Urteil des AG Köln vom 13.03.2008

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Amtsgericht Köln, 266 C 131/07
Datum:
13.03.2008
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 266
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
266 C 131/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls,
der sich am 15. Mai 2007 in Köln ereignete. Zu dem Unfall kam es, als die Zeugin A. mit
dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen: K-XXX den N.platz mit
Fahrtrichtung T.straße befuhr. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit dem von der
Beklagten zu 1. gefahrenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen: K-YYY, der bei der
Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1. befuhr den N.platz mit
entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Unfall ereignete sich in Höhe des Hauses Nr..
Dort ist die Fahrbahn durch eine Ausbuchtung verengt.
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Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden auf insgesamt 1.948,02 €. Wegen
der Einzelheiten der Schadensbezifferung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Hierauf leistete die Zweitbeklagte vorprozessual 971,23 €. Den Rest verlangt der Kläger
mit der Klage. Außerdem verlangt er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 130,50 €.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. habe die Straße passiert, obwohl sie durch die
auf ihrer Seite bestehenden Verengung wartepflichtig gewesen wäre. Am Ende der
Verengung sei es zur Kollision gekommen. Die Zeugin A. habe diese trotz Bremsen
nicht verhindern können.
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Der Kläger beantragt,
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 971,23 €
sowie 130,50 €vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 14. Juli 2007 zu
zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, die Fahrbahn sei in Höhe Hausnummer 1 für beide
Fahrtrichtungen verengt. Nachdem die Beklagten zu 1. die Engstelle bereits passiert
habe, sei die Zeugin A. mit unangepasster Geschwindigkeit mittig auf der Straße
herangefahren. Hierdurch sei es zur Kollision gekommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Es hat die Beklagte
zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 7.2.2008 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weiteren
Schadensersatz aus dem streitigen Verkehrsunfall verlangen, ein Anspruch ergibt
insbesondere nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG.
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Der Zusammenstoß und der Schadenseintritt sind sowohl beim Betrieb des Pkw des
Klägers als auch desjenigen der Beklagten zu 1. eingetreten. Beide Parteien haben
zudem nicht nachgewiesen, dass es sich für sie bei dem Unfall um höhere Gewalt im
Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17
Abs. 3 StVG gehandelt hat. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG eine
Haftungsabwägung vorzunehmen, wobei die Verpflichtung zum Schadensersatz und
dessen Höhe davon abhingen, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder
dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Dabei konnten nur solche Umstände
berücksichtigt werden, die zugestanden oder bewiesen waren. Die vorzunehmende
Abwägung führt zu einer Haftungsteilung (50:50).
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Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Kläger nicht gelungen, ein
überwiegendes Verschulden der Beklagten zu 1. am Zustandekommen des
Verkehrsunfalls nachzuweisen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Fahrbahn lediglich für die Erstbeklagte verengt gewesen wäre und diese den
Unfall dadurch verursacht hat, dass sie ihren PKW in die Fahrspur des Kläger-PKW
gelenkt hat. Aus den von der Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung
überreichten Fotos von der Unfallstelle geht hervor, dass die Straße im Bereich der
Unfallstelle für beide Fahrtrichtungen verengt ist. Hierauf wird für beide Fahrtrichtungen
hingewiesen durch Leitbarken (Warnbarken, § 43 Zeichen 605 StVO). Zudem war die
Straße nach der Aussage der Zeugin A. zusätzlich durch auf beiden Seiten parkende
Autos verengt. Schließlich hat die Zeugin bekundet, dass sie selbst ebenfalls die Staße
mittig befahren habe. Unter diesen Umständen war davon auszugehen, dass die Zeugin
A. mindestens gleichermaßen zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls beigetragen
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hat. Bei verengten Fahrbahnen müssen die Fahrer sich begegnender Fahrzeuge ihre
Fahrt verlangsamen und sich den Raum unter äußerstem Ausweichen teilen. Ist der
Raum dafür zu eng und beide Fahrer müssten die Gegenfahrbahn mitbenutzen, so hat
der näher heranfahrende Vortritt, anderenfalls ist Verständigung nötig (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 6 StVO Randnummer 5). Dass die Zeugin A.
dieser Warte- oder Verständigungspflicht nachgekommen wäre, hat sie selbst nicht
behauptet. Unter diesen Umständen konnte von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgesehen werden, da hiervon keine weitere Aufklärung
zu erwarten war.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile war daher davon
auszugehen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch das
Verschulden der Zeugin A. erhöht wurde. Da dieses Verschulden mindestens gleich
hoch wie das der Beklagten zu 1) war, konnte der Kläger nicht mehr als die Hälfte des
ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Dieser wurde jedoch bereits
vorprozessual durch die Beklagte zu 2. ausgeglichen. Daher konnte der Kläger keinen
weiteren Schadensersatz verlangen.
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Da die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem dem Kläger zustehenden
Schadenersatzbetrag bereits vorprozessual ausgeglichen worden sind, konnte der
Kläger auch insoweit von den Beklagten keinen weiteren Ersatz verlangen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 971,23 €
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