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FG Saarland - 2 K 2175/05
Finanzgericht des Saarlandes vom 15.12.2009
- Inhalt
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- und ihr Gefolge ist eine Verbrauchssteuervergütung nur dann zu gewähren, wenn die Vergütung durch
- Verbrauchsteuerfreiheit, -vergütung und die Preisvergünstigung alternativ nebeneinander stünden (Bl. 82 ff
- Arbeitsaufwand bei der Abrechnung u. a. wegen der höheren Fluktuation größer sei. Zudem sei die Klägerin
- § 170 Abs. 3 AO, wenn - wie hier - eine Vergütung nur auf Antrag festzusetzen ist, nicht vor Ablauf des
- dagegen, dass die Steuerermäßigung oder -vergütung bei der Preisgestaltung weitergegeben werden muss
SozG Aachen - S 8 AL 57/03
Sozialgericht Aachen vom 24.10.2003
- Inhalt
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- Vergütung und unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und sonstiger Freizeitausgleichsansprüche von der
- der öffentlich-rechtlichen Norm des § 312 SGB III und bedarf keiner vertraglichen bzw
- SGB III). Das sperrzeitbegründende Ereignis ist grundsätzlich das rechtliche Ende des
- Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind zudem nicht befugt, über öffentlich-rechtliche
- Hauptpflichten gehört die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Arbeit in Person zu leisten (§ 613 BGB). Eine
LSG Hessen - L 4 KA 19/05
Hessisches Landessozialgericht vom 15.11.2006
- Inhalt
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- Vertragstherapeuten gehe, zu denen die Klägerin nicht gehöre. Die Vergütung der Fachärzte für
- Höhe der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen in den Quartalen II und III/99 und I – IV/00
- Vergütung vor. Durch die unzureichende Vergütung sei inzwischen die Versorgung der Patienten
- EBM festgelegten Relationen halte. Aus dem Grundsatz der "angemessenen Vergütung" nach § 72 Abs. 2
- einzelnen Arztes auf eine höhere Vergütung, d. h. ein niedergelassener Vertragsarzt könne danach nicht
SozG Marburg - S 12 KA 1267/05
Sozialgericht Marburg vom 04.10.2006
- Inhalt
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- gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt hat und
- die von der beigeladenen AOK Hessen zu entrichtende Vergütung zeitbezogener genehmigungspflichtiger
- ). Die Klägerin beantragte unter Datum vom 04.08.2005 wegen der strittigen Vergütung bei dem Beklagten
- Honorarverträge vor, die eine angemessene Vergütung sichergestellt hätten. Die vertragsärztliche
- Bewertungsausschusses ausschließlich zu Lasten der fachärztlichen Vergütung. Der Grundsatz der
LSG Berlin-Brandenburg - L 7 KA 1012/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.05.2009
- Inhalt
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- der zeitnahen Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen die monatliche Abrechnung der Leistungen
- den Vertragszahnärzten für die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen vorgegebenen
- Abrechnung einzureichenden Leistungen der Bema-Z Teile 2 (Kieferbruch), 4 (Parodontose) und 5 (Zahnersatz
- Vertragszahnärzte für die Vergütung zu ermitteln, zumal damit weder für die Vertragszahnärzte noch die
- in § 9 BMV-Z eine Abrechnung der Leistungen des Teils 1 (KCH) und des Teils 3 (Kfo) erst am Ende des
LSG Niedersachsen-Bremen - L 3 KA 79/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2006
- Inhalt
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- zulässig sei, dass Eiter im Wurzelkanal oder an den Knochen belassen werde. Eine Abrechnung dieser Leistung
- NaCl 0,9 % habe vorgenommen werden können. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Vergütung
- 33 ermöglicht die Vergütung der "zusätzlichen Anwendung anerkannter physikalisch-chemischer Methoden
- wird dadurch bestätigt, dass Ziffer 33 nur die Abrechnung "zusätzlicher" Methoden ermöglicht
- Vergütung eine Mischkalkulation zu Grunde liegt, so dass hinzunehmen ist, dass es einzelne Leistungen
OVG Saarland - 3 A 187/07
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 22.06.2007
- Inhalt
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- der Vergütung, welche die Werkstatt von dem zuständigen Rehabilitationsträger erhalte. Diese sei eine
- Rehabilitationsträger sei berechtigt, in diesem Fall die Vergütung nach § 93 a BSHG um den
- -rechtlicher Vorschriften mit einer ausdrücklichen Zweckbestimmung als Einkommen nur insoweit
- OVG Saarlouis Urteil vom 22.6.2007, 3 A 187/07 Zur Frage der Anrechnung des in einer Werkstätte für
- von monatlich 47,40 Euro (bedarfsmindernd) an. Die Anrechnung erfolgte mit Rücksicht auf den Umstand
BAG - 4 AZR 938/06
Bundesarbeitsgericht vom 25.08.2006
- Inhalt
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- sie die Differenz zwischen der von ihr beanspruchten zu der ihr gezahlten Vergütung für den Zeitraum
- Vergütung nach VergGr. Ap IV, Betriebszugehörigkeitsstufe 9, der Anlage B zum Manteltarifvertrag zwischen
- lediglich Vergütung nach VergGr. Ap II zu beanspruchen habe, die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar
- jedoch mit der Besitzstandsregelung in § 24 MTV geschehen. Die Klägerin könne danach nur die Vergütung
- nach VergGr. AP II verlangen. Für den Anteil der Vergütung, der auf die anteilige Zuwendung entfalle
BSG - B 3 KR 10/11 R
Bundessozialgericht vom 22.11.2012
- Inhalt
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- festgesetzt. Tatbestand 1Streitig ist die weitergehende Vergütung für Leistungen der häuslichen
- Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Zeit vom 1.2.2008 bis 31.10.2010 in
- - Grundlage für die von der Beklagten geschuldete Vergütung gewesen ist (dazu 2.). Die von der Beklagten
- Klägerin geltend gemachte Qualitätszuschlag als Teil der Vergütung für die Versorgung mit häuslicher
- Leistungserbringers gegen die Krankenkasse auf Zahlung zu Unrecht nicht erbrachter Vergütung im Sinne des § 132a
OLG Hamm - 25 U 57/08
Oberlandesgericht Hamm vom 27.01.2009
- Inhalt
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- auf die Rechnung vom 15.03.2005 gezahlten Vergütung gerichtet. In Höhe eines Betrages von 356,70
- steuerberaterliche Leistungen erklärt. Bei der Abrechnung dieser Leistungen hat die Beklagte Zeitgebühren
- geleisteter Vergütung für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt 21.032,88
- hinausgehende Rückerstattungsanspruch betreffend die Vergütung für die Prüfung des Jahresabschlusses
- 2005 greift nicht durch. Die Beklagte hat gegen die Zedentin keinen Anspruch auf Vergütung aus den
LSG Niedersachsen-Bremen - L 11 KA 12/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 29.01.2003
- Inhalt
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- Honorarergebnisse der Abrechnung III/97 habe ihr Vorstand auf Grundlage des § 12 HVM die Fallpunktzahlen für
- verändere sich die anteilige Vergütung für rote Leistungen an der Summe des zu verteilenden Honorars
- komme der gesetzlich geforderten Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich lediglich ein objektiv
- durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das kassenärztliche Versorgungssystem als Ganzes
- Vergütung der ärztlichen Leistungen, was sowohl seine berufliche Existenz als auch diejenige der
SozG Leipzig - S 8 KR 626/04
Sozialgericht Leipzig vom 17.10.2007
- Inhalt
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- EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Vergütung abgegebener Arzneimittel
- Vergütung entsprechend den von ihr in Rechnung gestellten Arzneimitteln abzuweichen. Ihr Klagebegehren
- das Ergebnis der Prüfung ist der Apotheke mitzuteilen. Die Beklagte hat zu Recht die Abrechnung der
- Klägerin beanstandet, weil die Abrechnung rechnerisch und sachlich unrichtig ist. Die
- Gesamtmenge" sei das Bestreben der Vertragsparteien gewesen, den rechtlichen Auseinandersetzungen
BSG - B 6 KA 35/01 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2002
- Inhalt
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- gehört auch nicht die rechtliche Beurteilung der von der Beklagten vom Quartal I/1999 an vorgenommenen
- unter der Geltung der Praxisbudgets die Abrechnung eines bestimmten Punktzahlvolumens zu festen
- 4 SGB V sowie Verstöße gegen die Grundsätze der leistungsproportionalen Vergütung und der
- . Ein sachlicher Grund für die Abweichung vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung fehle in seinem
- Gewährleistung einer angemessenen vertragsärztlichen Vergütung berechtigten dazu, auf den mit einem
BSG - S 13 KA 240/99
Bundessozialgericht vom 25.03.2003
- Inhalt
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- die Vergütung der bei der Beigeladenen zu 2 durchgeführten zahnprothetischen Behandlung zu entscheiden
- diesem Fall kann (und muss gegebenenfalls) unmittelbar auf Vergütung der erbrachten Leistungen geklagt
- deshalb unzumutbar, weil diese die Abrechnung einer von der Krankenkasse nicht genehmigten
- Erfordernissen entsprochen haben, und danach über die Vergütung zu entscheiden. Dabei hat sie das
- keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalte. Ein Rechtsverhältnis, das Grundlage einer
OLG Hamm - 21 U 178/99
Oberlandesgericht Hamm vom 17.05.2001
- Inhalt
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- und Abrechnung von sieben Fertiggaragen ein Honorar von 1.300,00 DM netto. Für seine Leistungen
- netto wegen ersparter Aufwendungen ab, da eine Abrechnung der Maurer- und Betonarbeiten, die von der
- Kostenschätzung noch eine Kostenberechnung vorgelegt habe. Die Vergütung für die Objektüberwachung gemäß
- Schriftformerfordernis in § 4 HOAI nicht bekannt gewesen. Die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI hätte zudem zur
- 05.04.1994 eine Vergütung in Höhe von 4.412,25 DM in Rechnung gestellt habe (Bl. 373 GA). Sofern der Kläger