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Pfändungsschutzkonto: Nachweispflicht des Schuldners
Rechtsanwalt John Miehler vom 06.05.2013
- Inhalt
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- diesem Zeitpunkt könne der Schuldner aber nicht über die Bescheinigung verfügen, da diese im Besitz der
- Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen
- die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen
- Herausgabe der in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO genannten, beim Schuldner vorhandenen Bescheinigungen zu. aa
- Herausgabe der gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen