Urteil des AG Düsseldorf vom 13.05.2002

AG Düsseldorf: betriebsgefahr, gefährdungshaftung, ausnahme, fahrzeughalter, verkehrsunfall, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 230 C 883/02
Datum:
13.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
230 C 883/02
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 13.05.2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen den beklagten zu 1. keinen Zahlungsanspruch gemäß
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§ 7 Abs. 1 StVG. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.
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Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehrsunfall für den Beklag-
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ten zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. als Fahrerin des Pkws gemäß § 7 Abs. 2
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StVG unabwendbar war. Bei der gemäß §17 Abs. 1 Satz 1 StVG zu treffen-
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den Abwägung der Verursachungsanteile muss sich die Klägerin jedoch einen
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Verursachungsanteil von 25% und damit die Differenzsumme zwischen der
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Schadenssumme insgesamt und der von den Beklagten bereits geleisteten
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Summe zurechnen lassen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG muss sich die
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Klägerin auf ihren Schadensersatzanspruch denjenigen Verursachungsanteil
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anrechnen lassen, zu dem sie dem Beklagten zu 1. ihrerseits gemäß § 7 Abs.
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1 StVG zur Haftung verpflichtet wäre. Der Unfall geschah nämlich auch beim
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Betrieb des klägerischen Fahrzeugs. Er war auch für die Klägerin nicht im
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Sinne von § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar. Einem besonders sorgfältigen,
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schnell und sachgerecht reagierenden Kraftfahrer dürfte es an Stelle der Klä-
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gerin möglich gewesen sein, den Zusammenstoß zu vermeiden. Hätte näm-
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lich die Klägerin den Pkw nicht im absoluten Halteverbot abgestellt, wäre es
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nicht zum Verkehrsunfall gekommen. Dieser Verstoß gegen die Straßenver-
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kehrsordnung ist der Klägerin anzulasten. Bei der daher gemäß § 17 Abs.1
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Satz 1 StVG zu treffenden Abwägung fällt zu Lasten der Klägerin zumindest
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die Betriebsgefahr ihres Pkws. Die Klägerin ist von der Tragung der Betriebs-
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gefahr auch nicht gänzlich entlastet. Zwar hängt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
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StVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander nicht nur der Umfang der
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Ersatzpflicht, also die Haftungsquote, sondern auch die Haftung überhaupt
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davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem ande-
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ren Teil verursacht worden ist. Nach dieser Vorschrift kann also die Verursa-
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chung des Unfalls durch ein beteiligtes Fahrzeug derart überwiegen, dass
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eine Ersatzpflicht des anderen Fahrzeughalters nicht besteht, die Betriebs-
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gefahr seines Fahrzeuges also ganz zurücktritt. Allerdings stellt dies im Rah-
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men der durch § 7StVG grundsätzlich angeordneten Gefährdungshaftung
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eines Kraftfahrzeughalters die Ausnahme dar. Hat grundsätzlich der Halter zu
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haften, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in einem Unfall kon-
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kretisiert, so wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn der Halter trotz einer
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Unfallbeteiligung seines Fahrzeuges von der Betriebsgefahr gänzlich feige-
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stellt wird. Ist deshalb ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines
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Fahrzeuges auf der Grundlage der Gefährdungshaftung aller Fahrzeughalter
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die Ausnahme, so wird sie nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in
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Betracht kommen. Anderenfalls würde das Prinzip der grundsätzlichen Haf-
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tung des Kraftfahrzeughalters für beim Betrieb seines Fahrzeuges eingetrete-
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ne Schäden in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Maße ausgehöhlt wer-
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den.
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Aus dem gleichen Grund hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zah-
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lungsanspruch mehr gemäß § 18 Ab. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3.
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gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVG.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1,
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708 Nr. 11,711,713 ZPO.
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Streitwert:
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