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VG Freiburg - Widerspruchserhebung durch E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.04.2018
Inhalt
  • . Abgesehen davon wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb zu versagen, da der Kläger
  • nach juris).            Da der Kläger keinen Antrag nach § 60 VwGO auf Wiedereinsetzung in den
  • eingegangen sei und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der DE-Mail, werde der Kläger
  • Widerspruch lediglich als E-Mail-Nachricht und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der DE
  • und dem VwVfG vergleichbar sei. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass es in seinem