Urteil des AG Köln vom 14.03.2006

AG Köln: hotel, verfügung, unterbringung, quote, minderung, geruch, anzeige, bus, vollmacht, wohnung

Amtsgericht Köln, 133 C 56/05
Datum:
14.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 133
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
133 C 56/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 465,70 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
September 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die
Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aus dem Urteil jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die vollstreckende Partei vor Voll-streckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihre vier und acht Jahre alten Kinder
sowie für ihre Schwester und deren damals sieben Jahre alten Sohn bei der Beklagten
eine Flugpauschalreise nach Menorca. Die Reise begann am 11.7.2004, dauerte bis
zum 25.7.2004 und kostete bei Unterbringung im Hotel X in Cala Canutells "alles
inklusive" insgesamt 4.567,00 €.
2
Die Klägerin war mit der Reise nicht zufrieden. Sie behauptet, in dem ihr zunächst zur
Verfügung gestellten Appartement habe ein intensiver Fäkalienge-ruch geherrscht, weil
das Toilettenwasser im Bad unter die Fliesen gelaufen sei. Auf ihre Beschwerde hin
habe ihr nur der Umzug in ein anderes, allerdings direkt am Pool gegenüber der
Showbühne gelegenes Appartement angeboten werden können. Dort seien von 10.30
Uhr bis gegen 24.00 Uhr lautstarke Ver-anstaltungen durchgeführt und anschließend bis
gegen 1.30 Uhr Bühne und Sitzgelegenheiten abgebaut worden mit der Folge, dass die
Kinder erst gegen 2.00 Uhr hätten schlafen können. Außerdem sei das Appartment von
Ameisen befallen gewesen, was sie, die Klägerin, noch am 12.7. der Reiseleiterin
gegen-über mit dem Hinweis gerügt habe, dass wegen der drei mitreisenden Kindern,
3
von denen eines chronisch krank sei, gegen die Ameisen nicht mit chemischen Mitteln
vorgegangen werden dürfe. Tatsächlich sei aber auch nicht, wie zugesagt, versucht
worden, mit Seifenlauge die Ameisen zu vertreiben, die sich vielmehr von der Küche
auch in die Schlafzimmer und dort in die Betten und Schränke ausgebreitet hätten. Als
einziges Gegenmittel habe das Hotel unan-gekündigt ein für Kinder gefährliches
Insektenspray im Appartement hinterlassen. Im übrigen sei das Hotel personell
unterbesetzt gewesen. Es hätten sich an den Bars ständig lange Schlangen gebildet, im
Buffet-Restaurant sei das Geschirr nicht von den Tischen abgeräumt worden, bei
Bestellung von Getränken habe man Pfand für die Gläser zahlen müssen, der Shuttle-
Bus zu den Stränden habe nur zweimal täglich verkehrt und man habe sich für ihn an-
melden müssen, und schließlich sei die Anlage zum Bogenschießen nicht zu benutzen
gewesen, weil es an einer Schutzvorrichtung zu den unmittelbar daneben liegenden
Tennisplätzen gefehlt habe. Auch die letzteren Punkte habe sie bei der Reiseleiterin
gerügt.
Die Klägerin beantragt,
4
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.283,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2004 zu zahlen.
5
Die Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Sie bestreitet einen Fäkaliengeruch im ersten, das Auftreten von Ameisen im zweiten
Appartement und eine Beschwerde der Klägerin bei ihrer Reiseleiterin wegen der im
übrigen nunmehr geltend gemachten Beanstandungen.
8
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 13.9.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen A. und B. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugin C. Auf
diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungs-niederschrift vom 8.11.2005 wird
wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.
9
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
10
Entscheidungsgründe
11
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen aber unbegründet.
12
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung vom 465,70 €, nämlich gem. § 651d BGB
Minderung des Reisepreises um 10% verlangen, weil die Reise in einem dieser Quote
entsprechenden Umfang nur mangelhaft erbracht worden ist.
13
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass im ersten der Klägerin zu Verfügung
gestellten Appartement ein unangenehmer Geruch nach Fäkalien geherrscht und in der
sodann bezogenen zweiten Wohnung sich überall Ameisen ausge-breitet haben. Von
der Richtigkeit dahingehenden, plausiblen und anschaulichen Aussagen der Zeugen A.
und B. ist das Gericht auch angesichts der damit in Widerspruch stehenden Bekundung
der Zeugin C. überzeugt, zumal die Zeugin keinerlei Einzelheiten oder auch nur mitteilt,
dass ihre Schilderung auf eigener, wann gewonnener Anschauung beruht.
14
An der Geltendmachung des Minderungsanspruchs ist die Klägerin nicht gehindert, weil
keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass sie den Reisever-trag nicht nur im eigenen
sondern auch im Namen und in Vollmacht ihrer Schwester geschlossen hat, worauf im
übrigen sich die Beklagte vorgerichtlich auch nicht berufen hat.
15
Soweit aber die Klägerin die Lage des – zweiten – Appartements und die damit einher
gehenden Lärmbelästigungen beanstandet, liegt ein Reisemangel nicht vor. Weder aus
der Katalogbeschreibung noch aus der Reisebestätigung lässt sich etwas dafür
entnehmen, dass eine Unterbringung in "ruhiger" Lage auf der "Sonnenseite" der
Anlage Inhalt des Reisevertrages geworden ist.
16
Was schließlich die im übrigen behaupteten Mängel angeht, so scheiden Ansprüche
ihretwegen schon gem. § 651d Abs. 2 BGB aus, weil die Klägerin eine Anzeige insoweit
nachprüfbar nicht dargetan hat.
17
Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich gem. §§ 286, 288 BGB.
18
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
19