Urteil des BAG vom 20.08.2013

Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.8.2013, 3 AZR 959/11
Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen rentennahen und
rentenfernen Jahrgängen bei der Berechnung der bis zur Umstellung eines
Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell erworbenen Anwartschaft
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 9. Juni 2011 - 15 Sa 1857/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Berechnung einer Anwartschaft im Rahmen des Anspruchs
des Klägers auf eine Versorgungsrente.
2 Der am 2. August 1945 geborene Kläger war bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters als
Chefarzt bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die
„Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“
(AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 der
Versorgungsordnung A (VersO A) der Anlage 8 zu den AVR war der Kläger durch die
Beklagte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands (KZVK) zum Zwecke der Altersversorgung versichert. Nach § 1 Abs. 2
VersO A der Anlage 8 richtet sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters nach der
Satzung der KZVK (im Folgenden: KZVKS).
3 Die KZVK setzt in den Leistungsbestimmungen ihrer Satzung die tarifvertraglichen
Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes um. Bis zur Systemumstellung der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährte sie - ebenso wie die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - eine Gesamtversorgung. Mit
Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde das Gesamtversorgungssystem der KZVK
entsprechend den Vorschriften des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 durch ein Punktemodell
ersetzt. Den Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften
regelt die KZVKS in Übergangsvorschriften. Diese lauten auszugsweise:
㤠72
Grundsätze
(1) ¹Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am
31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend
den §§ 73 und 74 ermittelt. ²Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter
Einschluss des Jahres 2001 ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in
Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den
Messbetrag von 4,- Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto
(§ 34 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben (Startgutschriften).
(2) ¹Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die
Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient,
Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller
Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001
maßgebend; ...
§ 73
Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002
noch Pflichtversicherte
(1) ¹Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar
2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG,
soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. …
(2) ¹Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997
haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben
(rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember
2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft
die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 72,
insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32
Abs. 5 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung)
und des § 35a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Fassung, für den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am
31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des
63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. ²Von
diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus
dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor
Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie
zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem
Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen
Entgelts gezahlt würden. …
(5) ¹Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte
in Höhe des jährlichen Durchschnitts der im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte
in Ansatz gebracht. ²Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der
bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des
jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. …“
4 Die KZVKS in der am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: KZVKS
aF) bestimmt ua.:
㤠31
Höhe der Versorgungsrente
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die
Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 bis 34
b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
c)
1,25 v.H. monatlich der doppelten Summe der Beträge, die ein Arbeitgeber
im Sinne des § 55 Abs. 5 als Zuschuß oder als Arbeitgeberanteil zu den
Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 52) gezahlt
hat, jedoch nicht mehr als 1,25 v.H. monatlich der Beiträge, die während der
Zeit gezahlt worden sind, während der sich der Arbeitgeber im Sinne des
§ 55 Abs. 5 am Aufbringen der Beiträge beteiligt hat,
…“
5 Der Kläger erhält neben einer Rente aus einer berufsständischen Versorgung eine
Versorgungsrente von der KZVK. Dabei wurde seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1
KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 KZVKS
ermittelt. Dies ergab einen Anwartschaftsbetrag iHv. 479,14 Euro (119,78
Versorgungspunkte). Wäre die Anwartschaft des Klägers iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS
nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge in § 73 Abs. 1 KZVKS ermittelt
worden, hätte die Anwartschaft 918,12 Euro (229,53 Versorgungspunkte) betragen.
6 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine auf der
Grundlage der Übergangsvorschriften für rentenferne Versicherte ermittelte
Zusatzversorgung zu verschaffen. Die in § 73 Abs. 1 und Abs. 2 KZVKS vorgenommene
Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Ermittlung der
Anwartschaft führe bei Ärzten, die über eine berufsständische Versorgung verfügen, zu
einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da bei den rentenfernen Ärzten lediglich eine nach
dem Näherungsverfahren ermittelte (fiktive) gesetzliche Rente in Abzug gebracht werde,
während bei den rentennahen Ärzten der höhere, auf der Grundlage der Arbeitgeberanteile
berechnete Bezug der berufsständischen Versorgung in Abzug zu bringen sei. Diese
Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Da eine an der Person orientierte
Differenzierung vorliege, könne sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht
aus der Befugnis des Normgebers zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung
von Sachverhalten ergeben; jedenfalls seien deren verfassungsrechtliche Grenzen nicht
gewahrt.
7 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine betriebliche
Altersversorgung entsprechend den Regelungen der Satzung der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) idF
vom 1. Januar 2002 über die Umrechnung der Anwartschaft im Rahmen der
Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge zu verschaffen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die dem Kläger
von der KZVK gewährte Versorgungsrente um den Betrag aufzustocken, um den die
Versorgungsrente des Klägers höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1
Satz 1 KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge iSd. § 73
Abs. 1 KZVKS ermittelt würde.
11 A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
12 I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, um den die ihm von der
KZVK gewährte Zusatzversorgung höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSv. § 72
Abs. 1 Satz 1 KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge ermittelt
würde.
13 1. Klageanträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig.
Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts geltenden
Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. etwa BAG
12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 35 mwN). Bei der Auslegung ist neben der
Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen (BAG
14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu A II der Gründe mwN, BAGE 108, 103).
14 2. Danach begehrt der Kläger mit seinem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, um den die ihm von der KZVK gewährte
Versorgungsrente höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1
KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge iSd. § 73 Abs. 1
KZVKS ermittelt würde. Zwar richtet sich der Antrag nach seinem Wortlaut nur auf die
Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln.
Der Kläger hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht jedoch ausdrücklich erklärt, dass
er mit der Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „die Differenz
zwischen der Rente nach einer Berechnung für rentenferne Jahrgänge und für rentennahe
Jahrgänge zu zahlen“. Die vom Kläger begehrte Anwendung der Übergangsvorschriften
für rentenferne Jahrgänge dient dabei nur zur Ermittlung der Höhe der Anwartschaft iSd.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS. Der sich ergebende Anwartschaftsbetrag ist nach § 72 Abs. 1
Satz 2 KZVKS in Versorgungspunkte umzurechnen und als Startgutschrift dem
Versorgungskonto gutzuschreiben. Erst aus der Summe aller bis zum Beginn der Rente
erworbenen Versorgungspunkte errechnet sich die Höhe der bei Eintritt des
Versorgungsfalls zu zahlenden Versorgungsrente (§ 33 Abs. 1 KZVKS).
15 II. Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Zahlungsverpflichtung.
Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht
entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine
sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und
prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen
(vgl. BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 21 mwN). Dies ist hier der Fall.
16 B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung des Betrags, um den die ihm von der KZVK
gewährte Versorgungsrente höher ausfiele, wenn seine Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1
Satz 1 KZVKS nach den Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge in § 73 Abs. 1
KZVKS berechnet würde. Für die Ermittlung der Anwartschaft des Klägers gelten die
Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 KZVKS. Entgegen der
Ansicht des Klägers verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und
rentenferner Ärzte bei der Ermittlung der Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Einer weitergehenden Inhaltskontrolle nach dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 ff. BGB) sind die Übergangsvorschriften
entzogen.
17 I. Für die Ermittlung der Anwartschaft des Klägers iSd. § 72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS gelten
die Übergangsvorschriften für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2 KZVKS.
18 1. Nach § 1 Abs. 2 VersO A der Anlage 8 zu den AVR richtet sich der
Versorgungsanspruch des Klägers nach der KZVKS. Die Regelung enthält eine
dynamische Verweisung auf die Leistungsvorschriften der KZVKS. Diese Verweisung
umfasst auch die Umgestaltung des Versorgungssystems durch Übernahme der
Tarifvorschriften, die im öffentlichen Dienst das Gesamtversorgungssystem in ein
Punktemodell überführt haben (vgl. dazu ausführlich BAG 19. August 2008 - 3 AZR
383/06 - Rn. 21 ff.). Hierzu gehören auch die in den § 72 ff. KZVKS enthaltenen
Übergangsvorschriften für die bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften der
Versicherten.
19 2. Die für die Höhe der Startgutschrift maßgebliche Anwartschaft des Klägers iSv. § 72
Abs. 1 Satz 1 KZVKS ist nach den Vorschriften für rentennahe Jahrgänge in § 73 Abs. 2
KZVKS zu ermitteln. Der im Tarifgebiet West beschäftigte Kläger war am 31. Dezember
2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der KZVK pflichtversichert. Da er am
2. August 1945 geboren wurde, hatte er am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet.
20 II. § 73 Abs. 2 KZVKS verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei rentennahen Ärzten die
Anwartschaft nach § 73 Abs. 5 Satz 2 KZVKS unter Berücksichtigung eines nach
Maßgabe des § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF zu ermittelnden Bezugs aus der
berufsständischen Versorgung zu errechnen ist, wohingegen bei rentenfernen Ärzten nicht
die fiktive berufsständische Versorgung, sondern nach § 73 Abs. 1 KZVKS iVm. § 18
Abs. 2 BetrAVG die (geringere) fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Berücksichtigung findet. Die Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Ärzte ist
sachlich gerechtfertigt.
21 1. Die KZVK ist als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 KZVKS) an die
Vorschriften des Grundgesetzes gebunden. Daher dürfen ihre Satzungsbestimmungen
nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. zu
den Satzungsbestimmungen der VBL [VBLS] BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -
Rn. 45 f.; BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33 mwN, BGHZ 174, 127). Dies gilt
auch, wenn - wie vorliegend - Satzungsregelungen auf Vereinbarungen der
Tarifvertragsparteien zurückzuführen sind, deren Handlungsspielraum durch Art. 9 Abs. 3
GG geschützt ist. Die öffentliche Gewalt wird dadurch ebenso wenig von der Beachtung
der Grundrechte entbunden wie bei einem Handeln in privatrechtlichen
Organisationsformen (vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 38
mwN, BVerfGE 131, 66).
22 2. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt
sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist
auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen
Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. etwa BVerfG 21. Juni
2011 - 1 BvR 2035/07 - Rn. 63 mwN, BVerfGE 129, 49).
23 Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder
Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass
sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG 17. Dezember
2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40). Differenzierungen bedürfen stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der
Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die
Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes
Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der
Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen
Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer
Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfG 3. Juni
2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 12 mwN). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt
und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen
unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG 3. Juni
2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 13 mwN; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR
1047/10 - Rn. 40). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. BVerfG
17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40; 18. April 2008 - 1 BvR
759/05 - Rn. 53).
24 Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller
denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Es können auch generalisierende,
typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Die damit verbundenen
unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig
kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr
intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 -
1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 41;
18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der
Gründe). Hierbei sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen
die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse,
zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55 mwN).
25 Da Grundlage der Satzungsregelungen der KZVK die inhaltsgleichen Vereinbarungen der
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind, muss bei der Prüfung des
Rechtfertigungsgrundes der sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten
Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum beachtet werden (vgl. BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 57
zur VBLS). Die Tarifvertragsparteien haben, soweit es um die Beurteilung der
tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine Einschätzungsprärogative
sowie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die
zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt
gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der
Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen (vgl. etwa BAG 21. August 2012 -
3 AZR 281/10 - Rn. 21 mwN).
26 3. Danach verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Ärzte
bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft iSv. § 72 Abs. 1
Satz 1 KZVKS nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Übergangsvorschriften in § 73 Abs. 1 und
Abs. 2 KZVKS führen bei pflichtversicherten Ärzten zwar zu einer Ungleichbehandlung bei
der Anrechnung der Grundversorgung im Rahmen der Ermittlung der Anwartschaft iSd. §
72 Abs. 1 Satz 1 KZVKS. Während bei den rentenfernen Ärzten nach § 73 Abs. 1 KZVKS
iVm. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich eine nach dem Näherungsverfahren ermittelte (fiktive)
gesetzliche Rente in Abzug gebracht wird, ist bei den rentennahen Ärzten nach § 73
Abs. 2 und Abs. 5 KZVKS iVm. § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF der auf Grundlage der
Arbeitgeberbeiträge ermittelte Bezug aus der berufsständischen Versorgung in Abzug zu
bringen. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist jedoch entgegen der Ansicht des
Klägers sachlich gerechtfertigt.
27 a) Bei rentennahen Pflichtversicherten ist zur Ermittlung der Anwartschaft iSd. § 72 Abs. 1
Satz 1 KZVKS nach § 73 Abs. 2 Satz 1 KZVKS die fiktive Versorgungsrente zu berechnen,
die sich - unter Beachtung der Stichtagsregelung des § 72 Abs. 2 KZVKS für die
maßgeblichen Rechengrößen - nach den Regelungen der KZVKS aF ergeben hätte,
wenn der Versicherungsfall am 31. Dezember 2001 eingetreten wäre, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Berücksichtigung des
Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente. Zur Ermittlung der fiktiven
Versorgungsrente ist von dem nach den §§ 32 - 34b KZVKS aF zu bestimmenden
Gesamtversorgungsbetrag gemäß § 31 Abs. 1 KZVKS aF die nach § 31 Abs. 2 KZVKS aF
maßgebliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Bei versicherten Ärzten, die - wie der
Kläger - nicht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen, sind dabei nach § 31
Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF grundsätzlich monatlich 1,25 % der doppelten Summe der
Beiträge, die der Arbeitgeber als Zuschuss bzw. als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen
des Arbeitnehmers zur berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt hat,
abzuziehen (zur Zulässigkeit der Anrechnung derartiger fiktiver Bezüge aus anderen
Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS in der Fassung vom
31. Dezember 2001 vgl. nur BGH 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 - Rn. 38). Für die Zeit bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres sind die Zuschüsse in Höhe des jährlichen
Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 tatsächlich
gemeldeten Zuschüsse in Ansatz zu bringen (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 KZVKS).
28 Demgegenüber richtet sich die Ermittlung der Anwartschaft für rentenferne Ärzte gemäß
§ 73 Abs. 1 KZVKS nach den Vorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unter Beachtung der
Stichtagsregelung des § 72 Abs. 2 KZVKS für die maßgeblichen Rechengrößen ist die
Vollleistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zu berechnen, die die vom Versicherten unter
Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare Vollrente
beschreibt. Von der sich hieraus ergebenden Höchstversorgung ist die voraussichtliche
Grundversorgung in Abzug zu bringen. Diese ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f
BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für
die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein
zulässigen Verfahren - dem Näherungsverfahren - zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass
bei den rentenfernen Ärzten nicht der - fiktive - Bezug einer berufsständischen Versorgung,
sondern lediglich eine - fiktive - gesetzliche Rente in Abzug gebracht wird.
29 b) Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.
30 aa) Die Umstellung des Zusatzversorgungssystems betrifft eine Vielzahl von Beschäftigten
und regelt eine höchst komplexe Materie. Den Tarifvertragsparteien - und diesen folgend
dem Satzungsgeber - steht daher grundsätzlich die Befugnis zur Typisierung,
Generalisierung und Pauschalierung zu. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers
auch für die Übergangsvorschriften, die mit Hilfe von personenbezogenen Merkmalen
zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen differenzieren. Bei einem derartigen
Systemwechsel sind die Besitzstandsinteressen der vom Systemwechsel betroffenen
Beschäftigten einerseits und das Interesse des Normgebers anderseits, den
Systemwechsel zeitnah und möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne
aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne
aufwendige Vergleichsberechnungen zu vollziehen (vgl. zu den Übergangsregelungen in
der VBLS BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 81, BGHZ 174, 127;
24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 50, BGHZ 178, 101), zu berücksichtigen. Wegen
der typischerweise höheren Schutzbedürftigkeit rentennaher Beschäftigter ist es
gerechtfertigt, diesen einen höheren Besitzstand zu sichern als den rentenfernen
Beschäftigten (vgl. zu den Übergangsregelungen der VBLS BGH 24. September 2008 -
IV ZR 134/07 - Rn. 30 und 61, aaO). Diesem Ziel dient die unterschiedliche Berechnung
der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften rentennaher und rentenferner
Beschäftigter in § 73 KZVKS. Die Regelung in § 73 Abs. 2 KZVKS begünstigt die
rentennahen Jahrgänge dadurch, dass ihnen - im Gegensatz zu den rentenfernen
Jahrgängen - im Ergebnis eine Versorgung erhalten bleibt, die ihnen zustünde, wenn sie
unter Geltung der Altregelung mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand
treten würden. Lediglich bei Mitarbeitern, die - wie der Kläger - nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern statt dessen in einer berufsständischen Versicherung
versichert sind, kann die unterschiedliche Behandlung der für die Startgutschrift
maßgeblichen Anwartschaften zu einer Begünstigung rentenferner gegenüber
rentennahen Jahrgängen führen. Dies ist jedoch dem Interesse der Tarifvertragsparteien
und - ihnen folgend - des Satzungsgebers der KZVKS geschuldet, den Systemwechsel
möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwendige Parallelführung
unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen zu
vollziehen.
31 bb) Die damit verbundene Schlechterstellung von rentennahen Ärzten ist hinzunehmen,
da sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, der Verstoß gegen
den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und die Ungleichbehandlung nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar wäre.
32 (1) Nach den Angaben des Klägers sind ungefähr 5,5 % aller bei der KZVK
pflichtversicherten Beschäftigten Ärzte. Die Anzahl der Ärzte, die am Stichtag 1. Januar
2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, lag damit noch unter diesem - ohnehin schon
geringen - Prozentsatz. Nach den Angaben des Gesetzgebers betraf die
Systemumstellung im öffentlichen Dienst insgesamt 4,8 Millionen Pflichtversicherte, davon
waren 600.000 rentennah (vgl. BT-Drucks. 15/5821 S. 181). Dies entspricht einem Anteil
von lediglich 12,5 %. Angesichts dieser Größenordnungen durften die
Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative davon
ausgehen, dass von den Vorschriften für rentennahe Pflichtversicherte nur eine - im
Verhältnis zur Gesamtzahl aller unter die Übergangsregelungen fallenden
Pflichtversicherten - verhältnismäßig geringe Anzahl von Ärzten erfasst wurde. Soweit der
Kläger als maßgebliche Bezugsgruppe lediglich auf die Anzahl der von den
Übergangsregelungen erfassten Ärzte abstellen will, verkennt er, dass es nicht um die
Prüfung der relevanten Vergleichsgruppen zur Feststellung der Ungleichbehandlung geht,
sondern um die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung. Diese gründet sich auf dem
grundsätzlich anzuerkennenden Interesse des Normgebers, für alle vom Systemwechsel
betroffenen Beschäftigten generalisierende und praktikable Regelungen zu schaffen.
33 (2) Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist entgegen der Ansicht des Klägers auch
nicht sehr intensiv.
34 Die für die Höhe der Startgutschriften maßgeblichen Anwartschaften stellen nur einen
Berechnungsbestandteil des bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden
Rentenanspruchs dar. Zu diesem treten im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach
dem Umstellungsstichtag zusätzliche Versorgungspunkte hinzu. Erst aus deren Summe
wird bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsrente nach Maßgabe des § 33
Abs. 1 KZVKS berechnet. Die im Versorgungsfall zu zahlende Rente wird dabei mit
zunehmender Rentenferne typischerweise stärker durch die ungünstigeren Regelungen
der KZVKS und weniger durch die Höhe der bis zur Systemumstellung erworbenen
Anwartschaften bestimmt. Bei rentenfernen Jahrgängen ist der Anteil der nach dem
Umstellungsstichtag nach den ungünstigeren Vorschriften der KZVKS ermittelten
Versorgungspunkte auf dem Versorgungskonto (§ 34 KZVKS) im Vergleich zu den vor
dem Umstellungsstichtag erworbenen Versorgungspunkten regelmäßig höher als bei
rentennahen Jahrgängen. Da es zum Wesen von Stichtagsregelungen gehört, dass sie zu
scharfen Trennungen führen (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - zu III 2 der
Gründe), kann das Ausmaß der Betroffenheit entgegen der Ansicht des Klägers nicht
ausschließlich an Versicherten gemessen werden, deren Alter nah an der Grenze zu den
rentennahen und den rentenfernen Jahrgängen liegt. Den rentennahen Ärzten bleibt
aufgrund der Übergangsvorschriften in § 73 Abs. 2 KZVKS im Grundsatz die
Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem
beziehen würden, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr tätig wären und dann in den
Ruhestand treten würden (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30, BGHZ
178, 101 zu § 79 Abs. 2 der VBLS). Damit werden sie fast vollständig so gestellt, als wäre
die Systemumstellung nicht erfolgt. Demgegenüber haben die rentenfernen Ärzte trotz der
günstigeren Berechnung ihrer Startgutschrift tendenziell eine geringere Versorgungsrente
zu erwarten.
35 (3) Die Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Ärzte bei der Berechnung der
für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften wäre nur unter Schwierigkeiten
vermeidbar.
36 Die Tarifvertragsparteien haben für alle vom Systemwechsel erfassten Pflichtversicherten
rentenferner Jahrgänge eine Übergangsvorschrift geschaffen, nach der die Anwartschaften
mittels einer pauschalierenden Methode für alle Beschäftigten einheitlich berechnet
werden können. Die Regelung soll den Aufwand bei der Umstellung des
Zusatzversorgungssystems von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell reduzieren
und dadurch eine zügige Umstellung des Systems ermöglichen. Dabei lag es nahe, bei
der dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschrift an § 18 Abs. 2 BetrAVG
anzuknüpfen, der Vorgaben zur anteiligen Berechnung unverfallbarer Anwartschaften von
Beschäftigten enthält, die vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (vgl. BGH
14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115, BGHZ 174, 127 zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der
VBLS). Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 Abs. 2 BetrAVG ist eine
anzurechnende Grundversorgung ausschließlich nach dem Näherungsverfahren zu
ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Da den rentennahen Jahrgängen
durch die Übergangsvorschrift in § 73 Abs. 2 KZVKS im Wesentlichen die Versorgung
nach den bisherigen Bestimmungen erhalten werden sollte, hätte die Ungleichbehandlung
rentennaher und rentenferner Ärzte bei der für die Berechnung der Startgutschrift
maßgeblichen Anwartschaft nur durch eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe
der rentenfernen Pflichtversicherten nach der Art der anzurechnenden Grundversorgung
vermieden werden können. Das hätte die Komplexität der Übergangsvorschriften weiter
erhöht und einen größeren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der
Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem zur Folge gehabt. Dies wäre
dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den
Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, erkennbar zuwider gelaufen (vgl. BGH
24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 61, BGHZ 178, 101 zu § 79 Abs. 2 Satz 1 der
VBLS). Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der
Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zur Erreichung
dieses Ziels. Deshalb waren sie nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überleitung nicht gehalten,
die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen.
Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen (vgl. BGH
14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 115, aaO zu § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBLS). Die von
Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung wurden
durch die Anwendung des Näherungsverfahrens auch auf Beschäftigte mit
berufsständischer Versorgung nicht überschritten. Für den die Tarifbestimmungen
umsetzenden Satzungsgeber der KZVKS gilt nichts anderes.
37 III. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der Übergangsvorschriften am Maßstab des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 ff. BGB) scheidet aus. Dabei
bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, in welchem Umfang § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm.
§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB die Inhaltskontrolle der KZVKS einschränken. Auch kann
offenbleiben, ob die inhaltliche Übereinstimmung der zu überprüfenden
Übergangsvorschriften der KZVKS mit einer Tarifvorschrift oder - so die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 32,
BGHZ 174, 127) - erst die Ausführung einer maßgeblichen Grundentscheidung der
Tarifvertragsparteien durch die KZVKS entscheidend ist (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR
299/06 - Rn. 46). Eine weitergehende Inhaltskontrolle der KZVKS am Maßstab des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil
damit indirekt eine Kontrolle des den Satzungsbestimmungen zugrunde liegenden
Tarifvertrags anhand der dafür nicht vorgesehenen Maßstäbe des AGB-Rechts
vorgenommen würde (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 47).
38 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Spinner
Ahrendt
Wischnath
Brunke