Urteil des AG Neuss vom 29.06.2007

AG Neuss: verwaltung, entlastung, verwalter, genehmigung, steuer, erlass, anteil, veröffentlichung, pflege, erstellung

Amtsgericht Neuss, 74 II 106/07 WEG
Datum:
29.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
durch den Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 II 106/07 WEG
Tenor:
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Verfahrensbeteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage .... und
deren Verwalterin. Der Antragsteller ist Miteigentümer dieser Anlage und
Sondereigentümer einer Wohnung. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.
April 2007 haben die Versammlungsteilnehmer unter Tagesordnungspunkt 2 die
Jahresabrechnung für das Abrechnungsjahr 2006 mehrheitlich genehmigt und unter
Tagesordnungspunkt 3 der Verwaltung mehrheitlich Entlastung erteilt.
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In der Jahresabrechnung sind Kosten für Hausmeisterleistungen, Wartungsarbeiten und
dergleichen nicht in der Weise aufgeführt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im
Sinne von § 35 a des Einkommenssteuergesetzes gesondert ausgewiesen sind.
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Der Antragsteller wendet sich die Genehmigung der Jahresabrechnung 2006 und gegen
die Bewilligung der Entlastung für die Verwaltung. Der Antragsteller ist der Ansicht, aus
der Abrechnung müsse eine Aufteilung der Kosten, welche als haushaltsnahe
Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können, in einer Einzelposition
gesondert enthalten .
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Die Verwalterin hat angekündigt, eine entsprechende Bescheinigung werde nur erstellt,
wenn eine Zahlung von 25 EUR erfolge.
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Der Antragsteller beantragt:
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1. Den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.April 2007 zu TOP 2 (
Genehmigung der Jahresabrechnung für das Abrechnungsjahr 2006) sowie zu
TOP 3 ( Entlastung der Verwaltung) für ungültig zu erklären und aufzuheben.
2. Anzuordnen, dass die Verwalterin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat sowie
verpflichtet ist, die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, hilfsweise die Verwalterin zu verpflichten, dem Antragsteller eine den
Anforderungen des § 35 a EStG ( haushaltsnahe Dienstleistungen ) genügende
Bescheinigung - unentgeltlicht zu erstellen.
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Die Antragsgegner beantragen,
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Hauptantrag und Hilfsantrag zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu seinen
Lasten anzuordnen.
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Auf das Parteivorbringen im übrigen wird ergänzend verwiesen.
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Der Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Der Genehmigungsbeschluss zur
Jahresabrechnung 2006 einschließlich der Entscheidung über die Entlastung der
Verwaltung widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. In der
Hausgeldabrechnung hat eine ordnungsgemäße und ordentlich lesbare Aufstellung
aller Einnahmen und Ausgaben zu erscheinen. Die steuerliche Behandlung der ihn
betreffenden Einzelabrechnung ist Sache des jeweiligen Sondereigentümers. So sind
beispielsweise von der Gemeinschaft erzielte Zinsen in die Summe der Einnahmen
aufzunehmen und von der Gemeinschaft geteilte Zinsabschlagsteuer in die Summe der
Ausgaben aufzunehmen.
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So, wie der einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann, dass ihm der Verwalter
seinen Anteil an der Zinsabschlagsteuer bescheinigt, damit er die Steuer anteilig vom
Finanzamt erstattet bekommt, kann der einzelne Wohnungseigentümer auch verlangen,
dass ihm der Verwalter die Ihn betreffenden, anteiligen haushaltsnahen
Dienstleistungen in der Ausgabesumme bescheinigt. Nicht aber kann der einzelne
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Wohnungseigentümer verlangen, dass der Verwalter diese Bescheinigung kostenfrei
erstellt. Es ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu betreiben, um aus dem jetzt
abgelaufenen Jahr 2006 die entsprechenden Kontoumsatzbelege und Rechnungen
zusammenzustellen, um eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen zu
erstellen. Der entsprechende Erlass, welcher zunächst nur für Minijobs galt und dann
später auf Pflege-und Handwerkerleistungen erweitert wurde, stammt erst vom
Jahresende 2006. Für das bereits mindestens im gesamten Wirtschaftsjahr 2006
bestehende Verwaltungsjahr ist die Erstellung einer Bescheinigung über haushaltsnahe
Dienstleistungen, welche erst seit der Veröffentlichung erforderlich wurde, keinesfalls
als mit der üblichen Verwaltervergütung erfasste Regelleistung anzusehen.
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Der Antragsteller kann daher keinesfalls verlangen, dass die Bescheinigung über
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haushaltsnahe Dienstleistungen kostenfrei erteilt wird.
Da die Jahresabrechnung 2006 in Bezug auf die Summe der Einnahmen und Ausgaben
nicht beanstandet wird, war der genehmigende Beschluss auch nicht für ungültig zu
erklären. Der gesonderte Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen gehört nicht
zwingend in die Jahresabrechnung.
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Nach alledem war der Antrag des Antragstellers abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. In Wohnungseigentumssachen bildet es
hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, dass jeder Beteiligte
seine Kosten zu tragen hat. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen, sind im vorliegenden Verfahren nicht zutage getreten.
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Der Geschäftswert von 3.000 EUR entspricht dem Interesse der Beteiligten an der
Entscheidung und orientiert sich an der Bestimmung des § 30 Abs. 2 der
Kostenordnung.
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Richter
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