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OLG Frankfurt: Bereits mit dem Verkaufsangebot liegt das Verbreiten eines Computerprogramms vor
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.09.2015
- Inhalt
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- der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist dies aber zumindest bei Entscheidungen in
- Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt überreicht.Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
- eine Schnittstellenspezifikation als generelle Anforderung erstellt habe, ohne dass diese selbst eine