Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2007

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Amtsgericht Dortmund, 427 C 1645/06
Datum:
21.02.2007
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
427 C 1645/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn diese nicht vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger buchte am 17.09.05 über ein Reisebüro bei der Beklagten als Veranstalter
für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalurlaubsreise in den Oman. Der
Gesamtpreis betrug 3.180,00 €. Die Reise sollte vom 05.10.05 bis zum 18.10.05
stattfinden und aus einer Rundreise durch den Oman sowie anschließend in einem
Hotelaufenthalt im Ramada Qurm Hotel in Muscat bestehen.
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Nach Beendigung des ersten Teils der Reise – Rundreise - brachen der Kläger und
seine Mitreisende, die Zeugin I, am 12.10.05 den Urlaub ab und flogen nach
Deutschland zurück. Grund war, wie der Kläger vorträgt, der Fastenmonat Ramadan mit
seinen Einschränkungen.
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Der Kläger hat dann mit Schreiben vom 19.10. und 14.11.05 Mängel der Reise wegen
des bestehenden Fastenmonats Ramadan geltend gemacht und unter Fristsetzung zum
25.11.05 Ansprüche i.H.v. 3.186,00 € geltend gemacht, und zwar 2.385,00 € Minderung
und 801,00 € Kosten des Rückflugs.
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Der Kläger behauptet, dass infolge des Ramadan es verboten gewesen sei, in der
Öffentlichkeit zu rauchen, zu essen und zu trinken. Sämtliche Läden seien geschlossen
gewesen mit Ausnahme von Tankstellen. Auch Hotelbars seien in sämtlichen Hotels
geschlossen gewesen. Das Baden im Meer sei während des gesamten Urlaubs
verboten gewesen. Aufpasser hätten dafür gesorgt, dass keine Person im Meer baden
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gegangen sei und wenn überhaupt habe man nur mit kurzer Hose und T-Shirt baden
dürfen. Frauen sei es ferner verboten gewesen, in Sommerbekleidung vor die Tür zu
gehen. Sie hätten mit bedeckten Armen und Beinen herumlaufen müssen. Shorts und
Tops seien verboten gewesen. Weiter trägt er vor, dass er bei Buchung zwar auf den
Ramadan hingewiesen worden sei, allerdings sei er nicht über die Einschränkungen
aufgeklärt worden.
Der Kläger meint, dass auf Grund der Einschränkungen durch den Fastenmonat
Ramadan hinsichtlich des Badeurlaubs der Sinn und Zweck des Urlaubs insoweit nicht
mehr gegeben gewesen sei, da sie die fünf letzten Tage dann nur auf dem Hotelzimmer
hätten verbringen können. Daher sei er am 12.10.05 von der Reise zurückgetreten und
mit der Zeugin I zusammen nach Deutschland zurückgeflogen.
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Der Kläger hat mit Schreiben seiner Anwälte vom 19.10. und 14.11.2005 seine
Ansprüche geltend gemacht. Der Kläger macht schließlich noch die hälftigen
außergerichtlichen Anwaltskosten geltend, die er mit 175,23 € angibt und beantragt mit
der am 17.02.2006 zugestellten Klage,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.186,00 € nebst Zinsen 5 % Punkte
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über dem Basiszinssatz seit dem 26. Nov. 2005 sowie außergerichtliche
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Kosten i.H.v. 175,22 € nebst Zinsen 5 % Punkte über dem Basiszinssatz
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seit Klageerhebung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger genau erläutert worden sei, welche
Beeinträchtigungen durch den Ramadan vorhanden seien, wobei dies allerdings nicht
die Hotels betreffe. Während der Rundreise habe der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt
eine Beschwerde oder Bemängelung der Reise ausgesprochen. Betrieb und Service im
Hotel seien während des gesamten Aufenthalts gewährleistet gewesen. Erst einige Zeit
nach dem Check-In im Hotel habe er sich mit der Reiseleitung in Verbindung gesetzt
und gebeten, sofort zurückgeflogen zu werden.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugin I. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2007
(Bl. 84 – 89 d.A.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht weder ein Minderungsanspruch nach § 651 d BGB noch ein Anspruch
wegen Kündigung nach § 651 e BGB oder Schadenersatz nach § 651 f BGB zu.
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Entgegen der Ansicht des Klägers war die Reise nicht mangelhaft, sodass weder ein
Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz noch ein Recht auf Kündigung bestanden
hat.
Der Kläger ist, dies ist unstreitig, schon bei der Buchung darauf hingewiesen worden,
dass am Urlaubsziel der Fastenmonat Ramadan herrscht. Ob er hierbei auch auf
Einzelheiten von Einschränkungen hätte hingewiesen werden müssen und ob dies
tatsächlich, wie die Beklagte behauptet hat, erfolgt ist, kann dahinstehen. Zunächst hat
insoweit der Kläger nämlich selbst angegeben, dass ihm bei der Buchung gesagt
worden sei, dass Ramadan sei, worauf er gesagt habe, dass er dies wisse. Wenn dann
keine nähere Erläuterung erfolgt, so hat sich der Kläger dies selbst zuzuschreiben.
Wenn er nämlich angesichts eines solchen Hinweises zum Ausdruck bringt, dass er das
wisse, erscheint eine weitere Aufklärung nicht erforderlich. In diesem Fall kann der
Vertragspartner davon ausgehen, dass dann weitere Erklärungen und Hinweise nicht
erforderlich sind, da dies ja bekannt sei. Soweit der Kläger dazu angibt, dass er wohl
gewusst habe, dass man nicht essen und nicht trinken dürfe, wobei er davon
ausgegangen sei, dass dies nur für Moslems gelte, so kann der Vertragspartner ja nicht
wissen, dass seine Kenntnis von Einschränkungen im Ramadan nicht umfassend sind.
Mit der Aussage auf die Auskunft, dass dort der Ramadan sei und der Antwort, das
wisse er, macht er nämlich deutlich, dass er die durch den Ramadan gegebenen
Einschränkungen vor Ort umfassend kennt. Dass seine Kenntnisse über eventuell nicht
umfänglich sind, kann der Vertragspartner nicht wissen. Mithin konnte und durfte die
Beklagte bzw. die für sie bei der Buchung Handelnden davon ausgehen, dass
vorliegend die durch den Ramadan im Oman herrschenden Einschränkungen und
Beeinträchtigungen dem Kläger umfänglich bekannt waren.
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Hinzu kommt weiterhin, dass der Kläger und seine Begleiterin dann nochmals bei der
Ankunft im Oman sofort auf die Einschränkungen und Beeinträchtigungen hingewiesen
worden sind, wie der Kläger angibt und die Zeugin bestätigt hat. Hierbei, so der Kläger,
habe die Reiseleitung gesagt, dass man tagsüber nicht essen, nicht trinken und nicht
rauchen dürfe und Frauen nicht im Badeanzug baden dürften, wobei die Frauen nur mit
kurzer Hohe und T-Shirt baden dürften, was auch für Touristen gelte. Trotz dieser
Hinweise hat der Kläger dann gleichwohl nicht etwa im Hinblick insbesondere auf den
Badeurlaub im zweiten Teil der Reise gekündigt, sondern zunächst die Reise
angetreten. Nach Ansicht des Gerichts ist damit eine Kündigung nach der Hälte der
Reise nicht mehr möglich gewesen. Wer nämlich trotz Mängel – hier Kenntnis von
Einschränkungen infolge des Ramadan – am Urlaubsort verbleibt und die gegebene
Situation längere Zeit hinnimmt, setzt sich mit einer späteren Kündigung in Widerspruch
zu seinem eigenen vorherigen Verhalten (vgl. OLG Düsseldorf NHW-RR 98, 52 f.). Dass
die Einschränkungen etwa bei einer Rundreise andere gewesen seien, als hinterher
beim Badeaufenthalt, ist nicht ersichtlich und auch der Kläger behauptet dies nicht.
Dass die Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf das Baden und den
Strandaufenthalt tatsächlich anders sind bzw. sein können, konnte der Kläger schon von
Anfang an, als er nämlich insbesondere bei Ankunft darauf hingewiesen wurde,
erkennen. Wenn er gleichwohl die Reise ohne Weiteres dann fortsetzt, ist es ihm nach
Ansicht des Gerichts verwehrt, sich nach durchgeführter erster Reisehälfte auf die
Einschränkungen als Mängel zu berufen.
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Hinzu kommt weiter, dass hinsichtlich des Badens der Kläger selbst angibt, dass ein
Aufpasser eine Europäerin nicht im Badeanzug ins Wasser gelassen habe. Von einem
Strand- oder gar Badeverbot kann daher keine Rede sein. Er selbst und seine
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Begleiterin hätten es nie versucht, dort zu baden. Die Zeugin I hat auch bekundet, dass
sie sich nicht an den Strand getraut hätten. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Aus der
Aussage der Zeugin ergibt sich weiter, dass es eben einem Touristen in der Tat nicht
verwehrt war, tagsüber zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Dies gilt nämlich
grundsätzlich nur für Muslime. Dass es evtl. nicht gern von Einheimischen gesehen
wird, wenn Touristen tagsüber in aller Öffentlichkeit rauchen, trinken oder essen, mag
sein, kann aber nicht als Verbot oder Hindernis für Touristen angesehen werden, es
doch zu tun. Insoweit wurde dem Kläger und der Zeugin I auch lediglich nahegelegt,
dies etwas versteckt zu machen.
Zu guter letzt hat der Kläger auch, soweit er sich über Einschränkungen im Hotel beklagt
hat, nicht einmal den Versuch gemacht, durch den, wie er selbst zugegeben hat und wie
die Zeugin I auch bestätigt hat, eine Abhilfe von möglichen Einschränkungen insoweit
durch einen Hotelwechsel anzunehmen.
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Insgesamt hatte der Kläger daher weder eine Berechtigung zur Kündigung und damit
Rückzahlung eines Teils des Reisepreises noch einen Anspruch auf Ersatz der
Rückflugtickets. Ebenfalls scheidet eine Minderung für die erste Hälfte der Reise, der
sog. Rundreise zu. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass er während der Rundreisezeit
überhaupt irgendwie eine Mängelrüge erklärt hat.
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Nach alledem war die Klage mit den sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergebenden
prozessualen Nebenfolgen abzuweisen.
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