Urteil des AG Bernau vom 28.08.2008

AG Bernau: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, anfechtungsfrist, verwalter, einzahlung, meinung, entlastung, kostenvorschuss, quelle, verwaltung

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Gericht:
AG Bernau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
34 C 1/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 62 Abs 1 Alt 1 ZPO, § 167
ZPO, § 233 ZPO, § 331 ZPO, §
43 WoEigG
Beschlussanfechtungsverfahren in Wohnungseigentumssachen:
Verhinderung eines Versäumnisurteils durch einen nicht
säumigen Wohnungseigentümer; Zustellung der
Beschlussanfechtungsklage an den Verwalter; Vorgehen bei
verfristeter Beschlussanfechtungsklage
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert wird insgesamt auf ... festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage ... in …. Die vormalige
Verwalterin, die ... Wohnungsgesellschaft ... ist ein Unternehmen der ..., der Beklagten
zu ….
Die Beklagte zu ... war ursprüngliche Alleineigentümerin der Wohnungseigentumsanlage
und begründete als Bauträgerin in der Teilungserklärung Wohneigentum. Sie stellte im
Jahre 1997 die Gemeinschaftsordnung auf. Sie veräußerte Wohnungseigentumsanteile in
der Folgezeit an die Kläger und Beklagten zu …. Sie ist gegenwärtig
Mehrheitseigentümerin und Inhaberin von ... Wohnungseigentumsrechten. Die Kläger
und die Beklagten zu ... sind hingegen Inhaber von ... Wohnungseigentumsrechten. Es ist
gerichtsbekannt, dass vorliegend ist die Gemeinschaftsordnung abweichend vom
gesetzlichen Stimmrechtsprinzip des § 25 Abs. 2 WEG in § 5 j Gemeinschaftsordnung mit
dem sog. Objektprinzip vereinbart, d.h. jedes Wohneigentum hat eine Stimme. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft nahm die Beklagte zu ... vor dem ... in der Sache ...
auf Beweissicherung wegen Baumängeln in Anspruch.
Die Beigeladene ist seit ... Verwalter der Wohnungseigentumsanlage.
Am ... hielten die Parteien eine Wohnungseigentümerversammlung ab. Auf das
Beschlussprotokoll vom ... auf Blatt ... wird verwiesen.
Als TOP 3 a war ein Beschlussantrag wie folgt formuliert: „Die Eigentümergemeinschaft
genehmigt die Jahresabrechnung ... in der vorliegenden Form. Guthaben werden nicht
verrechnet, sondern innerhalb 4 Wochen gesondert ausgezahlt. Nachzahlungen sind im
gleichen Zeitraum fällig.“ Auf Blatt ... (Seite ... des Sitzungsprotokolls) wird verwiesen. In
der Wohnungseigentümerversammlung stimmte die Wohnungseigentümerversammlung
über den bereits zitierten Beschlussantrag zu Top 3 a ab. Der Versammlungsleiter
stellte folgendes Ergebnis der Abstimmung fest: Ja-Stimmen: ..., Nein-Stimmen ...
Enthaltungen …. Der Beschluss wurde als angenommen gekennzeichnet.
Der Beschluss zu TOP 3 b hat folgenden Wortlaut: „Die Eigentümergemeinschaft
beschließt den Gesamtwirtschaftsplan ... und die daraus resultierenden
Einzelwirtschaftspläne in der vorliegenden Form. Die daraus resultierenden
Hausgeldzahlungen sind rückwirkend ab dem ... zu zahlen. Dieser Wirtschaftsplan ist bis
zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes auch über den ... hinaus gültig.“ JA-
Stimmen: ..., Nein-Stimmen: ..., Enthaltungen: ... Stimmen.
Damit ist der Beschlussantrag angenommen.“
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Mit Telefax-Schriftsatz vom ..., bei Gericht am ... eingegangen, beantragten die Kläger
die Feststellung der Ungültigkeit der Beschlüsse zu den Topi 3 a und b sowie 5. auf Blatt
... wird verwiesen. In der Klage haben die Kläger als Zustellungsbevollmächtigte bis ... die
... und ab ... die Beigeladene benannt. Der Klage waren zwei beglaubigte und zwei
einfache Abschriften beigefügt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom ... den
Kostenvorschuss angefordert. Die Zahlungsanforderung der Landesjustizkasse ist am ...
bei ... eingegangen. Auf Blatt ... wird verwiesen. Die Einzahlung der Kosten erfolgte nach
der Zahlungsbenachrichtigung der Landesjustizkasse am …. Die Klage ist für die
Beklagte der Beigeladenen am ... zugestellt worden (Bl. ...).
Die Kläger sind der Meinung, dass die Jahresabrechnung ... nicht den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. So seien in den Einzelabrechnungen einiger
Eigentümer die Vorauszahlungen falsch eingestellt worden. Im Wirtschaftsplan seien
nicht sämtliche Einnahmen und Ausgaben eingestellt worden. Zukünftige
Wohngeldzahlungen seien überhaupt nicht enthalten. Die Entlastung des Verwalters
unter TOP 5 entspreche schon wegen der fehlerhaften Aufstellung der Jahresabrechnung
und des Wirtschaftsplanes nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Kläger beantragen, die in der Versammlung vom ... unter TOP 5
(Jahresabrechnung ...), TOP 3 b (Wirtschaftsplan ...) und TOP 5 (Entlastung des
Verwalters für das Jahr ...) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Die Beklagte zu ... beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu ... treten der Klage nicht entgegen.
Die Beklagte zu ... ist der Meinung, dass die Klage schon wegen der Überschreitung der
Anfechtungsfrist unbegründet sei. Eine „alsbaldige“ Zustellung sei nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
und die Sitzungsniederschrift vom ... verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 43 Nr. 4 WEG zulässige.
Die Beiladung des Verwalters erfolgte gemäß § 48 WEG durch Zustellung der Klage.
Ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu ... war schon deswegen nicht zu erlassen,
weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag auf Erlass eines
Versäumnisurteils gestellt haben. Zudem führt die unmittelbare Beteiligung der
einzelnen Beklagten Wohnungseigentümer dazu, dass sich sämtliche klagenden und
auch die beklagten Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren als
notwendige Streitgenossen i.S. des § 62 Abs. 1 Var. 1 ZPO gegenüberstehen, da sich die
Klage nach § 46 Abs. 1 S. WEG zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet
und eine entsprechende Erstreckung der Rechtskraft nach § 48 Abs. 3 WEG eintritt.
Diese Konstruktion bedingt, dass jeder einzelne beklagte Wohnungseigentümer die
weiteren „übrigen Wohnungseigentümer“ sowohl im schriftlichen Vorverfahren, als auch
in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor einem Versäumnisurteil bewahren
kann. Denn nach § 62 Abs. 1 ZPO werden bei einer notwendigen Streitgenossenschaft,
wenn ein Termin oder eine Frist von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die
säumigen Streitgenossen durch die nicht säumigen als vertreten angesehen. Auch in
der mündlichen Verhandlung können Säumnisfolgen durch nur einen beklagten
Wohnungseigentümer verhindert werden; in solchem Falle ist mit Wirkung für all
säumigen „übrigen Wohnungseigentümer“ streitig zu verhandeln. Alle
Prozesshandlungen des nicht säumigen Wohnungseigentümers entfalten auch für die
Säumigen Wirkung. Da die Beklagte zu ... einen klageabweisenden Antrag in der
mündlichen Verhandlung stellte, kommt es auf die Passivität der übrigen Beklagten nicht
an.
Die Klage ist unbegründet.
Die Anfechtungsfrist nach § 46 WEG ist nicht eingehalten.
Denn die mit dem Telefaxschriftsatz vom ... am ... eingegangene Klage ist gemäß 46
Abs. 1 S. 2 WEG nicht innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat rechtshängig
gemacht worden. Maßgebend ist grundsätzlich die Rechtshängigkeit, §§ 253, 261 ZPO.
Bei der Anfechtungsfrist nach § 46 WEG handelt es sich um eine materielle
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Bei der Anfechtungsfrist nach § 46 WEG handelt es sich um eine materielle
Ausschlussfrist, so dass diese in der Begründetheit zu prüfen war (vgl. Bärmann/Pick, §
46 Randnr. 3, 18. Auflage). Eine mangels „demnächst“ erfolgter Zustellung nicht
rechtzeitig i.S. des § 46 Abs. 1 2 Halbs. 1 WEG erhobene Anfechtungsklage führt wegen
Fristversäumnis zur Unbegründetheit der Klage.
Die Beschlussanfechtungsklage ist durch Zustellung an die Verwalterin als
Zustellungsvertreter nach dem ... am ... zugestellt worden. Auf Blatt ... wird insoweit
verwiesen. Die Verwalterin, die ..., war entgegen der nunmehr vertretenen Auffassung
der Klägerin nach § 27 Abs. 2 S. 1 WEG Zustellungsvertreterin und nicht die Beklagten
selbst. Denn § 45 Abs. 1 WEG stellt klar, dass der Verwalter grundsätzlich auch bei
gerichtlichen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander, also u.a.
bei Anfechtungsklagen Zustellungsvertreter ist (vgl. Niedenführer NJW 2007, 844). Zwar
ist in § 45 Abs. 1 WEG sprachlich ungenau die Zustellungsvertretereigenschaft des
Verwalters für „die Wohnungseigentümer“ geregelt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift
kommt damit auch eine Auslegung in dem Sinne in Frage, dass vom Regelungsgehalt
ausschließlich die Gesamtheit der Wohnungseigentümer - wenn diese als Verband - wie
hier - in Anspruch genommen werden - erfasst ist. Für diese Auslegung könnte auch die
unklare Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG sprechen der ebenfalls nur eine
Ermächtigung des Verwalters als Zustellungsempfänger für Zustellungen an „alle“
Wohnungseigentümer vorsieht. Auch § 46 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 WEG weist in diese
Richtung. Eine derartige Regelung widerspricht aber dem erklärten Willen des
Gesetzgebers, der den Regelungsgehalt des § 45 Abs. 1 WEG ausdrücklich auf die
Grundform der Beschlussanfechtungsverfahren, die sich gemäß § 46 Abs. 1 1 Halbsatz 1
WEG die „übrigen“ Wohnungseigentümer richtet, beziehen will (BT-Dr 16/887 S. 36 f., vgl.
NZM 2006, 401, 422; Briesemeister in NZM 2007, 346; vgl. auch Bergerhoff NZM 2007,
425). Entgegen der Auffassung der Kläger spricht die Kommentierung von Abramenko in
Riecke, Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht 2008 § 45 Randnr. 2
nicht gegen diese Auslegung. Dort heißt es zwar, dass „für Klagen gegen einzelne
Wohnungseigentümer (ist) der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt, da es sich
nicht um gemeinschaftliche Angelegenheiten handelt“. Das ist ohne Zweifel ja auch
richtig. Vorliegend geht es aber nicht um eine Klage gegen einen einzelnen
Wohnungseigentümer etwa auf Einhaltung der Hausordnung oder wegen der
unberechtigten Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Vorliegend liegt unzweifelhaft
eine gemeinschaftliche Angelegenheit vor, die nur deshalb den falschen Anschein
erweckt, als sei eine nichtgemeinschaftliche Angelegenheit vorliegen, weil auf der
Beklagtenseite nur wenige Wohnungseigentümer stehen. So heißt es in der
Kommentierung bei Riecke dann auch -richtigerweise-: „Klagen gegen alle
Wohnungseigentümer kommen daher ... nur noch in Angelegenheiten der Willensbildung,
insbesondere bei Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG ( ) in Betracht.
Entgegen ... ist die Zustellung an den Verwalter in diesem Fall zwingend.“ Der in
Kommentierung bei Palandt-Bassenge § 45 Randnr. 2 gegenteilig geäußerten Ansicht,
kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Es ist auch zweifelhaft, ob
Bassenge diese Meinung überhaupt vertritt, weil er auf § 44 WEG und
Beschlussverfahren nach den Vorschriften der ZPO verweist. Zudem würde die
Verfahrensbeschleunigung und Erleichterung ad absurdum geführt sowie eine gewisse
Unsicherheit in der Wirksamkeit von Zustellungen eingestellt, wenn nunmehr doch die
Zustellung an die einzelnen Beklagten angeordnet würde.
Der Ausnahmefall, dass die Verwalterin wegen Interessenkollision als
Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, § 45 Abs. 1 WEG, liegt gerade nicht vor. Die ...
ist von dem Beschlusspunkt „Entlastung des Verwalters für 2007“ bzw. den anderen
Punkten nicht betroffen, weil sie erst ab ... amtiert. Die Anfechtungsfrist lief bereits am ...
ab, weil die Wohnungseigentümerversammlung am ... stattfand. Den Klägern kommt die
Wirkung des § 167 ZPO auch bei der Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist zugute.
Danach gilt die Anfechtungsfrist als gewährt, wenn die Beschlussanfechtungsklage vor
Ablauf der Anfechtungsfrist bei dem Gericht eingegangen ist und damit im Rechtssinne
„anhängig“ ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Bei
der „demnächsten“ Zustellung bleiben Verzögerungen im Gerichtsablauf
unberücksichtigt.
Zudem sind den Klägern bei der Vorverlagerung der Rechtshängigkeit nach § 167 ZPO
alle Verzögerungen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter
Prozessführung hätte vermeiden können (BGH NJW 1999, 3125). Die Kläger haben selbst
als „Zustellungsvertreter“ die Verwalterin angegeben und lediglich zwei beglaubigte und
einfache Abschriften der Klage beigefügt. Wenn sie denn der Meinung gewesen waren,
dass den Beklagten direkt zugestellt hätte werden sollen, hätten sie zumindest
ausreichende Abschriften der Klage beifügen sollen.
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Unter Geltung des Gerichtskostengesetzes ist seit dem 01.07.2007 eine erhebliche
Änderung eintreten (Bergerhoff NZM 2007, 425 ff.). Wegen der Überführung des
wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens zu den „bürgerlichen Verfahren“ ist die
Zustellung der Beschlussanfechtungsklageschrift nunmehr von der Gebühreneinzahlung
abhängig zu machen. Die ursprüngliche Privilegierung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KostO, die
nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bezogen auf das WEG a. F. die
Zustellung von Beschlussanfechtungen nicht von der Einzahlung eines
Kostenvorschusses abhängig gemacht hatte, ist nunmehr weggefallen (vgl. Bergerhoff in
NZM 2007, 425). Zur Begründung des Ausnahmefalls wurde in den Entscheidungen
angeführt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Interesse an der schnellen
Klärung der Bestandskraft der Beschlüsse habe und dass es andernfalls bei einem
Ruhen des Verfahrens auf Grund Nichtzahlung des Kostenvorschusses in der Hand des
Anfechtenden läge, durch Nichtzahlung die Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses
beliebig lang in der Schwebe zu halten. Dieses Interesse gehe dem Interesse der
Staatskasse vor.
Sei 01.07.2007 - dem Tage des Inkrafttreten des WEG n.F. - gilt hingegen folgendes:
Nach § 12 Abs. 1 Sö. 1 GKG soll das Gericht die Klage erst nach Einzahlung der Gebühr
für das Verfahren zustellen. Zwar folgt aus der „Soll-Wendung, dass das Gericht nur im
Regelfall die Zustellung von der Einzahlung des Gebührenvorschusses abhängig zu
machen hat. Im Beschlussanfechtungsverfahren wird aber regelmäßig kein
Ausnahmefall vorliegen. Infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 167 ZPO besteht
nunmehr keinerlei Bedürfnis, regelmäßig vom Kostenvorschuss abzusehen. Denn zahlt
der anfechtende Eigentümer den angeforderten Gebührenvorschuss nicht unverzüglich
ein und wird die Klage deshalb nicht mehr „demnächst“ zugestellt, scheidet eine
Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift aus.
Grundsätzlich sind von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14
Tagen regelmäßig unschädlich (BGH NJW 2008, 1672; für die Einzahlung des
Gerichtskostenvorschusse nach Zahlungsaufforderung vgl. Zöller-Greger § 167 Randnr.
15). Vorliegend haben die Kläger nach Eingang der Zahlungsaufforderung am ... bis zum
... für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gewartet. Das sind gut drei Wochen.
Damit ist die „Unschädlichkeitsgrenze“ überschritten (vgl. Zöller aaO.).
Grundsätzlich ist bei Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 46 WEG die Möglichkeit
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (vgl. Bärmann/Pick § 46 Randnr. 4).
Allerdings fehlt es bereits an einem Antrag der Kläger. Aber auch eine Wiedereinsetzung
„von Amts wegen“ kommt nicht in Frage, weil nicht ersichtlich ist, dass die Kläger „ohne
ihr Verschulden verhindert“ waren, die Anfechtungsfrist einzuhalten, § 233 ZPO. Hierfür
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Gericht hatte auf die Fristversäumung in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen und hat damit seiner gesteigerten
Aufklärungspflicht nach § 46 Abs. 2 WEG Genüge getan.
Nichtigkeitsgründe der Beschlüsse, für die die Einhaltung der Anfechtungsfrist
unbeachtlich ist (vgl. BGH NZM 2000, 1184 ff., § 23 Abs. 4 WEG), sind nicht ersichtlich.
Die Wohnungseigentümer waren nach der Teilungserklärung und dem WEG befugt, über
die Beschlussgegenstände zu beschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 49 WEG, 91 ZPO. Die übrigen
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Geschäftswert war in Anlehnung an OLG FFM in WuM w2003, 647, 648 gemäß § 48
Abs. 3 WEG nach dem Interesse aller Beteiligten festzusetzen. Dieser war aber auf 50
Prozent des Interesse der Parteien festzusetzen, § 49 a GKG.
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