Urteil des AG Düsseldorf vom 15.03.2002

AG Düsseldorf: nummer, karte, eurocard, diebstahl, telefonverzeichnis, verfügung, aufbewahrung, entlastung, form, sperrung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 17060/01
15.03.2002
Amtsgericht Düsseldorf
41. Abteilung
Urteil
41 C 17060/01
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückbuchung und
Rückerstattung von am 20.4.1999 zwischen 5.05 und 6.05 Uhr getätigten Barabhebungen
von ihrer in der Nacht vom 20.4.1999 gestohlenen Eurocard und EC-Karte für das bei der
Beklagten unterhaltene Girokonto. Die Klägerin meldete den Diebstahl der Karte um 8.15
Uhr, die Sperrung der Karten erfolgte um 8.41 Uhr. Bei den 5 Abhebungen mit der Eurocard
und bei den 4 Abhebungen mit der EC-Karte wurde stets auf Anhieb die richtige PIN-
Nummer eingegeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Sie behauptet, die Eurocard in Griffweite neben ihrem Hotelbett in ihrer auf dem
Nachttisch gelegenen Handtasche in dem ca. 10 qm großen, verschlossenen Hotelzimmer
in XXX/Frankreich gelegt zu haben. Die PIN-Nr. habe sie in ihrem davon getrennt
aufbewahrten Telefonbuch in Form einer verschlüsselten Telefonnummer notiert, in dem
sich mehr als 100 Telefonnummern befunden hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
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1.
an sie € 968,83 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,
2.
die Belastungsbuchungen zu Lasten ihres Girokontos Nr. xx xx xxxxx
vom Buchungs- und Wertstellungstag 23.4.1999 über € 186,25 und
€ 277,72 sowie vom 26.4.1999 über € 18,55 und € 33,81 zu den seiner-
zeitigen Wertstellungstagen wieder gut zu buchen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der beklagten Bank nicht die Rückgängigmachung der
Belastungsbuchungen auf ihrem Girokonto fordern.
Die Belastungsbuchungen waren Folge der Benutzung der Eurocard einerseits, der EC-
Karte andererseits, welche die Beklagte der Klägerin vertraglich zur Verfügung gestellt
hatte. Beide Karten wurden der Klägerin nachts aus ihrem Hotelzimmer in Frankreich
gestohlen. Bevor die Klägerin sie am nächsten Morgen sperren ließ, wurden mit den Karten
insgesamt neun Abhebungen getätigt, die später dem Konto der Klägerin belastet wurden.
Bei diesem Geschehensablauf kann die Beklagte sich gegenüber dem
Erstattungsanspruch der Klägerin aus der Kartenversicherung mit Erfolg darauf berufen,
dass die Klägerin den Schadensfall grob fahrlässig verursacht habe. Die Klägerin hat
nämlich eine widerrechtliche Nutzung der Karten dadurch ermöglicht, dass sie dem
Fremdnutzer die Kenntnis der sog. PIN-Nummer verschafft hat. Hierfür spricht eine
widerlegliche tatsächliche Vermutung. Sämtliche Abhebungen mit beiden Karteien sind
nämlich unter Verwendung der richtigen PIN-Nummer bereits beim ersten
Abhebungsversuch erfolgt. Daraus folgt, dass der Abhebende die Pin-Nummer gekannt
haben muss. Ein Knacken der Nummerncodes, dazu noch in kurzer Zeit, ist technisch nicht
möglich. Das ist gerichtsbekannt. Kenntnis konnte der Dieb oder Fremdnutzer aber nur
durch eine unsachgemäße Aufbewahrung der PIN-Nummer erlangt haben. Der Vortrag der
Klägerin, sie habe die PIN-Nummer in einem Buch, in dem sie sämtliche von ihr benötigten
Telefonnummern notiert habe, niedergeschrieben, welches sie getrennt von den beiden
Karten aufbewahrt habe, reicht zu ihrer Entlastung nicht aus. Zum einen ist ein Diebstahl
aus ausländischen Hotelzimmern ein nicht gerade seltenes Vorkommnis, mit dem jeder
vernünftige Reisende zu rechnen hat, zum anderen ist das Aufschreiben einer PIN-
Nummer in einem Telefon- oder Adressverzeichnis für einen Dieb so naheliegend, dass er
hier zuerst nach der Code-Nummer suchen wird. Das musste sich die Klägerin sagen. Im
übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, wie weit sie das Telefonverzeichnis von den
Karten entfernt aufbewahrt hat. Hat sie aber durch geeigneten Tatsachenvortrag die
tatsächliche Vermutung für ein grob fahrlässiges Verhalten nicht widerlegt, hat sie den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
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Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.