Urteil des AG Düsseldorf vom 20.01.2006

AG Düsseldorf: stundung, verfahrenskosten, untreue, verjährung, verbindlichkeit, anwendungsbereich, schöffengericht, drucksache, datum, bewährung

Amtsgericht Düsseldorf, 513 IK 178/05
Datum:
20.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
513 IK 178/05
Tenor:
wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der
Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das
Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und
Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der
Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das
Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren.
Die Anträge sind zulässig. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist jedoch
nicht begründet.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Verfügungen vom 25.11.
und 13.12.2005 verwiesen.
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Eine Stundung der Verfahrenkosten kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn
der Schuldner auch eine Restschuldbefreiung erlangen kann (BGH, Beschluss vom
16.12.2004, IX ZB 72/03). Ziel des § 4 a InsO ist es, dem mittellosen Schuldner einen
wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. Begr. RegE InsOÄndG, BT
Drucksache 14/5680, S. 12). Dieses Ziel wird vorliegend jedoch nicht erreicht, da ein
erheblicher Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht von der
Restschuldbefreiung erfasst wird. Dem steht die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO
entgegen. Die Forderung des Gläubigers X beruht auch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm §
266 StGB und damit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. denn
der Schuldner ist wegen des dieser Forderung zugrundeliegenden Sachverhaltes
vom Schöffengericht X mit Urteil vom 26.02.2002 wegen Untreue in 2 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten zur Bewährung verurteilt worden.
Einer gesonderten zivilrechtlichen Titulierung bedarf es nicht. Die Forderung dieses
Gläubigers beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR, welcher
insoweit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 302 Nr. InsO unterfällt wird
und damit auch nicht von der Erteilung der Restschuldbefreiung erfasst wird.
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Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, er werde sich die Einrede der
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Verjährung bezüglich des Forderungsgrundes vorbehalten. Denn die Forderung des
Gläubigers ist tituliert, sodass eine Verjährung nicht eingetreten ist. Insoweit ist es
ohne Belang, dass im Rahmen der Titulierung nicht auf den Tatbestand der Untreue
Bezug genommen worden ist, da dem Gläubiger X lediglich diese eine Forderung
gegenüber dem Schuldner zusteht.
Der Gläubiger berühmt sich auch darauf, wie sich dies aus dem Verfahren 513 IK
44/04 ergibt, dass ihm eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung zusteht, was
in diesem Verfahren jedoch vom Schuldner unerwähnt gelassen worden ist.
Angesichts dessen ist auch von einer entsprechenden Anmeldung im eröffneten
Verfahren auszugehen. Die nach Ablauf von sechs Jahren verbleibende
Verbindlichkeit gegenüber diesem Gläubiger ermöglicht dem Schuldner angesichts
dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dem vom Gesetzgeber
vorausgesetzten wirtschaftlichen Neuanfang.
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Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, aus der Vorschrift des § 302 InsO
ergebe sich, dass auch bei Eingreifen dieser Vorschrift eine Stundung der
Verfahrenskosten möglich sei. Denn abzustellen ist allein darauf, ob dem Schuldner
das vom Gesetzgeber erwünschte Ziel, nämlich unter Einsatz staatlicher Mittel dem
Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, für diesen erreichbar
ist. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn Verbindlichkeiten aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach Ablauf der
Wohlverhaltensperiode nur noch in geringem Umfang bestehen, was vorliegend
jedoch gerade nicht der Fall ist.
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Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch der Umstand, dass
der Schuldner im Kenntnis der vorausgegangen Entscheidung im Verfahren 513 IK
44/04 nunmehr davon Abstand genommen hat, den Hintergrund der Forderung des
Gläubigers X darzulegen, einer Stundung der Verfahrenskosten entgegensteht.
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