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LG München I: Posts von Influencern als geschäftliche Handlung

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 02.06.2019
Inhalt
  • ergibt. Da sich der informierte Verbraucher inzwischen daran gewöhnt hat, dass Influencer durch ihre
  • Veröffentlichungen und seien ein Unterfall der getarnten Werbung im Sinne von § 5 a Abs. 6 UWG. Die
  • Einlassung der Beklagten, die hier festzustellende massive Werbung für verschiedene Marken und Unternehmen
  • Abgrenzung von redaktionellem Teil und Werbung diese Grenzen sorgfältig beachten, wohingegen im
  • die Beiträge im Internet ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Auch der von der

Rabattankündigung muss eindeutig auf Ausnahmen hinweisen

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 19.12.2018
Inhalt
  • Rabattankündigung einen Verbraucher deutlich auf die hierbei geltenden Ausnahmen hinweisen muss. Die Werbung
  • einzustufen.Werbung mit 15 % Rabatt für alle ArtikelKläger des Verfahrens war ein eingetragener
  • Aufgabe machte. Seiner Ansicht nach widersprach eine Werbung der Beklagten, Betreiberin einer

OLG Celle konkretisiert die rechtlichen Anforderungen an das Influencer-Marketing auf Instagram

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.10.2018
Inhalt
  • der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als eindeutiger Hinweis auf Werbung verstanden zu
  • durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung zu.   a) Der
  • auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (dazu (3)); die Handlung ist geeignet, den Verbraucher
  • streitgegenständliche Beitrag, bei dem es sich um Werbung handelt, die den Absatz von Kosmetika fördern
  • erfolgt ist, nicht ausreichend, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.    (a) Der Senat lässt offen

LG Berlin: Verlinkungen zu Unternehmen auf Instagram kann Wettbewerbsverstoß begründen

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.09.2018
Inhalt
  • darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch
  • es sich bei den streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a Abs. 6
  • erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies
  • Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. Unlautere
  • unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer

Preisgegenüberstellung erfordert transparenten Bezugspreis

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 14.09.2015
Inhalt
  • Verbraucher vor irreführender Werbung schützen.Im vorliegenden Fall ging es um ein "Lifting", welches über
  • medizinische Behandlung hat das Landgericht Düsseldorf nun eine Irreführung der Verbraucher gerügt und
  • Groupon zu einem besonderen Rabatt angepriesen wurde. Als Bezugsgröße für den Rabatt...

BGH: Fristverlängerung von Rabattaktionen nicht pauschal unzulässig

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 05.07.2013
Inhalt
  • Werbung unklare Angaben machen, die dazu geeignet sind, Verbraucher damit in die Irre zu führen
  • sie sich ergeben haben.  Irreführende Werbung durch Fristverlängerung? Unternehmer, die mit ihrer
  • "Dauertiefpreisen" für einen begrenzten Zeitraum "zusätzlich 10 % Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne
  • Verlängerung für möglich gehalten und dies in seiner Werbung auch so dargestellt habe. Falls nicht
  • Verlängerung schon bei der erstmaligen Werbung oder erst im Nachhinein aufgetan haben. Wenn zum Beispiel ein

Dumpingpreise eines Zahnarztes

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 10.06.2013
Inhalt
  • Berufsordnung verstoßen. Vor allem die Art der Werbung, die man nur als anpreisend bezeichnen können, sei
  • vergleichende Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche
  • „reklamehaft“ treffe genau auf die Werbung mit den Gutscheinen auf den Internetportalen zu. Der beklagte
  • Vertrag zur Behandlung einzugehen. Schließlich ist die Dauer des Angebotes begrenzt. Der Verbraucher wird
  • , dass zum Zeitpunkt der Werbung das Entfernen von Belägen sehr wohl in der Gebührenordnung aufgeführt

OLG Stuttgart zum Verstoß gegen Zuwendungsverbot

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 02.03.2013
Inhalt
  • Werbung mit einer "kostenlosen" Zweitbrille ist eine unzulässige Zuwendung - eine Brille gilt als
  • Heilmittel und ein Verbraucher darf zum Kauf eines Heilmittels nicht in einer unsachlichen Weise
  • oder Waren in einer Werbung für ein Heilmittel zu verwenden. Als ein solches gelten auch Brillen
  • . Der Gesetzgeber hat dabei die Absicht, dass Verbraucher nicht einer unsachlichen Beeinflussung
  • wenn in der Werbung des Optikers die Rede von einer Erst- und Zweitbrille als Doppelpack war. Die

Preiswerbung: “bis zu” mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 30.12.2012
Inhalt
  • Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare
  • Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.” Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht
  • an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit
  • oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier
  • Rabatt mit “bis zu”-Angabe möglich sein. Das OLG Köln hat sich der Frage, ob ein “bis zu”-Rabatt bei

Werberecht: Zahnärzte dürfen mit dem LG Köln keine Gutscheine bei Groupon anbieten!

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 28.07.2012
Inhalt
  • . Dadurch ist die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher wird dazu verführt, allein wegen des
  • Werbung des Beklagten kann nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem derart hohe Rabatte gewährt
  • ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Das
  • dass das Gericht m.E. wohl auch eine “anpreisende” Werbung im Sinne des §21 der übrigen
  • kann und insgesamt bei Gutscheinen (jedenfalls mit ernsthaftem Rabatt) zu Problemen führt. Die Rechtsauffassung anderer Gerichte wird insofern abzuwarten sein.