Urteil des ArbG Mannheim vom 19.02.2016

ordentliche kündigung, wichtiger grund, foto, verlängerung der frist

ArbG Mannheim Urteil vom 19.2.2016, 6 Ca 190/15
Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen auf Facebook -
Pflichtverletzung - Verletzung der Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die
einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, können jedenfalls
dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen,wenn sich aus
dem Facebook-Nutzerkonto ergibt, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitsgeber
beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann.
Einzelfallentscheidung
Berufung eingelegt LArbG BW 19 Sa 3/16
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.10.2015 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise
erklärte ordentliche Kündigung vom 09.10.2015 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 9.000,--.
Tatbestand
1 Mit seiner am 12.10.2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der
Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom
06.10.2015 bzw. 09.10.2015.
2 Der am ... geborene, verheiratete und gegenüber 2 Kindern unterhaltsverpflichtete
Kläger ist bei der Beklagten jedenfalls seit 1.2.2001 beschäftigt. Zuvor absolvierte
er bei der Beklagten eine Ausbildung zum Fahrzeugschlosser. Der Kläger ist
gebürtig aus Polen. Seit Juni 2006 ist der Kläger als Triebfahrzeugführer mit einem
Monatstabellenentgelt iHv. 2389 EUR brutto beschäftigt.
3 Die Beklagte betreibt die Bahn im von Deutschland. Der Kläger war dem Standort
H zugeordnet, an dem ca. 150 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Beklagte gehört
zum Konzern der D.
4 Am 21.9.2015 erhielt die Beklagte von ihrem Betriebsrat eine Beschwerde und
wurde darauf hingewiesen, dass ein Mitarbeiter auf seinem Facebook-Nutzerkonto
ein Bild bzw. Äußerungen mit rassistischem Hintergrund veröffentlicht habe. Der
Betriebsrat teilte jedoch der Beklagten nicht mit, um welchen Mitarbeiter der
Beklagten es sich dabei handelte.
5 Auf dem betreffenden Facebook-Nutzerkonto hatte der Facebook-Nutzer, nämlich
der Kläger (siehe dazu unten), ein Bild geteilt, das das Eingangstor des
Konzentrationslagers Auschwitz mit der Tor-Überschrift "Arbeit macht frei" zeigt. Im
unteren Bereich des Bildes befindet sich ein Text auf Polnisch (".....KA JEST
GOTOWA…….JECIE IMIGRANTÓW" Anmerkung: Der Text ist auf dem dem
Schriftsatz beigefügten Foto nur unvollständig zu sehen). Unterhalb des Bildes
befindet sich ebenfalls polnischer Text. Auf Nachfrage eines anderen Facebook-
Nutzers übersetzte der Kläger den Text auf dem Bild mit "Polen ist bereit für die
Flüchtlingsaufnahme“. Die danach folgenden Kommentare weiterer Facebook-
Nutzer lauten u.a.:
6
"Aua! Wenn das die guten Menschen aus dem hellen Deutschland mitbekommen,
gibt's wieder Schimpfe…"
"Ich sag mal nichts dazu! Sonst bekomme ich wieder Nachrichten mir den Inhalt
"braune Suppe“..."
7 Das Facebook-Nutzerkonto wird unter dem Synonym "...." geführt. Im Profil des
Nutzerkontos heißt es:
8
Arbeitet....
vorher ...
Wohnt ...
Verheiratet...
Aus ...
Geboren ...
9 Auf dem Nutzerkontos befindet sich auch ein Foto, auf dem - angelehnt an einen
Triebwagen der Beklagten und in Unternehmenskleidung - der Kläger abgebildet
ist. Auf Grund dieser Hinweise kam die Beklagte zu dem Schluss, dass es sich um
das Facebook-Nutzerkonto des Klägers handeln könnte. Dies wurde durch den
Anruf des Leiters des Arbeitsgebiets des Klägers, Herrn, am 23.09.2015 zur
Gewissheit. Am 23.9.2015 wurde der Kläger von Herrn M telefonisch aufgefordert,
zu dem Sachverhalt eine Stellungnahme bis zum 28.9.2015 abzugeben. Der
Kläger bat um Verlängerung der Frist bis 30.9.2015, da er sich erst noch rechtlich
beraten müsse. Der Kläger löschte das Foto am 23.09.2015 von seinem
Nutzerkonto. In der am 30.9.2015 bei der Beklagten eingegangenen
Stellungnahme (Anl. 3 Aktenblatt 16) schrieb der Kläger:
10 "…Diesbezüglich möchte ich mich für diese unüberlegte und dumme Tat vom
Herzen entschuldigen und es tut mir sehr leid!!! Mir war es leider nicht klar was ich
mit dieser blöden Aktion anrichte. Da ich als gebürtiger Pole nicht diesen Bezug
zum Thema Auschwitz habe und ich den Text der auf Polnisch auf dem Foto
stand „amüsant“ fand, habe ich das Foto ohne zu überlegen und mit großem
Leichtsinn geteilt.
Ich habe dieses Foto natürlich sofort nach dem Anruf von meiner Facebook Seite
entfernt. Ich werde solche geschmacklosen Sachen, Bilder nie wieder
weiterleiten!!
Bitte entschuldigen Sie nochmals diese dumme, leichtsinnige Tat!!!!"
11 Das fragliche Bild war ursprünglich auf der polnischen Satire- und Witzeseite
"Chamsko.pl" veröffentlicht und auf Facebook verbreitet worden. Diesen Beitrag
hatte der Kläger geteilt. Laut eigener Beschreibung der Seite Chamsko.pl handelt
es sich um einen Onlinedienst "mit derben Bildern, Witzen und allem, was derb ist!
Die tägliche Dosis Derbheit".
12 Mit Anhörungsschreiben vom 01.10.2015 (Anl. 6 Aktenblatt 19) hörte die Beklagte
ihren Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung
des Klägers an. Der Betriebsrat ließ hinsichtlich beider Kündigungen die
Stellungnahmefrist verstreichen. Mit Schreiben vom 06.10.2015 bzw. 09.10.2015
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum
31.3.2015.
13 Der Kläger macht geltend, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
nicht vorliege. Es sei nicht mitgeteilt worden, welche vertraglichen Pflichten der
Kläger mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten verletzt haben soll. Der Kläger habe
in einem privaten sozialen Netzwerk unter Pseudonym den Beitrag einer
Internetseite geteilt. Dabei sei er nicht als Vertreter der Beklagten in der
Öffentlichkeit aufgetreten. Das Verhalten habe keinen Bezug zur dienstlichen
Tätigkeit. Die Eignung, den Betriebsfrieden zu gefährden, reiche nicht aus. Bei
außerdienstlichen Äußerungen sei insbesondere das Grundrecht der
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG hinreichend zu beachten.
14 Bei mehrdeutigen Äußerungen müsse eine ebenfalls mögliche Deutung mit
überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. Für den Kläger stelle sich das
Facebook-Posting als Satire dar bzw. sei ein Ausdruck schwarzen Humors. Man
könne das Bild nämlich auch als eine Beschreibung dahingehend verstehen, dass
Polen, d.h. entweder der polnischen Regierung oder der polnischen Bevölkerung,
unterstellt werde, dass sie die Flüchtlinge in einer mit Auschwitz vergleichbaren
Weise willkommen heiße. Damit ergebe sich die Aussage, dass Polen Flüchtlinge
gerade nicht willkommen heiße, sondern ihre Aufnahme ablehne. Damit werde auf
überspitzte Art Kritik geübt und es solle durch die Verbindung von zwei
Gegensätzen ein Lacheffekt erzielt werden. Für den Kläger sei sofort erkennbar
gewesen, dass das Posting als Scherz gemeint gewesen sei und nicht als
Forderung. Er spreche sehr gut Polnisch und verfolge auch noch die polnische
Politik. Der Beitrag sei außerdem in dem Kontext veröffentlicht worden, dass Polen
sich zu diesem Zeitpunkt weigerte, bei der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb
Europas teilzunehmen. Der Beitrag stelle sich daher als eine ironische Zuspitzung
der Politik der polnischen Regierung dar.
15 Die Beklagte habe trotz Anhörung des Klägers die zweite Auslegung nicht als
möglich herangezogen. Durch Google-Recherche hätte sie ermitteln können, dass
der Beitrag von einer polnischen Witzseite stamme. Die Beklagte hätte alle
möglichen Deutungen mit überzeugenden Gründen ausschließen müssen. Auch
eine polemische oder verletzende Formulierung entziehe einer Äußerung noch
nicht den Schutz der Meinungsfreiheit, ebenso wenig eine satirische.
16 Der Kläger vertrete auch nicht die von der Beklagten behauptete Auffassung,
Flüchtlinge solle das gleiche Schicksal ereilen, wie den Opfern des
Nationalsozialismus im Konzentrationslager Auschwitz. Dies zeige sich an seiner
Reaktion, dieses Posting sofort zu entfernen und sich schriftlich zu entschuldigen.
Bei oberflächlicher Betrachtung habe er zunächst nur die satirische Komponente
des Beitrags erkannt. Er sei nicht auf die Idee gekommen, dass man ihm
rassistische Äußerungen unterstellen würde, da er sich vielmehr für Menschen
ausländischer Herkunft eingesetzt habe und einsetze. Insofern ist zwischen den
Parteien unstreitig, dass der Kläger in der Vergangenheit einen Arbeitskollegen
seiner Ehefrau bei der Versendung von Gebrauchsgütern nach Ghana unterstützt
hat und er in einer Punkband spielt, die im Jahr ... auf der Veranstaltung "... gegen
Rechts“ gespielt hat. Unstreitig ist außerdem, dass der Kläger im Arbeitsumfeld
vorher zu keinem Zeitpunkt rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen
getätigt hat. Die Zukunftsprognose falle daher zu seinen Gunsten aus, es bestehe
keine Wiederholungsgefahr. Seit 1997 sei das Arbeitsverhältnis beanstandungslos
verlaufen.
17 Die Beklagte habe außerdem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Mit
dem Teilen des Postings sei die Handlung abgeschlossen gewesen, es läge kein
Dauertatbestand vor. Die Anhörung des Klägers sei auch rein pro forma erfolgt.
Vor der Anhörung des Klägers habe die Entscheidung zur Kündigung bereits
festgestanden.
18 Der Kläger ist außerdem der Auffassung, dass die Anhörung des Betriebsrats
fehlerhaft sei. Die Beklagte hätte u.a. deutlicher mitteilen müssen, dass es sich um
außerdienstliches Verhalten handele. Darüber hinaus hätte sie dem Betriebsrat
mitteilen müssen, dass man das Bild auch als Satire verstehen könne und dass
der Kläger im Betrieb niemals rechtsradikal oder fremdenfeindlich aufgefallen sei.
19
Der Kläger beantragt zuletzt:
20
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 6.10.2015 nicht aufgelöst
wird.
21
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die
hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 9.10.2015 enden wird.
22
Die Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger mit dem Bild eine Parallele zur
nationalsozialistischen Propaganda ziehe und die Auffassung vertrete, dass die
Flüchtlinge das gleiche Schicksal ereilen sollten, wie die Opfer des
Nationalsozialismus, die im Konzentrationslager Auschwitz gestorben seien.
Solche rassistischen und menschenverachtenden Äußerungen seien nicht
hinnehmbar und stellten eine schwere Pflichtverletzung dar, die geeignet sei, den
Betriebsfrieden zu gefährden. Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130
StGB sei erfüllt. Das Bildmaterial, das sich einmal auf Facebook befinde, lasse sich
nicht einfach löschen, da alle Facebook-Freunde des Klägers (zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung unstreitig 445 Freunde) und je nach Privatsphäre-Einstellungen
weitere Facebook-Nutzer den "Post" sehen könnten. Durch Klicken des "Gefällt
mir"- Buttons und durch Kommentare weiterer Nutzer bzw. durch Teilen des
Beitrages könne sich damit der "Post" virtuell unkontrolliert weiter verbreiten.
25 Der seit vielen Jahren in Deutschland lebende und arbeitende Kläger könne sich
nicht auf Unwissenheit berufen und dass er keinen Bezug zu Auschwitz habe. In
der Schule lerne jedes Kind - egal in welchem Land - über den Nationalsozialismus
und die Deportationen. Die Äußerung des Klägers, dass er das Foto amüsant
finde, lasse Zweifel aufkommen, ob der Kläger sich von rassistischen Äußerungen
zukünftig distanzieren werde. Derartige rassistische Einträge seien auch
unternehmensschädigend. Die D zeige aktuell großes Engagement in der
Flüchtlingsfrage. Insbesondere würden Züge für die Beförderung von Flüchtlingen
unter anderem von Österreich nach Deutschland eingesetzt. Der Hauptbahnhof M
gelte als Drehscheibe für ankommende Flüchtlinge aus den Grenzgebieten. Auch
engagiere sich die D bei der Einrichtung von Flüchtlingsunterkünften, statte
Willkommensklassen mit Vorlesekoffern aus etc.
26 Die Zweiwochenfrist sei gewahrt. Bei den Einträgen handele es sich um einen
Dauertatbestand. Da der Kläger in seiner Stellungnahme vom 29. September
angebe, dass er die Einträge am 23.9.2015 auf seiner Facebook Seite gelöscht
habe, habe der Dauertatbestand bis zum 23.9.2015 angedauert. Darüber hinaus
habe der Kläger um Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Erst nach Eingang der Stellungnahme sei eine abschließende
Beurteilung des Sachverhalts möglich gewesen.
27 Dadurch, dass der Kläger das Bild auf seinem Profil gepostet, also mit anderen
Facebook- Nutzern geteilt habe, habe er es einer breiteren Öffentlichkeit, vor allem
Deutsch sprechenden Nutzern, zugänglich gemacht. Der Vortrag des Klägers, er
sei ein Kritiker der polnischen Regierung, erscheint der Beklagten sehr weit
hergeholt. Dritte hätten dem "Post" nicht entnehmen können, dass es sich hierbei
um Satire handele. Im Rahmen seiner Übersetzung habe der Kläger gerade nicht
kenntlich gemacht, dass er das Bild als satirische Äußerung ansehe. Der Kontext
sei eindeutig rassistisch, was sich insbesondere an dem Kommentar des
Facebook-Nutzers Me (“Die Übersetzung steht auf dem Schild in Deutsch“) zeige.
Wäre es dem Kläger darauf angekommen sich hiervon zu distanzieren, hätte er die
polnische Aussage nicht einfach übersetzen dürfen, sondern hätte den –
angeblich – satirischen Gehalt des Bildes deutlich machen müssen. Zwei weitere
Facebook-Nutzer hätten den "Post" ebenfalls nicht als Kritik an der polnischen
Regierung aufgefasst. Dies betreffe den Kommentar von Frau K und Herrn S . Bei
Herrn Me und Frau K handele es sich ebenfalls um Mitarbeiter der Beklagten.
28 Das gesamte Betriebsratsgremium, bestehend aus 15 Mitgliedern, sehe in dem
vom Kläger verwendeten Post eine rassistische und menschenverachtende
Äußerung. Aufgrund dessen habe der Betriebsrat einen offenen Brief vom
21.10.2015 an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten gerichtet. Darin
distanziere sich das Betriebsratsgremium von allen rassistischen Vorfällen
jeglicher Art und stelle klar, dass der Betriebsrat alles unternehmen werde, um
diese im Keim zu ersticken.
29 Auch in der Konzernbetriebsvereinbarung "Für Gleichbehandlung und kollegiales
Miteinander – Gegen Fremdenfeindlichkeit und antidemokratische Tendenzen“
vom 20.9.2000 werde klargestellt, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im
Widerspruch zu den Konzerngrundsätzen stünden. Beschäftigte, die sich
rassistisch oder fremdenfeindlich äußerten, hätten danach neben strafrechtlichen
auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
30 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
Entscheidungsgründe
31 Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis ist weder durch die
außerordentliche Kündigung vom 06.10.2015 noch durch die ordentliche
Kündigung vom 09.10.2015 zum 31.03.2016 beendet worden.
A.
32 I. Klagantrag Ziffer 1
33 Die außerordentliche Kündigung vom 06.10.2015 hat das Arbeitsverhältnis nicht
aufgelöst. Die Kündigung ist vielmehr unwirksam gemäß § 626 BGB.
34 1. Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne
seine besonderen Umstände „an sich“ d.h. typischerweise als wichtiger Grund
geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Falles - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht
(BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - BAGE 146, 303).
35 Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche
Kündigung zumutbar war oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu
berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkung einer
Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten
Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens
des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche
Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber angesichts der
Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.
Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine ordentliche
Kündigung geeignet war, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden (BAG
09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - juris).
36 Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch
die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet sein, eine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere
die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten
Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der
Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie
dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb,
seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des
Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 18.12.2014 – 2 AZR
265/14 – NZA 2015, 797 mwN).
37 2. Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger auf seinem
privaten Facebook-Nutzerkonto ein Foto, das er zuvor „geteilt“ hatte, veröffentlicht
hatte, und dieses Foto eine rassistische und menschenverachtende Äußerung
darstelle. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass es sich bei dem Bild um
Satire handele. Er beruft sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit und darauf,
dass kein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit bestehe.
38 a. Bei dem Foto nebst Textaufschrift handelt es sich um ein Werturteil. Werturteile
fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für
Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt
sind. Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Mit der Bedeutung des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der
betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre. Der
Grundrechtsschutz besteht dabei unabhängig davon, welches Medium der
Arbeitnehmer für seine Meinungsäußerung nutzt und ob diese rational oder
emotional, begründet oder unbegründet ist. Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit
umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann
nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden. Das Grundrecht aus Art.
5 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Es ist gemäß Art. 5
Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre
beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden.
Auch § 241 Abs. 2 BGB gehört zu den allgemeinen, das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und
dem beschränkenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die
Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter
Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt werden; der
Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt
werden - und umgekehrt. Erweist sich das in einer Äußerung enthaltene Werturteil
zum Beispiel als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, muss die Meinungsfreiheit
regelmäßig zurücktreten. Allerdings macht auch eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik eine Erklärung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern zum Beispiel die Diffamierung einer Person im Vordergrund
steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie
herabsetzen soll (BAG 18.12.2014 – 2 AZR 265/14 – NZA 2015, 797 mwN).
39 b. Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze kommt die Kammer zu der
Auffassung, dass der Kläger seine Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat.
Das Bild auf dem Facebook-Nutzerkonto des Klägers war nach seinem
Erscheinungsbild und Kontext in dem von der Beklagten dargelegten Sinn zu
interpretieren.
40 aa. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer schriftlichen Äußerung ist darauf
abzustellen, wie sie vom Empfänger verstanden werden muss. Dabei ist eine
isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht
ausreichend. Vielmehr sind der sprachliche Kontext und die sonstigen
erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BAG 7. Juli 2011 – 2 AZR
355/10 – BAGE 138, 312). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder
die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des
von ihr Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG 25. Oktober 2012
– 1 BvR 901/11).
41 Dem Kläger ist zuzugestehen, dass seine Interpretation des Bildes nicht gänzlich
ausgeschlossen ist, ja sogar in einem anderen Umfeld die naheliegende
Auslegung sein könnte. Für jemanden, der der polnischen Sprache mächtig ist, in
einem polnischen Umfeld lebt oder zumindest damit vertraut ist, wäre es
möglicherweise nichts Ungewöhnliches unter Nutzung des Eingangstores des
Konzentrationslagers Auschwitz einen satirischen Beitrag oder einen „derben Witz“
zu gestalten. Da wie oben dargelegt bei der Ermittlung des Aussagegehalts jedoch
nicht von dem subjektiven Verständnis des Klägers, sondern von dem der
Empfänger, hier eher Betrachter, des Bildes auszugehen ist, geht die Kammer von
Folgendem aus:
42 Adressaten des Bildes waren die Facebook-Freunde des Klägers und - soweit das
Facebook-Nutzerkonto nicht nur von einem eingeschränkten Personenkreis
einsehbar war - sogar weltweit jeder, der Zugang zu diesem sozialen Netzwerk
hatte. Da der Kläger das Bild geteilt hat, hat er diesem Adressatenkreis zu
verstehen gegeben, dass ihm dieses Bild gefällt und er mit dessen Aussagegehalt
einverstanden ist.
43 Beim Betrachten des Fotos samt Text drängt sich die Aussage auf, dass
Flüchtlinge in ein „Arbeitslager“ gebracht werden und dort möglicherweise auch
nicht mehr lebend herauskommen sollen und damit "entsorgt" wären. Das
Eingangstor von Auschwitz ist jedermann bekannt; Auschwitz ist zu einem Symbol
für den Holocaust geworden. Allein schon die vom geschichtlichen Kontext
losgelöste Verwendung dieses Symbols oder des Satzes „Arbeit macht frei“ ist in
Deutschland tabuüberschreitend. Dieses Symbols in Verbindung zu bringen mit
Flüchtlingen mutet daher menschenverachtend an. Auch die Kammer hat das Foto
bei unvoreingenommener Betrachtung so interpretiert.
44 Dass es sich bei dem Foto um Satire handeln soll, ist nicht offensichtlich
erkennbar. Zwar ist durch die Bildunterschrift die Quelle des Bildes ersichtlich.
Allein die Kenntnis der Quelle führt jedoch nicht zu dem Verständnis, dass ein Witz
oder Satire vorliegt. Dies würde sich den Betrachtern allenfalls dann erschließen,
wenn sie die polnische Sprache beherrschen würden oder über Insiderwissen
verfügten. Ohne dieses Vorwissen ist jedoch die vom Kläger vertretene
Interpretation des Bildes fernliegend. Der Kläger hat auf seinem Nutzerkonto
keinerlei Hinweise auf eine mögliche satirische Bedeutung gegeben.
Dementsprechend haben auch die weiteren Betrachter im Netzwerk den
satirischen Inhalt offensichtlich ebenfalls nicht erkannt. Die sich unter dem Bild
befindlichen Kommentare anderer Leser sprechen insofern eine deutliche
Sprache. Selbst diese Kommentare haben den Kläger allerdings nicht veranlasst
darauf hinzuweisen, wie er das Bild verstanden haben will. Der Kläger lebt seit
über 20 Jahren in Deutschland und hat in Deutschland nach seinen Angaben im
Kammertermin zumindest die weiterführende Schule in Deutschland besucht. Es
ist daher für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass ihm die Sensibilität für diese
Thematik gefehlt haben soll.
45 bb. Es handelte sich auch nicht um eine Äußerung, die rein im privaten Bereich
des Klägers getätigt worden ist. Aus dem Profil des Facebook-Nutzerkontos ist
eindeutig erkennbar, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist. Die Beklagte
hat er zum einen klar als seinen Arbeitgeber angegeben und dies zum anderen
durch ein Foto in Dienstkleidung vor einem Triebwagen der Beklagten
veranschaulicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte
mit der Meinungsäußerung des Klägers in Zusammenhang gebracht wird. Die
Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass in ihren Zügen auch Flüchtlinge
transportiert werden. Zudem ist eine solche Äußerung eines Zugführers insofern
bedenklich, als seinerzeit unter den Nationalsozialisten die in die
Konzentrationslager verbrachten Menschen vornehmlich per Bahn transportiert
wurden. Die Herstellung dieses Zusammenhangs kann sich für die Beklagte als
äußerst ruf- und geschäftsschädigend erweisen.
46 3. Zwar liegt - wie oben dargelegt - eine Pflichtverletzung des Klägers vor. Im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich jedoch, dass hier
die Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem
Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorrang
einzuräumen ist. Sein Verhalten wiegt den Umständen nach jedenfalls nicht so
schwer, dass der Beklagten - auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen
Interessen - ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.
47 Bei der Interessenabwägung war auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen,
dass der Kläger durch das Teilen des Fotos eine unkontrollierte Verbreitung des
Fotos über das soziale Netzwerk verursacht hat. Solange das Bild mit seinem
Nutzerkonto in Verbindung gebracht werden konnte, hat er – da zu seinen
Facebook-Freunden auch Arbeitskollegen gehörten – rassistisches bzw.
menschenverachtendes Gedankengut in den Betrieb getragen. Auch außerhalb
des Betriebs bestand die Gefahr, dass bis zum Löschen des Bildes die Beklagte
damit in Verbindung gebracht werden konnte. Dies wiegt umso schwerer als es
sich um ein im Eigentum des Bundes stehendes Unternehmen handelt. Zugunsten
der Beklagten war zudem zu bewerten, dass der Kläger angesichts seines Alters
auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen haben dürfte, einen neuen Arbeitsplatz zu
finden.
48 Die Kammer hat demgegenüber zugunsten des Klägers dessen Dauer der
Betriebszugehörigkeit von mehr als vierzehn Jahren – ausschließlich der
vorangegangen Berufsausbildung bei der Beklagten - berücksichtigt. Mangels
anderweitigen Vortrags der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass das
Arbeitsverhältnis bisher beanstandungsfrei verlaufen ist. Weiterhin waren
zugunsten des Klägers seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Die
Kammer hält dem Kläger auf zugute, dass er das Foto auf seinem Facebook-
Nutzerkonto nach dem Anruf von Herrn M gelöscht hat und sich für sein Verhalten
entschuldigt hat. Es hat sich offenbar auch nicht die Gefahr realisiert, dass die
Beklagte durch das Verhalten des Klägers eine Ruf- oder Geschäftsschädigung
erlitten hat. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger nicht die Absicht
hatte, die Beklagte durch sein Verhalten zu schädigen. Vielmehr dürfte sich der
Kläger überhaupt keine Gedanken darüber gemacht haben, was er mit dem Teilen
des Fotos und damit der Veröffentlichung auf seinem Nutzerkonto auslösen würde.
Der Kläger mag dies zum Anlass nehmen, sensibler in den sozialen Netzwerken
zu agieren.
49 4. Da die außerordentliche Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam war,
konnte offen bleiben, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt war.
50 II. Klagantrag Ziffer 2 (ordentliche Kündigung)
51 Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom
09.10.2015 beendet worden, da die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht
sozial ungerechtfertigt ist.
52 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie
durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch
solche Gründe „bedingt", wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder
Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine
dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht.
Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht
der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers
geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken.
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des
Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten
schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses
positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des
auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante
erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung
nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt,
dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven
Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer
erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - juris mwN).
53 2. Wie bereits oben unter A.I.2 der Entscheidungsgründe dargelegt wurde, lag eine
Pflichtverletzung des Klägers vor. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung
unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes waren die oben unter A.I.3
aufgeführten Gesichtspunkte zu bewerten. Der Beklagten war es aus den
dargelegten Gründen zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung
zurückzugreifen.
B.
54 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
55 2. Die Streitwertfestsetzung gem. § 61 Abs. 1 BGB ergibt sich aus §§ 48 Abs. 1, 42
Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht einem Vierteljahresverdienst des Klägers für
Klagantrag Ziffer 1. Klagantrag Ziffer 2 wirkte sich wegen wirtschaftlicher Identität
nicht streitwerterhöhend aus.