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VG Freiburg - Widerspruchserhebung durch E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.04.2018
- Inhalt
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- . Abgesehen davon wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb zu versagen, da der Kläger
- nach juris). Da der Kläger keinen Antrag nach § 60 VwGO auf Wiedereinsetzung in den
- eingegangen sei und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der DE-Mail, werde der Kläger
- Widerspruch lediglich als E-Mail-Nachricht und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der DE
- und dem VwVfG vergleichbar sei. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass es in seinem