Urteil des BAG vom 15.10.2013

Auslegung einer Rückkehrzusage - Klageänderung in der Revisionsinstanz

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.10.2013, 9 AZR 855/12
Auslegung einer Rückkehrzusage - Klageänderung in der Revisionsinstanz
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August
2012 - 25 Sa 331/12 und 25 Sa 472/12 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 9576/11 -
unter vollständiger Zurückweisung der Berufung des Klägers
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
2 Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein Arbeitsverhältnis. Der
Kläger erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung seine Arbeitsleistung bei der
Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(im Folgenden: BKK Berlin). Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem
Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der
Krankenkasse ab.
3 Der Kläger erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit
Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen
Senator für Inneres, gegenüber dem Kläger und den anderen ca. 200 betroffenen
Arbeitnehmern folgende Erklärung ab:
„…
die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwechsels zum 01.01.1999 einen neuen
Arbeitsvertrag ausgehändigt.
Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin
zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin
Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der
Schließung/Auflösung der BKK Berlin einräumt.
…“
4 Der Kläger unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin.
5 Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998
eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK). Diese
enthielt ua. folgende Regelungen:
㤠1
Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des
Landes Berlin auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin).
§ 2
Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht
(2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das
Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von
Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer
Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein
Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
(3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem
Arbeitsverhältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmittelbaren
Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet,
wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als
Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O und
als Dienstzeit nach § 20 BAT berücksichtigen.
(4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer
persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. ...
§ 3
Feststellung nach der Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der
Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur
Beschäftigungssicherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien besteht
Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene
Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB V gilt.“
6 Der Kläger erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in
der es heißt:
„…
wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als
Beschäftigte/r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes
Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in
einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land
Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde, zusätzlich
abgesichert und konkretisiert worden. ...“
7 Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der
BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der
Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung,
ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten
Land im Juni 2004 ua. Folgendes:
„… Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen
Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr
gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in Berlin und Hamburg
zur City BKK entbehrlich geworden ist.
Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der
Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten
würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass
Sie diese Regelung inhaltlich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK
vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 keine Anwendung mehr finden.
Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der
VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen
Verfahrensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen
hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten
einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze schriftliche Bestätigung.“
8 Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004:
„…
unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem
Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum
01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom
12. August 1998 als beendet angesehen wird.
Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der
Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachter Beschäftigungs- und
Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen:
‚Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem
Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem
Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin
begründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der
BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-
O bzw. § 6 BMT-G-O und als Dienstzeit nach § 20 BAT
berücksichtigen.‘
…“
9 Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der
BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den
Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt
die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte dem Kläger
Anfang Mai 2011 mit, dass sein Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des
30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011
sowie hilfsweise zum 31. Dezember 2011. Der Kläger verfolgt in einem gesonderten
Verfahren die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses zur City BKK.
10 Im Mai 2011 machte der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes
vom 20. April 1998 und die VBSV BKK schriftlich sein Rückkehrrecht gegenüber dem
beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von dem
Kläger beantragte Wiedereinstellung ab.
11 Der Kläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrzusage des beklagten
Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Er behauptet, er habe dem Wechsel zur
BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei er so zu stellen, als
wäre er über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbeschäftigt worden.
12 Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als
Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem
Entgelt nach Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des
Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin KöR bis zum
31. Dezember 2003 sowie der City BKK KöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten
Betriebszugehörigkeit anzunehmen,
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit ihm einen
Arbeitsvertrag als Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in
Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags
zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der
BKK Berlin KöR bis zum 31. Dezember 2003 sowie der City BKK KöR bis zum 30. Juni
2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit abzuschließen, sobald die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der City BKK KöR i. A. rechtskräftig feststeht.
13 Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall
der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe
sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen.
Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einvernehmen mit ver.di aufgehoben
worden. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von Zeiten verlange, in denen er in einem
Arbeitsverhältnis zu den Betriebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal.
Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im
Schreiben vom 21. Juni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von
Beschäftigungs- und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der
BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse gleichen
Namens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen
entstanden sei.
14 Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag abgewiesen und dem
erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des
Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass das beklagte
Land verurteilt wird, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als
Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem
Entgelt nach Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des
Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land bis zum
31. Dezember 1998 und der bei der BKK Berlin bis zum 31. Dezember 2003
zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Mit seiner Revision verfolgt das
beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat seine Revision
zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen
zweitinstanzlichen Klageantrag mit der Maßgabe gestellt, dass sein Vertragsangebot nicht
Entgelt nach Entgeltgruppe 13, sondern nach Entgeltgruppe 12 beinhalte.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat
zu Unrecht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und der Berufung des
Klägers teilweise stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte
Land sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter
beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach
Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des
Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober
2010 unter Berücksichtigung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 und
der bei der BKK Berlin bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit
annimmt.
16 I. Zwar war das beklagte Land grundsätzlich aufgrund des in seinem Schreiben vom
20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses
mit dem Kläger verpflichtet (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 22 ff.). Der
Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, der das beklagte
Land verpflichtet, ihn nach Entgeltgruppe 13 zu vergüten und zu beschäftigen. Die Zusage
vom 20. April 1998 begründet nur einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung der im
Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als habe er
über den 31. Dezember 1998 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum
beklagten Land gestanden (BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 43). Der Kläger
hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 selbst eingeräumt, dass er vor diesem Hintergrund
nur den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 12, nicht
aber nach Entgeltgruppe 13 verlangen könne.
17 II. Der Kläger konnte seinen Klageantrag in der Revisionsinstanz nicht mehr dahingehend
ändern, dass das beklagte Land verurteilt wird, sein Angebot auf Abschluss eines
Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach
Entgeltgruppe 12 anzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz
unzulässige Klageänderung.
18 1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht
nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der
Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat die
Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264
Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der
Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen
Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und
die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt
werden (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18 mwN; vgl. auch GMP/Müller-Glöge
8. Aufl. § 74 Rn. 44; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 3. Aufl. § 74 Rn. 44).
19 2. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Klageänderung liegen
nicht vor.
20 a) Der Kläger hat seinen Antrag nicht im Wege einer Teilklagerücknahme iSd. § 264 Nr. 2
ZPO beschränkt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Entgelt nach
Entgeltgruppe 12 ist im Vergleich zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der
Entgeltgruppe 13 kein Minus, sondern etwas anderes. Die Festlegung der Entgeltgruppe
hat nicht nur Folgen für die Höhe des Entgelts, sondern auch für den Inhalt der
geschuldeten Tätigkeiten. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem
Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten
Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR
38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361). Während der Kläger in der ersten und
zweiten Instanz hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch dann den
Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem beklagten Land begehrt, wenn die
Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2011 nicht anerkannt wird, lässt
sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er den Abschluss eines
Arbeitsvertrags auch dann verlangt, wenn er dadurch zu geringerwertigen und schlechter
bezahlten Tätigkeiten verpflichtet wird. Insbesondere hätte es Vortrag dazu bedurft, welche
Entgeltgruppen von seinem Antrag umfasst sein sollen. Bei dem Kläger, der beim
beklagten Land zuletzt bei der Betriebskrankenkasse als Leiter der Innenrevision tätig war,
kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch bereit ist, ein
Arbeitsverhältnis auf Basis zB der Entgeltgruppe 2 zu begründen.
21 b) Der Senat konnte über den geänderten Antrag auch nicht auf der Grundlage eines von
den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalts entscheiden. Zwar haben die
Parteien in der Revisionsinstanz übereinstimmend vorgetragen, der Kläger sei beim
beklagten Land zuletzt im Wege des Aufstiegs aus der Vergütungsgruppe III BAT in die
Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen. Weitere wesentliche Umstände haben
die Parteien jedoch nicht unstreitig gestellt. Die Pflicht zur Begründung eines
Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den
Zugang eines entsprechenden Angebots voraus (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR
572/12 - Rn. 24). Der Kläger hat geltend gemacht, bereits sein Vertragsangebot sei auf ein
Entgelt nach Entgeltgruppe 12 gerichtet gewesen. Insoweit fehlt es an
(übereinstimmendem) Vortrag, welches Vertragsangebot sich aus welchen für das
beklagte Land erkennbaren Umständen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags auf der
Grundlage der Entgeltgruppe 12 bezogen haben soll.
22 III. Der vor dem Landesarbeitsgericht gestellte Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur
Entscheidung angefallen. Ist in der Vorinstanz dem Hauptantrag einer Partei stattgegeben
worden, so fällt der Hilfsantrag zwar grundsätzlich auch ohne Anschlussrechtsmittel ohne
Weiteres in der Rechtsmittelinstanz an. Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen dem
Hauptantrag und dem Hilfsantrag ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang
besteht (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu B III 1 der Gründe). Der Kläger hat den
Hilfsantrag ausweislich seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Mai 2012 jedoch nur
für den Fall gestellt, dass das Gericht den Hauptantrag abweist, weil „das Rückkehrrecht
des Klägers von der endgültigen rechtlichen Beendigung aller arbeitsrechtlicher
Beziehungen des Klägers zur City BKK KöR i. A. abhängt“. Diese Bedingung ist nicht
eingetreten.
23 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1
ZPO.
Brühler
Krasshöfer
Klose
M. Lücke
Kranzusch