Urteil des AG Solingen vom 10.07.1992

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Amtsgericht Solingen, 10 C 114/92
Datum:
10.07.1992
Gericht:
Amtsgericht Solingen
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 114/92
Schlagworte:
Arzthonorar
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,18 DM (i. B.:
Vierhundertvier 18/100 Deutsche Mark) nebst 8 % Zinsen seit dem
17.06.1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
2
Die Klage ist begründet.
3
Dem Kläger steht der Resthonoraranspruch aus einer Zahnbehandlung des Beklagten
in der Zeit vom 15.11. bis 18.12.1990 zu.
4
Die 507 GOZ ist pro Spanne und Freiendsattel zusätzlich zur 521 GOZ, dabei handelt
es sich um die berechnete Modellgußprothese, berechnungsfähig. Das Gericht schließt
sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts München I
vom 22.10.1990 - 33 O 13 371/89 - an.
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Darüber hinaus ist auch die Berechnung der beiden Gebührenpositionen 504 und 508
GOZ nebeneinander möglich. Den Teleskop- bzw. Konuskronen kommt eine
Verbindungsfunktion bei geteilten Prothesen und Brücken zu. Die Voraussetzungen
liegen vorliegend unstreitig vor.
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Der Kläger hat auch berechtigterweise die Kosten für Anästhetika (Ultracain) berechnet.
Die im Rahmen der Inflitrationsanästhesie verwendeten Narkosemittel können vom
Kläger berechnet werden.
7
Die Höhe der Restforderung ist unstreitig.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 404,18 DM.
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