Urteil des AG Duisburg vom 11.11.1992

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Amtsgericht Duisburg, 49 C 350/91
Datum:
11.11.1992
Gericht:
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 350/91
Tenor:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.864,95 DM nebst 12,5 %
Zinsen seit dem 10.8.1990 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Parteien sind durch einen zahnärztlichen Behandlungsvertrag miteinander
verbunden.
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Der Kläger erbrachte für den Beklagten umfangreiche zahnärztliche Leistungen und
rechnete insgesamt mit 16.217,21 DM ab. Die Krankenversicherung des Beklagten, die
Krankenversorgung der XY hat die Rechnung bis auf den Klage-betrag ausgeglichen.
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Insbesondere ist die Bezahlung folgender Beträge streitig.
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Es wurde das Honorar für die Verabreichung des Blutgerinnungsmittels gestrichen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Streichung unbegründet ist, da in der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter Abschnitt D zu Ziff. 2) ausdrücklich
ausgeführt sei, dass Blutgerinnungsmittel besonders zu vergüten seien.
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Weiterhin seien Honorarpositionen gestrichen worden, weil nach Auffassung der hinter
dem Beklagten stehenden Versicherung neben der Leistung nach Ziffer 520 GOZ eine
solche nach Ziff. 507 GOZ nicht möglich sei.
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Die Ziffer 507 könne auch Anwendung auf die Herstellung von Prothesen finden. Dies
sei im Verordnungstext ausdrücklich erwähnt.
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Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, er könne auch das Honorar gemäß Ziffer 507
neben der Ziffer 521 verlangen. Auch sei die Ziffer 508 neben Ziffer 504 anwendbar.
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Weiterhin könne der Kläger Honorar für Anästhetika ersetzt verlangen. Es seien
Spritzenampullen im Werte von jeweils 1,05 DM zu erstatten, da diese nur ein-malig
verwendet werden können.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1,864,95 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem
10.08.1990 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass bei der Versorgung eines Lücken-gebisses durch
eine Brücke oder eine Prothese eine Gebühr nach Nr. 508 GOZ für
Verbindungselemente neben einer Gebühr nach Ziff. 504 für Teleskop-kronen
grundsätzlich nicht anerkannt werden könne. Eine Berechnung der Ziffern 507 neben
521 könne ebenfalls nicht anerkannt werden, da dies dem eindeutigen Wortlaut zuwider
laufe.
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Die Kosten für Anästhetika seien ebenfalls nicht abrechnungsfähig. Diese seien durch
das Honorar für die zahnärztliche Leistung mit abgegolten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens
des Zahnarztes Dr. C vom 21.07.1992.
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Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitig zu den Akten
gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein restlicher Anspruch aus dem zahnärztlichen
Behandlungsvertrag in Höhe von 1.864,95 DM zu.
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Die von dem Kläger vorgelegte Abrechnung ist zutreffend.
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Der Kläger ist berechtigt, Blutgerinnungsmittel und Anästhetika besonders zu
berechnen.
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§ 4 Abs.3 GOZ bestimmt, dass mit den Gebühren Praxiskosten einschließlich der
Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die An-wendung von
Instrumenten und Apparaten abgegolten ist, soweit nicht im Ge-bührenverzeichnis
etwas anderes bestimmt ist. Diese Mittel wie Blutgerinnungs-mittel und Anästhetika
zählen weder zu Praxiskosten noch zum Sprechstunden-bedarf. Sie lassen Sich unter
diese Begriffe nicht subsumieren.
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Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist auch § 10 Abs. 1 GOÄ anwendbar. Nach § 10 Abs. 1 GOÄ
können solche Präparate getrennt abgerechnet werden, die der Patient zur weiteren
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Anwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C, der ausführt,
dass es sich bei Blutgerinnungsmitteln und Anästhetika um solche Präparate handelt.
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Weiterhin war der Kläger berechtigt, nach Ziff. 520 GOZ neben Ziff. 507 GOZ
abzurechnen. Aus dem Wortlaut der Verordnung ergibt sich, dass Ziff. 507 GOZ auch
auf Prothesen anwendbar ist.
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Der Kläger war weiterhin berechtigt, in der Rechnung vom 13.06.1990 Ziff. 507 GOZ
neben Ziff. 521 GOZ anzuwenden.
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Der Sachverständige hat insoweit anhand der vorgelegten Abrechnungen festgestellt,
dass der Kläger für den Beklagten für Ober- und Unterkiefer je eine Teleskopprothese
angefertigt hat.
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Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, wie Teleskope arbeits-mäßig
gefertigt werden und kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die
Modellgussprothesen, wie der Kläger sie für den Beklagten gefertigt hat, die
Leistungsbeschreibung der Gebührenposition GOZ 521 erfüllen.
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Weiterhin hat der Sachverständige dezidiert ausgeführt, wie der Arbeitsgang bei der
Herstellung erfolgt und hat die einzelnen Arbeitsschritte dargelegt.
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Er kommt aufgrund dieser anhand der Rechnungen des Klägers nachvoll-zogenen
Arbeitsweise des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Leistungsinhalt der Position GOZ
507 ebenfalls erfüllt ist.
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Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen.
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Weiterhin ist der Sachverständige der Auffassung, dass zusätzlich zu Position 504 GOZ
auch die Position 508 GOZ angesetzt werden kann. Er führt insoweit wiederum aus,
welche Arbeitsschritte durchgeführt werden müssen und wie die Teleskopkrone sich
zusammensetzt.
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Er kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass die fachlichen Anforderungen für diese
Teleskopkrone der Leistungsbeschreibung der Position 508 entspricht.
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Der Sachverständige machte nachvollziehbare Ausführungen. Er erläuterte
nachvollziehbar, welche Arbeiten der Kläger am Gebiss des Beklagten durchgeführt hat.
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Die Einwendungen des Beklagten gegen das Sachverständigengutachten liegen neben
der Sache. Es war nicht so, dass der Sachverständige hier zu Rechtsfragen Stellung
genommen hat. Er hat vielmehr erläutert anhand der vorgelegten Abrechnungen, welche
Arbeiten durchgeführt wurden.
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Eine gutachterliche Befundaufnahme des Beklagten war nicht notwendig, da hier
gerade die Arbeiten in fachlicher Hinsicht nicht im Streit waren.
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Es ging auch nicht um die grundsätzliche Frage, ob welche und wann welche Ziffern der
GOZ verwendet werden können, sondern es ging darum, ob der Kläger Arbeiten erstellt
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und durchgeführt hat, die nach bestimmten Ziffern abzurechnen sind. Diese Antworten
hat der Sachverständige mit seinem Gutachten gegeben.
Das Gericht folgt dem Sachverständigen.
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Der Klage war somit stattzugeben.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 711 ZPO.
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