Urteil des BAG vom 21.10.2014

Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.10.2014, 3 AZR 937/12
Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung
Leitsätze
Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem
Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung
dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht anwendbar.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom
13. September 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zu einer höheren Anpassung der Betriebsrente des Klägers
gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 verpflichtet ist.
2 Der Kläger bezieht seit dem 1. August 1984 von der Beklagten eine Betriebsrente. Diese betrug bei Rentenbeginn monatlich 1.458,20 Euro
brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, hob die Betriebsrente des Klägers zum
1. Juli 2008 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze um 1,57 % auf monatlich 2.085,44 Euro brutto an.
3 Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 teilte sie dem Kläger unter dem Betreff „Betriebsrentenanpassung 2011“ mit:
„…,
wir freuen uns Ihnen heute mitteilen zu können, dass die Geschäftsführung der I in Deutschland eine Erhöhung der betrieblichen
Renten zum 1. Juli 2011 um 3,6 Prozent basierend auf der Prognose der Aktuare T beschlossen hat.
Bemessungsgrundlage für diese Anpassung ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem letzten Anpassungsstichtag
auf Basis der Prognose der Aktuare T. …
Sobald die offiziellen Zahlen zur Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vorliegen, wird I die Prognose überprüfen und ggf. die
Erhöhung der betrieblichen Renten rückwirkend zum 1. Juli 2011 entsprechend dem offiziellen Wert nach oben oder nach unten
anpassen. Diese Anpassung wird voraussichtlich Ende September erfolgen, falls eine Abweichung der tatsächlichen Entwicklung
des Verbraucherpreisindexes von der Prognose von 3,6 % vorliegen sollte.
Mit dieser Erhöhung ist sichergestellt, dass Ihre Rente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem letzten
Anpassungsstichtag steigen wird.
Ihre Rentenbezüge aus dem I Versorgungswerk erhöhen sich
von EUR
1500,32
auf EUR
1554,82 brutto.
Ihre Zuzahlung auf Lebenszeit erhöht sich
von EUR
585,12
auf EUR
606,62 brutto.
…“
4 Mit Schreiben vom 20. September 2011 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich nach dem vom Statistischen Bundesamt
nunmehr veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Juni 2011 eine Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2011 um lediglich 3,36 %
ergebe.
5 Mit der per Telefax am 21. Juni 2011 sowie im Original am 22. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 1. Juli
2011 zugestellten Klage hat der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 angegriffen und
die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er sich zudem gegen die von der
Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 getroffene Anpassungsentscheidung gewandt. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren
allein noch streitgegenständliche Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 hat er die Ansicht vertreten, die Anpassung sei
unzutreffend. Das habe er fristgerecht gerügt. Die Rügefrist sei mit Eingang der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt worden. Dies folge aus
§ 167 ZPO. Diese Bestimmung sei ausnahmslos auch dann anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die
auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Jedenfalls verstoße die Beklagte gegen Treu und Glauben (§ 242
auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Jedenfalls verstoße die Beklagte gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB), wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der Rügefrist berufe.
6 Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 iHv.
insgesamt 6.851,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der
Entscheidung zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe die Rüge der fehlerhaften Anpassung zum 1. Juli 2008
nicht fristgerecht erhoben. Die Zustellung der Klage am 1. Juli 2011 wahre die Rügefrist nicht. § 167 ZPO finde vorliegend keine
Anwendung. Zudem habe sie ihre Anpassungspflicht erfüllt.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seinen auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 gerichteten
Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten
nicht verlangen, dass diese an ihn für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 eine höhere Betriebsrente zahlt. Die Vorinstanzen
haben zu Recht angenommen, dass der aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG folgende Anspruch des Klägers auf Korrektur der von der
Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 getroffenen Anpassungsentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die
Beklagte am 1. Juli 2011 bereits erloschen war. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf
den Ablauf der Rügefrist zu berufen.
10 A. Der Kläger könnte für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine höhere
Betriebsrente nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008
getroffenen Anpassungsentscheidung verlangen könnte. Erst die in der Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann
Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der
Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende
Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen. Die
streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 24 und 25).
11 I. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem
nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten
Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BAG
10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche
(positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung,
nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer
diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15
mwN, BAGE 118, 51).
12 II. Danach kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte an ihn für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 eine höhere
Betriebsrente zahlt. Die Beklagte hatte zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen und
die monatliche Betriebsrente des Klägers ab diesem Zeitpunkt um 1,57 % auf 2.085,44 Euro brutto angehoben. Damit hätte der Kläger
- um ein Erlöschen seines Anspruchs auf Korrektur der zum 1. Juli 2008 getroffenen Anpassungsentscheidung zu verhindern - die aus
seiner Sicht nicht hinreichende Anpassung bis zum 30. Juni 2011 der Beklagten gegenüber rügen müssen. Daran fehlt es. Zwar ist die auf
Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 gerichtete Klage vor Ablauf der Rügefrist, nämlich per
Telefax am 21. Juni 2011 und im Original am 22. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie wurde der Beklagten jedoch erst am
1. Juli 2011 und damit nach Ablauf der Rügefrist zugestellt. Dass die Zustellung der Klage am 1. Juli 2011 „demnächst“ iSv. § 167 ZPO,
also ohne dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 ff.,
BAGE 143, 50; BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 20 mwN, BGHZ 177, 319) erfolgte, ändert daran nichts. Es kann dahinstehen, ob
§ 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die
Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche
Geltendmachung gewahrt werden kann. Selbst wenn § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen zur Anwendung kommen sollte, in
denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so ist
für die Frist zur Rüge einer unrichtigen Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG durch den Versorgungsempfänger
eine Ausnahme von der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht geboten.
13 1. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gehemmt werden, tritt nach § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung
demnächst erfolgt. Unter dieser Voraussetzung wirkt die Zustellung demnach auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück.
14 2. In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur wurde die Ansicht vertreten, § 167 ZPO komme
grundsätzlich nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne.
Begründet wurde dies insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Bestimmung. Deshalb
wurde § 167 ZPO in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die auch durch außergerichtliche
Geltendmachung zu wahrenden Fristen eingehalten werden sollten. Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche
Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte
anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319). Das Bundesarbeitsgericht hat für
tarifvertragliche Ausschlussfristen entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer
tarifvertragliche Ausschlussfristen entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer
Form - zB durch einfaches Schreiben - einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift
nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Schuldner zugestellt wird (BAG 25. September 1996 - 10 AZR 678/95 - zu II 3 und II 4
der Gründe mwN).
15 3. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf
die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche
Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene
Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die
Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Er hat dabei vor
allem auf Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO biete keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon abhänge, ob mit ihr eine nur gerichtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu
machende Frist gewahrt werden solle und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers (§ 132 BGB)
erfolge. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wähle, müsse sich darauf verlassen können, dass die
Einreichung der Klageschrift die Frist wahre. Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich betont, dass Sinn und Zweck der
Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz
der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen
zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO). Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 22. Mai 2014
(- 8 AZR 662/13 - Rn. 14) für die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 1
und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen, allerdings ebenfalls ausgeführt,
dass in Sonderfällen die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung komme, wenn der besondere Sinn und Zweck der
Fristbestimmung dies erfordere (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 22).
16 4. Vorliegend steht einer Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG Sinn und Zweck dieser Fristbestimmung
entgegen. Die Auslegung von § 16 BetrAVG ergibt, dass die Frist zur Rüge einer früheren Anpassungsentscheidung zwingend mit Ablauf
des Tages abläuft, der dem folgenden maßgeblichen Anpassungsstichtag vorangeht. Bis dahin muss die Rüge einer unzutreffenden
Anpassung dem Arbeitgeber zugegangen sein iSv. § 130 BGB.
17 a) § 16 BetrAVG enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber
selbst die Interessen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitgebers an Planungs- und
Rechtssicherheit gegeneinander abgewogen hat. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der
Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Bestimmung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden
Versorgungsverpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum
Anpassungsstichtag ermöglichen (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 83, 1). Das setzt voraus,
dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene
Anpassungsentscheidung gerügt wurde.
18 aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von
jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem
neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009
- 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe).
19 bb) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers
und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
20 (1) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.
Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem
zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich
klargestellt. Nach dieser Bestimmung gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 84). Der so ermittelte
Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies
wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt
gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im
Prüfungszeitraum (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 17 mwN).
21 Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten
Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger
Rechtsprechung des Senats derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen
Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) und verlängert sich
deshalb mit jedem neuen Anpassungsstichtag. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, unzureichende
Anpassungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen, sofern seine wirtschaftliche Lage zum aktuellen Anpassungsstichtag nicht
entgegensteht (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15).
22 (2) Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 BetrAVG, mit dem der Gesetzgeber die Planungs- und Rechtssicherheit für den
versorgungspflichtigen Arbeitgeber erhöht hat (BT-Drs. 13/8011 S. 73 f.), beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der
Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1
BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht
unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der
Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die
Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des
Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren
Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren
Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als
auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa
BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN).
23 (3) Da mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung entsteht, hat der Arbeitgeber
zu jedem neuen Anpassungsstichtag zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der
Versorgungsempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend gesicherte
Prognosegrundlage verfügt, er also weiß, ob er zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit
vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag zurückgreifen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um
Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer (zusätzlichen) Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag
ergeben.
24 (a) Zwar ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die
künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers bis zum nächsten Anpassungsstichtag und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für
die am Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist allerdings grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des
Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine
zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren
ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).
25 (b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen
dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine
angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.
Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des
Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits
auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend
von den nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012
- 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).
26 cc) Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungsprüfung und -entscheidung zu bestimmten Anpassungsstichtagen unter
Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der
Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf seine
wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit
vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche)
Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag ergeben. Er
muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag Kenntnis
darüber haben, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde. Diesem Anliegen trägt nur eine
umfassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die
Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rückwirkend erhöhen, seine wirtschaftliche
Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. etwa BAG
10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28).
27 dd) Hierdurch werden die Versorgungsempfänger auch nicht unverhältnismäßig belastet.
28 (1) Zum einen werden die Interessen der Versorgungsempfänger, die frühere Anpassungsentscheidungen nicht oder nicht fristgerecht
beanstandet haben, durch die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ausreichend berücksichtigt (vgl.
etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1). Da der Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn
bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN,
BAGE 142, 116), ist der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag grundsätzlich verpflichtet, unzureichende Anpassungen mit
Wirkung für die Zukunft auszugleichen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich fehlerhafte Anpassungsentscheidungen nur zeitlich
begrenzt auswirken (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 29) und die Betriebsrente grundsätzlich auf Dauer in ihrem
Wert erhalten wird.
29 (2) Die Rügefrist selbst ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anforderungen an eine Rüge sind sehr gering. Diese kann formlos erfolgen
und bedarf keiner näheren Begründung. Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so
hat das Gericht in einem späteren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die
Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 28).
30 ee) Anpassungsprüfungsrhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der nachholenden Anpassung und Rügepflicht sind
demnach Teile des mit § 16 BetrAVG geschaffenen interessengerechten Gesamtgefüges (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR
627/07 - Rn. 28), das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag im Interesse einer
sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezogene Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die
Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen. Danach muss die Rüge einer unzureichenden Anpassung dem Arbeitgeber zwingend bis zum
Ablauf des Tages zugehen, der dem folgenden maßgeblichen Anpassungsstichtag vorangeht. Dies führt dazu, dass der Anspruch des
Versorgungsberechtigten auf Korrektur einer Anpassungsentscheidung von vornherein unter dem Vorbehalt einer fristgerechten Rüge
steht. Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist demnach integraler Bestandteil des Anpassungs(prüfungs)anspruchs des
Versorgungsberechtigten (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 32).
31 b) Diese Auslegung von § 16 BetrAVG führt auch nicht zu Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des
Senats zur Klageobliegenheit und zur Verwirkung des Klagerechts.
32 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Versorgungsberechtigte, um einen Anspruch auf Korrektur einer
Anpassungsentscheidung verfolgen zu können, nicht nur die unterbliebene Anpassung rechtzeitig rügen. Der Arbeitgeber kann vielmehr
erwarten, dass der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung im Anschluss an den
erwarten, dass der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung im Anschluss an den
Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich geltend macht. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht
allerdings verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird.
Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder
negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen
nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor
(vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN). Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht
entgegen. Demgegenüber hat der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten, da die
weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des
Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007
- 3 AZR 330/06 - Rn. 21). Allerdings können die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, Anlass zu
einer abweichenden Beurteilung geben. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsberechtigten zu den Gerichten
unzumutbar beschnitten wird (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31).
33 bb) Ob § 167 ZPO auf die Klagefrist nach § 16 BetrAVG anwendbar ist - wofür die besseren Argumente sprechen - oder ob die vom
Senat angenommene Möglichkeit der Verwirkung des Klagerechts einer Anwendung von § 167 ZPO auf die Klagefrist entgegensteht,
bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls führt die Auslegung von § 16 BetrAVG dahin, dass die Rüge einer unzureichenden
Anpassung dem Arbeitgeber zwingend bis zum Ablauf des Tages zugehen muss, der dem folgenden maßgeblichen Anpassungsstichtag
vorangeht, bereits deshalb nicht zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Norm, da es sich bei der Rügefrist um eine Frist handelt, die
auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, während dies bei der Klagefrist von vornherein nicht der Fall ist.
Diese kann nur durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden. Zudem ist der Arbeitgeber durch die notwendig vorangegangene
außergerichtliche Rüge, die Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist, hinreichend gewarnt und muss bei seiner nächsten
Anpassungsprüfung mit einer gerichtlichen Geltendmachung weiterer Anpassungen rechnen.
34 c) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26), vom 25. April 2006 (- 3 AZR
372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe), wonach der Versorgungsempfänger
die fehlerhafte Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag „grundsätzlich“ vor dem nächsten
Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber „wenigstens“ außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine
Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.
35 aa) Der Senat hat in diesen Entscheidungen zum einen lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Rügefrist grundsätzlich mit Ablauf des
Tages endet, der vor dem Anpassungsstichtag liegt, der „turnusmäßig“ auf den Anpassungsstichtag folgt, zu dem eine Korrektur der
Anpassungsentscheidung begehrt wird. Er hat jedoch zugleich betont, dass dieser Grundsatz nur in den Fällen gilt, in denen der
Versorgungsschuldner eine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Ist dies nicht der Fall, endet die
Rügefrist - abweichend vom Grundsatz - ausnahmsweise zu einem anderen Zeitpunkt. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält
zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann
der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsprüfungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April
2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51). Das vom Senat angenommene Grundsatz-/Ausnahmeverhältnis betrifft damit
unterschiedliche Stichtage, bis zu denen die Rüge einer unzutreffenden Anpassung dem Arbeitgeber zugegangen sein muss und bewirkt
nicht, dass der Arbeitnehmer von seiner Obliegenheit, die fehlerhafte Anpassung bis zum Ablauf des Tages dem Arbeitgeber gegenüber zu
rügen, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorangeht, entbunden wäre.
36 bb) Soweit der Senat in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt hat, der Versorgungsempfänger müsse die fehlerhafte
Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers diesem gegenüber „wenigstens“ außergerichtlich geltend machen, hat er auch damit nicht zum
Ausdruck gebracht, dass die Betriebsrentner nicht dem Schutz des § 167 ZPO entzogen werden sollen. Der Senat hat dem
Versorgungsempfänger mit dieser Rechtsprechung vielmehr lediglich ein Mittel an die Hand gegeben, seine Ansprüche auf Korrektur
einer Anpassungsentscheidung zunächst auf einfachem und kostengünstigem Wege verfolgen zu können; dem Versorgungsempfänger soll
das Kostenrisiko eines Prozesses zunächst erspart bleiben. Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006
(- 3 AZR 372/05 - Rn. 15, BAGE 118, 51), auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 26)
Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 (- 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der
allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage nach § 167
ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt
werden kann. Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 627/07 - Rn. 33) ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung.
37 III. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist nicht von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen eine teleologische Reduktion
von § 167 ZPO zulässig wäre. Auch dann, wenn man § 167 ZPO auf Fristen anwendet, die auch durch außergerichtliche
Geltendmachung gewahrt werden können, folgt die Nichtanwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht aus
einer teleologischen Reduktion der Bestimmung. Vielmehr ergibt die Auslegung von § 167 ZPO, dass diese Vorschrift nur eine allgemeine
Regelanordnung trifft, so dass stets zu prüfen ist, ob Sinn und Zweck der - jedenfalls bundesgesetzlichen - Fristbestimmung, um die es im
konkreten Fall geht, eine Ausnahme von der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gebieten.
38 1. Zwar trifft es zu, dass sich dem Wortlaut von § 167 ZPO eine solches Regel-/Ausnahmeverhältnis nicht entnehmen lässt. Auch ist mit
dem Kläger davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen
Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2012
- 10 AZR 711/10 - Rn. 47 mwN; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Rn. 12 mwN), und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste
Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der
Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 29 mwN).
39 2. Dennoch kann § 167 ZPO - auch unter Berücksichtigung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf einen effektiven
Rechtsschutz - nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Bestimmung ausnahmslos zu einer Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt
der Einreichung der Klageschrift bei Gericht führt, sofern die Zustellung der Klage nur „demnächst“ erfolgt. Vielmehr ist § 167 ZPO aus
der Einreichung der Klageschrift bei Gericht führt, sofern die Zustellung der Klage nur „demnächst“ erfolgt. Vielmehr ist § 167 ZPO aus
gesetzessystematischen Gründen dahin auszulegen, dass eine Rückwirkung der Zustellung in den Fällen ausscheiden muss, in denen das
Gesetz selbst an anderer Stelle - jedenfalls in Form eines Bundesgesetzes - eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat.
40 a) § 167 ZPO dient vorrangig dem Schutz des Zustellungsveranlassers (vgl. etwa MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 167 Rn. 1). Die
Bestimmung will verhindern, dass der Zustellungsveranlasser Rechtsnachteile aus einer ihm nicht zuzurechnenden kurzfristigen
Verspätung der Zustellung erleidet, die er auch bei gewissenhafter Prozessführung nicht verhindern kann (allg. Meinung, vgl. etwa
Wieczorek/Schütze/Rohe 4. Aufl. § 167 ZPO Rn. 2). Soweit es um die Wahrung einer Frist durch Klageerhebung geht, hat der Gesetzgeber
mit § 167 ZPO demnach erkennbar die Wertung getroffen, das Interesse des Schuldners, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition
nicht wieder zu verlieren, unter den in der Norm genannten Voraussetzungen gegenüber dem Interesse des Gläubigers auf
Rechtsdurchsetzung zurückzustellen (vgl. etwa Zöller/Stöber/Greger ZPO 30. Aufl. § 167 Rn. 1). Hieraus folgt allerdings zugleich, dass
die durch § 167 ZPO bewirkte Rechtsfolge der Rückwirkung der Zustellung von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass das Gesetz
- jedenfalls in einer bundesgesetzlichen Regelung - nicht an anderer Stelle ausnahmsweise eine andere Wertung getroffen hat, indem es
- wie zB bei der Rügefrist nach § 16 BetrAVG - dem Interesse des Schuldners an Rechts- und Planungssicherheit gegenüber dem Interesse
des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Rechte den Vorrang eingeräumt hat. Andernfalls ließen sich Wertungswidersprüche in der
Rechtsordnung nicht vermeiden.
41 b) Aus § 132 Abs. 1 BGB, wonach eine Willenserklärung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie durch Vermittlung eines
Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist, folgt nichts anderes.
42 Zwar können mit einer solchen Zustellung Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen.
Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319) angenommen, sofern durch
eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2
Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die
Zustellung demnächst erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung (17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO)
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung
ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung von § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch
außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen seien. Damit steht auch die Rückwirkung der
Zustellung einer Willenserklärung auf den Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher nach § 132 Abs. 1 BGB
unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz nicht an anderer Stelle ausnahmsweise eine andere Wertung getroffen hat, indem es - wie zB bei der
Rügefrist nach § 16 BetrAVG - dem Interesse des Schuldners an Rechts- und Planungssicherheit gegenüber dem Interesse des Gläubigers
an der Durchsetzung seiner Rechte den Vorrang eingeräumt hat.
43 IV. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das
Fehlen einer fristgerechten Rüge zu berufen.
44 1. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufung der Beklagten auf das Fehlen einer fristgerechten Rüge stelle sich als
unzulässige Rechtsausübung dar, weil diese die Betriebsrentenanpassungen zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 bewusst entgegen der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Prüfungszeitraum falsch vorgenommen habe, um hierdurch ihre Aufwendungen
zu begrenzen.
45 Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht schlechthin der Grundsatz, dass nur der Rechtstreue seinerseits Rechtstreue
erwarten könnte (Bamberger/Roth/Sutschet BGB 3. Aufl. § 242 Rn. 71; Jauernig/Mansel BGB 15. Aufl. § 242 Rn. 47;
MüKoBGB/Roth/Schubert 6. Aufl. § 242 Rn. 389 mwN; Soergel/Teichmann 12. Aufl. § 242 Rn. 287 mwN; BAG 14. Mai 1987 - 6 ABR
39/84 - zu II 5 der Gründe; BGH 8. November 1999 - II ZR 197/98 - zu II der Gründe). Vielmehr löst ein rechtswidriges Verhalten der
einen Vertragspartei grundsätzlich nur die dafür vom Gesetz vorgesehenen Gegenansprüche und die sich daraus ergebenden
Verteidigungsmittel der anderen Partei aus (vgl. etwa Bamberger/Roth/Sutschet BGB 3. Aufl. § 242 Rn. 71; NK-BGB/Krebs 2. Aufl. § 242
Rn. 79; Soergel/Teichmann 12. Aufl. § 242 Rn. 287 mwN; vgl. etwa BGH 26. November 2004 - V ZR 90/04 - zu II 2 b bb (1) der
Gründe). Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutreffende Anpassungsentscheidung anzugreifen und
eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung
nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die
begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25).
46 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte handele - soweit sie ihm die Versäumung der Rügefrist
entgegenhalte - rechtsmissbräuchlich, weil sie die endgültige Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag
1. Juli 2011 erst im September 2011, mithin zu einem Zeitpunkt getroffen habe, zu dem ihr seine Rüge, mit der er eine unzutreffende
Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 geltend gemacht habe, seit längerem bekannt gewesen sei. Die Beklagte
hatte bereits im Juni 2011 eine Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 getroffen. Dass diese unter dem Vorbehalt
einer Überprüfung stand, ändert daran nichts. Die Überprüfung bezog sich ausschließlich auf die Ermittlung des Anpassungsbedarfs und
nicht auf die Prognose ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
47 3. Der Kläger kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 wusste, dass
gegen ihre Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 in einer Vielzahl von Fällen Klage
erhoben worden war. Dieser Umstand führt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht dazu, dass es der Beklagten nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich ihm gegenüber auf die Nichteinhaltung der Rügefrist zu berufen.
48 Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem
nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten
Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BAG
10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21 mwN). Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird
sämtlichen Streitigkeiten der Parteien über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen (vgl. etwa BAG 10. Februar
2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25). Mit dieser Befriedungsfunktion wäre es nicht vereinbar, dem Versorgungsempfänger, der die
Anpassungsentscheidung nicht fristgerecht gerügt hat, die fristgerechte Rüge anderer Versorgungsempfänger zugutekommen zu lassen.
Dass andere Betriebsrentner vor Ablauf der Rügefrist Klage erhoben haben, befreit den Versorgungsberechtigten demnach grundsätzlich,
Dass andere Betriebsrentner vor Ablauf der Rügefrist Klage erhoben haben, befreit den Versorgungsberechtigten demnach grundsätzlich,
dh. sofern mit dem Versorgungsschuldner nicht ausnahmsweise anderes vereinbart wurde, nicht von seiner Rügeobliegenheit.
49 Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers selbst dann, wenn die Beklagte auf eine außergerichtliche Rüge hin ihre
Anpassungsentscheidung ohnehin nicht korrigieren, sondern stets erst auf eine Klage hin tätig werden und eine Korrektur ihrer
Anpassungsentscheidung prüfen sollte.
50 4. Der Kläger kann schließlich auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Beklagte bereits am 21. Juni 2011 und damit vor
dem maßgeblichen Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 eine vorläufige Anpassungsentscheidung getroffen hatte. Die Berufung der Beklagten
auf die Versäumung der Rügefrist durch den Kläger stellt sich auch vor diesem Hintergrund nicht unter dem Gesichtspunkt
widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Die Beklagte hat entgegen der Rechtsauffassung des
Klägers mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht darauf ankam, ob gegen ihre Entscheidung
über die Anpassung der Betriebsrenten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 noch weitere Rügen erhoben würden.
51 a)Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich,
wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als
treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 36 mwN).
52 b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 keine Erklärungen abgegeben, die die
Betriebsrentenanpassung zum vorangegangenen Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 betrafen. Das Schreiben vom 21. Juni 2011 erschöpft
sich vielmehr zum einen in der schlichten Mitteilung, dass die Betriebsrenten ab dem Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 um 3,6 %
angehoben würden. Zum anderen hat die Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, ihre Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag
1. Juli 2011 im Hinblick auf den Anpassungsbedarf zu korrigieren, sobald die offiziellen Zahlen zur Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes vorliegen. Damit hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass eine Korrektur ihrer zum
Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 getroffenen Anpassungsentscheidung auch ohne fristgerechte Rüge in Betracht kam.
53 B. Vorliegend bedarf es weder der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG noch eines solchen an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 ArbGG. Der Senat
hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung
einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als
auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom
17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.
54 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger
Schlewing
Spinner
Rau
Schepers