Urteil des AG Euskirchen vom 17.12.2002

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Amtsgericht Euskirchen, 17 C 74/02
Datum:
17.12.2002
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
Abteilung 17
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 C 74/02
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung abwenden durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 200 EUR, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Als die Fahrerin des klägerischen PKW auf die X-Straße einbog, stieß sie im
Einmündungsbereich mit dem PKW VW Polo mit dem.amtlichen Kennzeichen YY zusammen.
Dieser fuhr auf der X-Straße aus Richtung A kommend in Richtung F. Halterin und
Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 1). Der PKW wurde zumUnfallzeitpunkt vom
Beklagten zu 2) gefahren und war an diesem Tag bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden beziffert sich aus den am Fahrzeug entstandenen
Schäden in Höhe von 1.428,46 EUR, einem Nutzungsausfallschaden für die Dauer der
Reparatur in Höhe von 85, 90 EUR sowie einer Schadenspauschale in Höhe von 25,56 EUR.
Im Hinblick auf seinen Verursachungsbeitrag am Unfallgeschehen macht der Kläger 1/3 des
Gesamtschadens geltend.
Tatbestand:
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Der Klage liegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.09.2001
gegen 18.00 Uhr auf der X-Straße zugrunde.
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Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Renault Clio mit dem amtlichen
Kennzeichen XX.
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Zum Unfallzeitpunkt fuhr die Tochter des Klägers, Frau U, mit dessen Wagen auf der
Verlängerung der C-Straße in Richtung Bahnbereich L-Straße, die in die
vorfahrtsberechtigte X-Straße mündet.
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Der Kläger behauptet, seine Tochter habe vor dem Abbiegevorgang angehalten und
freie Sicht gehabt. Sie habe kein Fahrzeug auf der X-Straße kommen sehen. Sie habe
sich bereits mit dem kompletten Fahrzeug auf der X-Straße befunden, als der
Zusammenstoß erfolgte. Der Beklagte zu 2).sei zu schnell gewesen. Für die Dauer der
Reparatur von 3 Tagen sei ihm ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 85,90 EUR
entstanden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 496, 27 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2001 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, die Fahrerin des klägerischen PKW habe bei der Auffahrt auf die X-
Straße die Vorfahrt des Beklagten zu 2) missachtet.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den
Inhalt der Schriftsätze und auf die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin U und durch Einholung
eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf die
Sitzungsniederschrift.vom 21.02.2002 (BI. 57-58 d. A.) und vom 19.11.2002 und auf das
Gutachten (BI. 74- 95 d. A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Unfall
durch das alleinige Verschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges verursacht
wurde.
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Den Beklagten zu 2) dagegen trifft kein Verschulden. Er befand sich auf der
vorfahrtsberechtigten Straße. Eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten
zu 2) lag nach dem Gutachten des Sachverständigen Q nicht vor. Die Beschädigungen
lassen laut Sachverständigengutachten erkennen, dass es sich um eine Streifkollision
handelt, die einen nur minimalen Geschwindigkeitsverlust verursacht. Der Beklagte zu
2) hat seine Geschwindigkeit nicht mit einer Vollbremsung verringert, denn es wurden
keine Brems-Blockierspuren auf der Fahrbahn festgestellt. Die Beschädigungen des
Fahrzeugs, die Schleuderspuren und die Lage des Splitterfeldes auf der Fahrbahn
lassen laut Gutachten den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2) mit einer
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Geschwindigkeit von 50-55 km/h zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren ist.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Anknüpfungstatsachen
klar benannt und alle Parameter, die aufgrund der gesicherten Spuren und der
korrespondierenden Schäden an den Fahrzeugen vorhanden waren, zugrunde gelegt.
Das Gericht hat damit am Ergebnis des Sachverständigengutachtens keine Zweifel. Es
kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis war,
denn nach Ansicht des Gerichts hat die Haftung aus dem Gesichtspunkt der
Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Zeugin U zurückzutreten. Eine Abwägung
der Verursachungsbeiträge der Parteien gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG führt zur
Alleinhaftung des Klägers.
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Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 StVO
verstoßen, indem sie die Vorfahrt des Beklagten zu 2) missachtet hat. Nach dem
Unfallbericht der Polizei ereignete sich der Zusammenstoß im Einmündungsbereich.
Die Zeugin U bekundet in ihrer Aussage, dass sich der klägerische PKW zum Zeitpunkt
des Aufpralls noch leicht in Schrägstellung befunden hat.
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Der Beklagte zu 2) fuhr nicht mit überhöhter Geschwindigkeit. Er befand sich in
unmittelbarer Nähe zum klägerischen PKW als die Zeugin U den Abbiegevorgang
begann. Sie ist abgebogen, ohne auf den vorfahrtsberechtigten PKW der Beklagten zu
achten.
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Die normale Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) tritt hinter einem solch groben
Verschulden der Zeugin U zurück.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 496, 27 EUR
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