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Pfändungsschutzkonto: Nachweispflicht des Schuldners

Rechtsanwalt John Miehler vom 06.05.2013
Inhalt
  • diesem Zeitpunkt könne der Schuldner aber nicht über die Bescheinigung verfügen, da diese im Besitz der
  • Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen
  • die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen
  • Herausgabe der in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO genannten, beim Schuldner vorhandenen Bescheinigungen zu. aa
  • Herausgabe der gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen