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OLG Frankfurt: Bereits mit dem Verkaufsangebot liegt das Verbreiten eines Computerprogramms vor

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.09.2015
Inhalt
  • der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist dies aber zumindest bei Entscheidungen in
  • Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt überreicht.Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
  • eine Schnittstellenspezifikation als generelle Anforderung erstellt habe, ohne dass diese selbst eine