Urteil des ArbG Limburg vom 21.04.2008

ArbG Limburg: örtliche zuständigkeit, arbeitsgericht, gerichtsstandsvereinbarung, zuständigkeitsvereinbarung, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, kündigung, zivilprozessrecht, tarifvertrag

1
2
3
4
5
6
Gericht:
ArbG Limburg 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ca 195/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 29 ZPO, § 2 Abs 1
Nr 3 ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3
Buchst a ArbGG, § 48 Abs 2
ArbGG
(Gerichtsstandsvereinbarung - Rechtsweg -örtliche
Zuständigkeit)
Leitsatz
Von einer tarifvertraglich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung werden
Kündigungsrechtsstreite nicht erfasst
Tenor
Das Arbeitsgericht Limburg ist örtlich zuständig.
Gründe
Der Kläger wehrt sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die durch die
Beklagte ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 20.02.2008. Nach
dem Arbeitsvertrag vom 10.10.1994 ist der Kläger am Beschäftigungsort A als
Fahrzeugreiniger beschäftigt. Unter dem Gesichtspunkt des Gerichtsstands des
Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO hält der Kläger das Arbeitsgericht Limburg für örtlich
zuständig.
Die Beklagte hält dagegen das Arbeitsgericht Frankfurt für örtlich zuständig. Zur
Begründung verweist die Beklagte darauf, dass nach dem Arbeitsvertrag die
Tarifverträge der Beklagten anzuwenden seien. In § 10 des Manteltarifvertrags für
die Arbeitnehmer der verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services
im Unternehmensbereich Dienstleistungen sei in zulässiger Weise die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts festgelegt.
Das Arbeitsgericht Limburg ist örtlich zuständig. Gem. § 10 MTV DB Services ist für
Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Arbeitsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat. Dies mag B sein.
Von dieser tarifvertraglich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung wird jedoch ein
Kündigungsrechtsstreit nicht erfasst. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ArbGG unterscheidet bei
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
zwischen solchen
a) aus dem Arbeitsverhältnis b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines
Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen d) aus unerlaubten Handlungen,
soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen e) über
Arbeitspapiere.
Mit der Formulierung „Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis“ nehmen die
Tarifvertragsparteien Bezug auf § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG. Dies entspricht auch
den gesetzlichen Vorgaben des § 48 Abs. 2 ArbGG, der die örtliche Zuständigkeit
des Arbeitsgerichts nur für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus
Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich in einem
Tarifvertrag bestimmt“, für tarifdispositiv erklärt. Nicht erfasst werden hiervon
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
7
8
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 3 b ArbGG). Hauptanwendungsfall dieser
Zuständigkeitsvorschrift sind Kündigungsschutzprozesse (GK-ArbGG/Wenzel, § 2
Rn. 129). Kündigungsrechtsstreite wie der vorliegende werden daher von der
Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 10 MTV DB Services nicht erfasst. Eine
derartige tarifvertragliche Zuständigkeitsvereinbarung wäre auch nach § 48 Abs. 2
Ziff. 1 ArbGG nicht zulässig (vgl. ErfK/Koch, 8. Auflage, § 48 Rn. 23).
Da der Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag und dem
unbestrittenen Vortrag des Klägers Limburg ist, ist gem. § 29 ZPO das
Arbeitsgericht Limburg für diesen Kündigungsrechtsstreit zuständig.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. § 55 Abs. 2 ArbGG
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. Sie ist gemäß § 48
Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.