Benachteiligung sei seit dem 1. Januar
2001 nicht mehr zu rechtfertigen. Einen weiteren Grundrechtsverstoß hat der Kläger darin
gesehen, dass es bei der Gesamtversorgungsobergrenze auf sein fiktives Nettoentgelt ankomme
und dabei Abzüge für fiktive Pflegeversicherungsbeiträge, Solidaritätszuschläge, Umlagebeiträge
zur Zusatzversorgung und Lohnsteueranteile für einen Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden
Umlage erfolgten, während bei der auf die Gesamtversorgungsbezüge anzurechnenden
Sozialversicherungsrente derartige Abzüge nicht vorgesehen seien. Auch die Dynamisierung
seiner Rente um lediglich 1 % jährlich sei grundrechtswidrig. Die Änderung der
Dynamisierungsregelung sei mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbaren.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die nicht im öffentlichen
Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten voll zu berücksichtigen sind,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Versorgungsrente zu
gewähren, bei der bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven
Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteile aus
Zukunftssicherung vorgenommen werden,
3. festzustellen, dass eine Anpassung der Rente gem. § 47 des Statuts der EZVK in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung vorzunehmen ist.
8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen der EZVK seien rechtlich nicht zu beanstanden.
9 Die Klage ist beim Amtsgericht Emden erhoben worden. Es hat den Rechtsstreit an das
Landgericht Aurich abgegeben. Dieses hat mit Beschluss vom 5. Februar 2002 den Streitwert auf
1.779,30 Euro festgesetzt und anschließend mit Beschluss vom 27. Juni 2002 den Rechtsstreit an
das Amtsgericht Emden verwiesen, das ihn mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 an das
Arbeitsgericht Emden verwiesen hat. Das Landgericht Aurich hat mit Beschluss vom 14. Januar
2004 - 3 T 551/03 - die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten rechtskräftig
zurückgewiesen.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Seine Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
12 A) Die an Feststellungsanträge zu stellenden prozessualen Anforderungen sind erfüllt.
13 I. Die vorliegenden Anträge sollen den Inhalt des Versicherungsverhältnisses und damit eines
Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO klären. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf
das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne, daraus entstehende
Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. ua. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - AP
BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11, zu A der Gründe) .
14 Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das Klärungsbedürfnis ergibt sich aus den
zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Bereits die Feststellungsklage
führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits.
15 II. Auch im vorliegenden Verfahren spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Streitigkeiten
zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung und den versicherten Versorgungsempfängern um
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
gegeben ist (vgl. ua. BAG 10. August 2004 - 5 AZB 26/04 - EzBAT BAT § 46 Nr. 56, zu II der
Gründe; BGH 14. Dezember 2005 - IV ZB 55/04 - EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II der Gründe).
Ebenso ist es unerheblich, dass das EZVKS ausdrücklich eine Klage vor den ordentlichen
Gerichten verlangt (vgl. § 78 Abs. 1 EZVKS in der bis zur Umstellung geltenden Fassung und § 52
Abs. 7 Satz 1 EZVKS in der seit der Umstellung geltenden Fassung).
16 Das Amtsgericht Emden hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 an das
Arbeitsgericht Emden verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist vom Landgericht
Aurich rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ist der Senat an
diese Rechtswegbestimmung gebunden (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 22 und -
3 AZR 299/06 - Rn. 23, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) .
17 B) Die mit den Feststellungsanträgen geltend gemachten Rentenansprüche stehen dem Kläger
nicht zu. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit er gegen die Bescheide der EZVK rechtzeitig
Einspruch eingelegt und die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen gewahrt hat.
18 I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst zurückgelegten
Rentenversicherungszeiten des Klägers als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.
19 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die versicherungsvertraglichen Ansprüche des
Klägers. Im Betriebsrentenrecht und damit auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes ist zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen
Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Der Träger der Zusatzversorgungskasse schließt,
obwohl er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, mit den beteiligten Arbeitgebern gem.
§ 13 EZVKS privatrechtliche Versicherungsverträge. Die Arbeitnehmer sind die versicherten
Personen und bezugsberechtigt (§ 16 Abs. 2 EZVKS).
20 Dementsprechend handelt es sich bei den Leistungsvorschriften im EZVKS um privatrechtliche
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. ua.
BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu
II 2 c der Gründe; BGH 14. Dezember 2005 - IV ZB 55/04 - EzBAT BAT § 46 Nr. 61, zu II 1 und
2 b der Gründe; BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 25 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 26, AP
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) . Wie die Kontrolldichte und der gerichtliche
Prüfungsmaßstab im Einzelnen zu bestimmen und dogmatisch zu begründen sind, kann im
vorliegenden Fall ebenso dahinstehen wie in den vom Bundesgerichtshof und vom Senat zuletzt
entschiedenen Fällen (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - und - 3 AZR 299/06 - aaO; BGH
14. November 2007 - IV ZR 74/06 -) .
21 a) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Regelungen des EZVKS
grundsätzlich nach §§ 307 ff. BGB einer richterlichen Inhaltskontrolle, soweit ihnen nicht durch die
gesetzlichen Vorschriften Schranken gesetzt sind (vgl. ua. BGH 20. September 2006 - IV ZR
304/04 - BGHZ 169, 122, zu II 1 a der Gründe; BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 43 und -
3 AZR 299/06 - Rn. 45, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) . Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen
Rechtsbeziehungen nicht nur durch das EZVKS, sondern auch durch die Tarifverträge eng
miteinander verknüpft sind. Die EZVK ist eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung iSd. § 3
VersTV-G bzw. § 1 ATV-K. Ihre Aufgabe ist es, die tarifliche Zusatzversorgung durchzuführen,
dementsprechend die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen umzusetzen und für die
erforderlichen Konkretisierungen zu sorgen. Dieser enge Sachzusammenhang zwischen dem
Regelungswerk der Tarifvertragsparteien und dem der Zusatzversorgungskasse wirkt sich auf die
Kontrolldichte bei der Überprüfung des EZVKS aus. Der verfassungsrechtlich geschützten
Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) ist Rechnung zu tragen. Auf welchem Wege und in welchem
Umfang dies geschieht, ist noch nicht abschließend geklärt.
22 b) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die
Satzungsbestimmungen dann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, wenn ihnen eine
maßgebliche, rechtlich nicht zu beanstandende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien
zugrunde liegt (vgl. ua. 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453, zu I 2 a der Gründe;
20. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122, zu II 1 b der Gründe) . Der Senat hat in den
Urteilen vom 27. März 2007 (- 3 AZR 65/06 - Rn. 44 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 46, AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 68) offengelassen, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 310 Abs. 4 BGB
der Inhaltskontrolle bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des EZVKS Schranken setzt
und es dabei auf die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden Bestimmungen des
EZVKS mit einer Tarifvorschrift ankommt. Ebenso ist der Bundesgerichtshof nunmehr im Urteil
vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 - Rn. 31 f.) verfahren.
23 Auch im vorliegenden Rechtsstreit kommt es hierauf nicht an. Die Halbanrechnung der
Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen
gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge beruht auf den tarifvertraglichen
Berechnungsvorschriften der §§ 22 bis 24 VersTV-G. Diese Vorschriften enthalten zwar eine
maßgebliche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Weder die Satzungsbestimmungen
des Versicherungsträgers noch die zugrunde gelegten Entscheidungen der Tarifvertragsparteien
und die umgesetzten Tarifvertragsnormen dürfen aber gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Insbesondere sind die Grundrechte und grundgesetzlichen Wertentscheidungen zu beachten.
Diese Grenzen sind indessen nicht überschritten.
24 aa) Da die EZVK ebenso wie die VBL eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und als
solche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind die Satzungsbestimmungen am Maßstab der
Grundrechte zu messen (vgl. ua. BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - AP BetrAVG § 18
Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c der Gründe; BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 51,
AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68; BGH 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -
BGHZ 169, 122, zu II 1 b der Gründe) . Unabhängig davon haben die Gerichte bei der Überprüfung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen die objektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu
berücksichtigen (vgl. ua. BVerfG 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242, zu C I 3 der
Gründe; 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - aaO) .
25 Auch die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung die Grundrechte zu beachten (vgl. ua.
BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, zu B II 1 bis 3 der Gründe; 30. Mai 2006 -
3 AZR 273/05 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1
Zusatzversorgung Nr. 17, zu B V 2 a der Gründe; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -
Rn. 34) . Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende
Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. ua. BVerfG
27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 -, - 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271, 283 f.; 3. April 2001 - 1 BvL
32/97 - BVerfGE 103, 293, 308 f.; BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - BAGE 99, 112).
Kollidierende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den
Grundrechten der normunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht
des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen
sich wechselseitig. Die Abwägung ist ein Problem der sog. praktischen Grundrechtskonkordanz.
26 bb) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei
gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge ist für
die Rentnergeneration des Klägers nicht verfassungswidrig. Gegen diese “Halbanrechnung” hatte
sich in einer vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde eine
im Jahre 1921 geborene Rentnerin gewandt, die seit dem 1. Januar 1983 eine
Mindestversorgungsrente nach der Satzung der VBL bezog. Das Bundesverfassungsgericht hat
im Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 - AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3
Nr. 83) diese Regelung nicht für alle Versicherten als verfassungswidrig angesehen und nicht ab
einem bestimmten Stichtag für alle Versicherten eine Neuregelung verlangt.
27 Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
26. November 2003 (- IV ZR 186/02 - MDR 2004, 447, zu 2 b und c der Gründe) darauf abgestellt,
welcher Rentnergeneration die Versicherten angehören. Davon ist auch das
Bundesverfassungsgericht ausgegangen. Es hat im Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR
1136/96 - AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c aa der Gründe) ausgeführt,
dass in der Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zwar eine gravierende Ungleichbehandlung
entstünde, die sich aber derzeit noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und
Generalisierung halte. Dies bedeutet, dass insoweit Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist. Die der
Typisierung und Generalisierung zugrunde liegende Beurteilung der Tarifvertragsparteien und des
Versicherungsträgers ist für die ältere Rentnergeneration vertretbar und verfassungsrechtlich
hinnehmbar. Nur für die jüngere Rentnergeneration darf sie nicht mehr aufrechterhalten werden.
Denn für diese Generation ist ein bruchloser Verlauf einer Erwerbsbiographie im öffentlichen
Dienst nicht mehr in hinreichender Weise typisch (BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - aaO) .
28 Der am 1. Juli 1922 geborene Kläger ist vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner geworden und zählt
damit zu der älteren Generation, bei der die Halbanrechnung nicht gegen den Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, sondern eine noch vertretbare Typisierung und Generalisierung
darstellt.
29 2. Auf die Besonderheiten im Erwerbsleben des Klägers kommt es nicht an. Die Typisierung und
Generalisierung dient der Vereinfachung einer hochkomplizierten Materie. Die individuelle
Rentenbiographie bleibt unberücksichtigt. Die dem Kläger entstehenden Nachteile sind im System
angelegt und werden sowohl von den Tarifvertragsparteien als auch vom Versicherungsträger in
Kauf genommen. Eine korrigierende Auslegung der Berechnungsvorschriften ist nicht möglich. Es
kann dahinstehen, ob Satzungsbestimmungen des Versicherers, die Vorschriften eines
Versorgungstarifvertrages umsetzen, überhaupt einer sog. konkreten Billigkeitskontrolle
unterliegen. Bei dieser Kontrolle geht es der Sache nach darum, eine Regelung wegen einer
außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren
(vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA
BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43, zu B II 3 der Gründe; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - BAGE 92,
203, zu B II 3 c der Gründe) . Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion sind nicht
erfüllt. Die eingetretenen Nachteile widersprechen nicht dem Zweck der Generalisierung und
Typisierung, sondern sind deren zwangsläufige Folge.
30 II. Der Beklagte ist nicht zu der vom Kläger geforderten Berechnung seines fiktiven
Nettoarbeitsentgelts verpflichtet. Die Berechnung des für die Gesamtversorgungsobergrenze
maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts ist zwar auch für die Zeit nach der Systemumstellung von
Bedeutung, weil sich die Gesamtversorgungsobergrenze auf die nach § 69 Abs. 2 EZVKS nF zu
zahlende Besitzstandsrente auswirkt. Die maßgeblichen Regelungen halten aber einer
gerichtlichen Überprüfung stand.
31 1. Die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im EZVKS bedürfen ebenso wenig
wie die der VBL-Satzung einer Zustimmung der versicherten Arbeitnehmer. § 2 Abs. 4 EZVKS
enthält einen wirksamen Vorbehalt, der Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse ohne
Zustimmung der Versicherten und Bezugsberechtigten ermöglicht (vgl. ua. BAG 24. April 1990 -
3 AZR 259/88 - BAGE 64, 327, zu II 2 der Gründe; 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 29 und -
3 AZR 299/06 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68; BGH 14. September
2005 - IV ZR 198/04 - VersR 2006, 64, zu II 2 der Gründe).
32 2. Sowohl der Bundesgerichtshof (16. März 1988 - IVa ZR 154/87 - BGHZ 103, 370, zu II 2 b der
Gründe) als auch der Senat (24. April 1990 - 3 AZR 259/88 - BAGE 64, 327, zu IV der Gründe)
haben entschieden, dass die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Abzug fiktiv zu
zahlender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Rentenversicherung nicht zu
beanstanden ist. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass (so bereits BAG
27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 75 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 78, AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 68) . Die Abzugsposten bestimmen die reine Rechnungsgröße des
fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Dieses führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 32
Abs. 3b EZVKS aF festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifvertragsparteien als
richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten
und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (BGH 10. Dezember
2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319, zu II 2 b bb der Gründe; ebenso BAG 27. März 2007 -
3 AZR 65/06 - Rn. 75 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 78, aaO) .
33 3. Die Berücksichtigung fiktiver Abzüge für die Pflegeversicherung, den Solidaritätszuschlag, die
Umlage (eingefügt in § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. d und e EZVKS aF durch die 12. Änderung des
Statuts vom 28. September 2000 durch Übernahme der Regelung des § 23 Abs. 2c Satz 1
VersTV-G idF des 36. Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000) und für den Steueranteil aus
der Zukunftssicherung führen zu keiner unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 BGB. Die
Rentenbezieher werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Die Grundsätze des
Vertrauensschutzes sind gewahrt (vgl. BGH 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004,
319) . Die Einführung der nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze dient dazu, die
Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines
erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen. Wegen dieses erkennbaren Ziels konnten die
Rentner nicht darauf vertrauen, dass Neubelastungen für die aktiven Arbeitnehmer nicht bei den
Rentenleistungen berücksichtigt werden (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 76 und - 3 AZR
299/06 - Rn. 79, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) .
34 4. Der Kläger wehrt sich dagegen, dass die von ihm beanstandeten Abzüge nur beim
Nettovergleichseinkommen, nicht aber bei den Nettogesamtversorgungsbezügen vorgenommen
werden. Obwohl durch die in den tarifvertraglichen Regelungen und im Statut der EZVK
vorgeschriebene Berechnungsweise das Versorgungsniveau geringer ausfällt als der angegebene
Prozentsatz, haben die Tarifvertragsparteien und der die Tarifnormen übernehmende
Versicherungsträger ihre erheblichen Beurteilungs-, (Einschätzungs-), Bewertungs- und
Gestaltungsspielräume nicht überschritten.
35 Die Rückführung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auf eine Vollversorgung ist rechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. ua. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262, zu B I 1 c der
Gründe; 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 31 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 32, AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 68) . Die Tarifvertragsparteien legen im Rahmen des Vertretbaren
eigenverantwortlich fest, was sie unter einer Vollversorgung verstehen und mit welchen
Berechnungsregelungen sie diese im Einzelnen ermitteln. Die Gerichte haben nicht zu überprüfen,
ob das tarifvertragliche Regelungsmodell das zweckmäßigste und gerechteste ist (vgl. ua. BAG
27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 41) . Das festgelegte Versorgungsniveau und die
vorgeschriebene Rentenberechnung überschreiten noch nicht den Regelungsspielraum der
Tarifvertragsparteien und des den Tarifvertrag vollziehenden Versicherungsträgers (vgl. BAG
27. März 2007 - 3 AZR 65/06 - Rn. 33 bis 41 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 34 bis 43, aaO) .
36 III. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf die von ihm geforderte andersartige
Dynamisierung seiner Rente.
37 1. Die frühere Dynamisierungsregelung galt nicht für die Mindestversorgung. Deren statische
Ausgestaltung blieb nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (-
1 BvR 1136/96 - AP BetrAVG § 18 Nr. 27 = EzA GG Art. 3 Nr. 83, zu II 2 c bb der Gründe) bis
zum 31. Dezember 2000 wirksam. Der Satzungsgeber wurde aufgefordert, “die Frage der
Dynamisierung der Versichertenrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem
allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen” (BVerfG 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - aaO) .
Eine bestimmte Art und Weise der Dynamisierung wurde nicht vorgegeben. Demnach hatten die
Bezieher einer Mindestversorgung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Übernahme des
früheren Dynamisierungsmodells.
38 2. Dies wirkt sich auf den Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) aus. Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfG 18. Mai
1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205, zu B II 1 der Gründe; 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -
BVerfGE 95, 173, zu C III 1 der Gründe) . Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht
geschützt (vgl. BVerfG 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, - 1 BvR 1428/91 - BVerfGE 105, 252, zu
C II 1 der Gründe) . Entscheidend ist der Inhalt der privatrechtlichen Vereinbarungen.
Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. ua. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR
422/01 - BAGE 101, 186, zu B II 1 c der Gründe) .
39 Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen.
Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen den Versicherungsträger sind seinen
Satzungsbestimmungen zu entnehmen. Das Statut der Zusatzversorgungskasse (EZVKS) baut
auf dem Versorgungstarifvertrag auf.
40 3. Selbst im Geltungsbereich der früheren Anpassungsregelung verstößt die Änderung der
Dynamisierung weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen die sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 71 ff.,
AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) .
41 a) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der
Sozialversicherung (vgl. ua. BVerfG 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua. - BVerfGE 58, 81, zu C I der
Gründe) . Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen
Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Verminderungen der
Versorgungsleistungen (BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1,
zu C II 2 d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der
Gründe) . Ohne die Einbeziehung der gesetzlich intendierten Versicherungsfunktion würde der
dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbindung in die
gesetzliche Rentenversicherung begründet einen erhöhten Schutzbedarf (vgl. BSG 31. Juli 2002 -
B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11, zu 3 c der Gründe) .
42 Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme der DDR weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen
Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher
Zusatzversorgungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die
Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, würde dies nicht bedeuten, dass eine
bestimmte Dynamisierung verfassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige
Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. BVerfG 28. April
1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, zu C II 2 d der Gründe; 15. September
2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu III 2 a cc der Gründe) .
43 b) Ein derartiger Eingriff liegt jedenfalls derzeit nicht vor. Die Anpassungsregelungen in § 11 Abs. 1
ATV-K und § 37 EZVKS nF tragen der existenzsichernden Funktion der Zusatzversorgung in
ausreichendem Umfang Rechnung. Die Teuerungsrate wurde weitgehend ausgeglichen. Die
Neuregelung ist auch dann nicht unangemessen, wenn die Beamtenpensionen stärker stiegen und
über die Erhaltung der Kaufkraft hinausgingen (vgl. BGH 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - BGHZ
155, 132, zu II 2 e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamtenpensionen ist
es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als
§ 47 EZVKS aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von 1 vH im öffentlichen
Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 BetrAVG).
44 Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des EZVKS auf einer Grundsatzentscheidung
der Tarifvertragsparteien beruht, die in einer inhaltsgleichen Tarifnorm zum Ausdruck gebracht
worden ist. Jedenfalls bei der bisher zu verzeichnenden Teuerung haben die Tarifvertragsparteien
ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten (BAG 27. März 2007 - 3 AZR
65/06 - Rn. 66 f. und - 3 AZR 299/06 - Rn. 69 f., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen
Nr. 68) . Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können
die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 ATV-K ermöglicht es ihnen,
die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 ATV-K “gesondert ohne Einhaltung einer Frist
jederzeit schriftlich zu kündigen”.
45 c) Auf Grund des Änderungsvorbehalts in § 2 EZVKS und wegen des tarifvertraglichen
Ablöseprinzips musste mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich der
Anpassungsregelung auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gerechnet werden. Die Änderung
der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften
für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die
Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungskasse abzustellen.
Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 65/06 -
Rn. 71 und - 3 AZR 299/06 - Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) .
46 C) Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
zu tragen.
Reinecke
Kremhelmer
Zwanziger
Schmidt
Schepers