Urteil des AG Düsseldorf vom 31.03.2006

AG Düsseldorf: versorgung, mahnkosten, vergütung, form, vollstreckbarkeit, abrechnung, liquidation, behandlungsvertrag, dienstvertrag, honorarforderung

Amtsgericht Düsseldorf, 26 C 11946/05
Datum:
31.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 11946/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103,50 € nebst Zinsen in
Höhe von 9,75% seit dem 17.12.2004 sowie 5,00 € vorgerichtliche
Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 77% und der
Beklagten zu 23% auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht der
Zahnärzte Dr. H und Dr. S (Zedenten) gemäß §§ 398, 611 ff., 670 BGB in Verbindung
mit der GOZ in Höhe von 103,50 €.
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Zwischen den Zedenten und der Beklagten ist ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag,
der als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB einzuordnen ist, zustande gekommen.
Die unstreitig dem Grunde nach entstandene Honorarforderung haben die Zedenten an
die Klägerin abgetreten. Die Klägerin macht Resthonoraransprüche aus der Liquidation
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vom 15.11.2004 geltend. Dabei streiten die Parteien lediglich darüber, ob die GOZ Ziffer
507 neben der Ziffer 521 für das Gebiet 17,27 abgerechnet werden durfte, ferner für das
Gebiet 16-13 und 23-26 die GOZ Ziffer 508 neben der Ziffer 504 abgerechnet werden
durfte.
Die Klägerin durfte für die unstreitig hergestellte Modellgussprothese die
Gebührenposition 507 neben der Position 521 berechnen. Die Vorraussetzung für eine
parallele Abrechnung der beiden Positionen ist hier gegeben. Zwar weist die Beklagte
zu Recht darauf hin, dass zum einen diese Modellgussprothese bereits von der Position
521 GOZ mitumfasst ist, zum anderen die Position 507 nicht direkt zur Anwendung
kommen kann, wenn es sich nicht um Kronen handelt, die durch Brückenglieder oder
Stege miteinander verbunden werden. Jedoch muss zu einer solchen
Modellgussprothese, einschließlich der Halt- und Stützelemente, eine ergänzende
Konstruktion, in Form der zu ersetzenden Ersatzzähne an den Lücken bzw. an dem
Freiendsattel, treten. Die Ersatzzähne müssen exakt an der Unterseite an die
Zahnfleischkontur angepasst werden. Die Position 521 GOZ erfasst daher nur einen Teil
der zahnärztlichen Leistung bei einer Modellgussprothese. Im vorliegenden Fall war in
den Zahnregionen 27 und 17 jeweils ein Freiendsattel gegeben. Insgesamt wurden
ausweislich der Rechnung dort zwei Brückenglieder hergestellt und eingepasst. Da die
hier auch in Rechnung gestellte Position 521 nur einen Teil der zahnärztlichen Leistung
bei der Modellgussprothese betrifft, andererseits der nicht abgedeckte Teil der
Leistungen der unter der Position 507 beschriebenen Leistung vergleichbar ist und auf
diese Weise eine angemessene Vergütung entsteht, kann die Position 507 im
vorliegenden Fall nach Ansicht de Gerichts zusätzlich zur Position 521 herangezogen
werden. Dies gilt deswegen, weil sich diese ergänzende Konstruktion als eigenständige
Leistung darstellt, die allein von der Position 521 GOZ nicht erfasst ist und die zu
ersetzenden Zähne nebst Freiendsätteln nicht in der Ziffer 521 GOZ angesprochen sind.
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Der nach der Rechnung auf die Ziffer 507 (Bereich 27,17) entfallende Betrag entspricht
dem zugesprochenen Betrag.
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Nicht abrechnen durften die Zedenten bzw. die Klägerin für die erstellten
Teleskopkronen die Position 508 neben der Position 504 der GOZ. Das Gericht schließt
sich der Auffassung an, dass bei der Versorgung mit Teleskopkronen grundsätzlich
Ziffer 508 nicht neben Ziffer 504 abrechenbar ist und dies nur ausnahmsweise erfolgen
kann, wenn zusätzliche Vorrichtungen, insbesondere zusätzliche
Retentionsmechanismen wie Riegel, Friktionsstifte Federn etc. hinzutreten (OLG Köln,
Urteil vom 14.11.2001 zu 5 U 57/01 m.w.N. zum gesamten Streitstand). Das Letzteres
erfolgt ist, ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus der Rechnung. Für diese
Auffassung spricht entscheidend, dass einer Teleskopkrone stets die Funktion eines
Verbindungselements immanent ist. Diese der Teleskopkrone immanente
Verbindungsfunktion ist von Ziffer 504 GOZ, der die Versorgung mit Teleskopkronen
tatbestandsmäßig umfasst, abschließend abgedeckt. Der Einholung eines
Sachverständigengutachtens bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Art
und Umfang der erbrachten Leistungen sind unstreitig. Es handelt sich unter diesen
Bedingungen um eine reine Rechtsfrage, die das Gericht zu beurteilen hat.
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Der Zinsanspruch beruht auf § 280 I2 BGB. Die Klägerin hat den Zinsschaden durch die
Bankbescheinigung hinreichend nachgewiesen. Die Mahnkosten sind gleichfalls als
Verzugsschaden in der geltend gemachten Höhe (§ 287 ZPO) ersatzfähig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Streitwert: 452 EUR.
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