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LG München I: Posts von Influencern als geschäftliche Handlung
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 02.06.2019
- Inhalt
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- ergibt. Da sich der informierte Verbraucher inzwischen daran gewöhnt hat, dass Influencer durch ihre
- Veröffentlichungen und seien ein Unterfall der getarnten Werbung im Sinne von § 5 a Abs. 6 UWG. Die
- Einlassung der Beklagten, die hier festzustellende massive Werbung für verschiedene Marken und Unternehmen
- Abgrenzung von redaktionellem Teil und Werbung diese Grenzen sorgfältig beachten, wohingegen im
- die Beiträge im Internet ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Auch der von der
Rabattankündigung muss eindeutig auf Ausnahmen hinweisen
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 19.12.2018
- Inhalt
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- Rabattankündigung einen Verbraucher deutlich auf die hierbei geltenden Ausnahmen hinweisen muss. Die Werbung
- einzustufen.Werbung mit 15 % Rabatt für alle ArtikelKläger des Verfahrens war ein eingetragener
- Aufgabe machte. Seiner Ansicht nach widersprach eine Werbung der Beklagten, Betreiberin einer
OLG Celle konkretisiert die rechtlichen Anforderungen an das Influencer-Marketing auf Instagram
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.10.2018
- Inhalt
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- der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als eindeutiger Hinweis auf Werbung verstanden zu
- durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung zu. a) Der
- auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (dazu (3)); die Handlung ist geeignet, den Verbraucher
- streitgegenständliche Beitrag, bei dem es sich um Werbung handelt, die den Absatz von Kosmetika fördern
- erfolgt ist, nicht ausreichend, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. (a) Der Senat lässt offen
LG Berlin: Verlinkungen zu Unternehmen auf Instagram kann Wettbewerbsverstoß begründen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.09.2018
- Inhalt
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- darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch
- es sich bei den streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a Abs. 6
- erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies
- Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. Unlautere
- unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer
Preisgegenüberstellung erfordert transparenten Bezugspreis
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 14.09.2015
- Inhalt
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- Verbraucher vor irreführender Werbung schützen.Im vorliegenden Fall ging es um ein "Lifting", welches über
- medizinische Behandlung hat das Landgericht Düsseldorf nun eine Irreführung der Verbraucher gerügt und
- Groupon zu einem besonderen Rabatt angepriesen wurde. Als Bezugsgröße für den Rabatt...
BGH: Fristverlängerung von Rabattaktionen nicht pauschal unzulässig
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 05.07.2013
- Inhalt
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- Werbung unklare Angaben machen, die dazu geeignet sind, Verbraucher damit in die Irre zu führen
- sie sich ergeben haben. Irreführende Werbung durch Fristverlängerung? Unternehmer, die mit ihrer
- "Dauertiefpreisen" für einen begrenzten Zeitraum "zusätzlich 10 % Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne
- Verlängerung für möglich gehalten und dies in seiner Werbung auch so dargestellt habe. Falls nicht
- Verlängerung schon bei der erstmaligen Werbung oder erst im Nachhinein aufgetan haben. Wenn zum Beispiel ein
Dumpingpreise eines Zahnarztes
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 10.06.2013
- Inhalt
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- Berufsordnung verstoßen. Vor allem die Art der Werbung, die man nur als anpreisend bezeichnen können, sei
- vergleichende Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche
- „reklamehaft“ treffe genau auf die Werbung mit den Gutscheinen auf den Internetportalen zu. Der beklagte
- Vertrag zur Behandlung einzugehen. Schließlich ist die Dauer des Angebotes begrenzt. Der Verbraucher wird
- , dass zum Zeitpunkt der Werbung das Entfernen von Belägen sehr wohl in der Gebührenordnung aufgeführt
OLG Stuttgart zum Verstoß gegen Zuwendungsverbot
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 02.03.2013
- Inhalt
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- Werbung mit einer "kostenlosen" Zweitbrille ist eine unzulässige Zuwendung - eine Brille gilt als
- Heilmittel und ein Verbraucher darf zum Kauf eines Heilmittels nicht in einer unsachlichen Weise
- oder Waren in einer Werbung für ein Heilmittel zu verwenden. Als ein solches gelten auch Brillen
- . Der Gesetzgeber hat dabei die Absicht, dass Verbraucher nicht einer unsachlichen Beeinflussung
- wenn in der Werbung des Optikers die Rede von einer Erst- und Zweitbrille als Doppelpack war. Die
Preiswerbung: “bis zu” mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 30.12.2012
- Inhalt
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- Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare
- Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.” Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht
- an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit
- oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier
- Rabatt mit “bis zu”-Angabe möglich sein. Das OLG Köln hat sich der Frage, ob ein “bis zu”-Rabatt bei
Werberecht: Zahnärzte dürfen mit dem LG Köln keine Gutscheine bei Groupon anbieten!
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 28.07.2012
- Inhalt
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- . Dadurch ist die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher wird dazu verführt, allein wegen des
- Werbung des Beklagten kann nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem derart hohe Rabatte gewährt
- ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Das
- dass das Gericht m.E. wohl auch eine “anpreisende” Werbung im Sinne des §21 der übrigen
- kann und insgesamt bei Gutscheinen (jedenfalls mit ernsthaftem Rabatt) zu Problemen führt. Die Rechtsauffassung anderer Gerichte wird insofern abzuwarten sein.