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LG Frankfurt - Kundenvideo auf facebook verstößt ohne Einwilligung gegen KUG und DSGVO
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 18.10.2018
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- ] - Brennwertkessel). 6. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO
- beantragt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die
- ; Albrecht/Janson, CR 2016, 500; Hansen/Brechtel, GRUR-Prax 2018, 369; Kahl/Piltz, K&R 2018, 289, 292
- 51/06] - Winterurlaub m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. vom 07.08. 2018 - 11 U 156/16 -, Rn. 32, juris
Keine Feststellungsklage hinsichtlich Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 19.09.2018
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- Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung: Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, soweit
- ? Der Bundesgerichtshof (V ZR 106/17) verneint dies ausdrücklich: Hierzu können auch einzelne Rechte
60-Jähriger belästigt 17-jährige Kollegin per WhatsApp – Kündigung unwirksam
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 22.08.2018
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- Sa 507/17). Die Mainzer Richter hielten im konkreten Fall eine Abmahnung für ausreichend. Konkret
- Bemerkungen und einem Schlag auf den Po einer Kollegin bestätigt (AZ: 2 AZR 323/10). Bei wiederholten
OLG Düsseldorf - Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 26.07.2018
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- angefochtenen Urteil wird Bezug genom-men, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Durch dieses hat das Landgericht
- mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig. Die Ansicht des
- Vorbringen, das in erster Instanz zu Unrecht zugelassen wurde, ist § 531 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar. Es
- wird ohne weiteres und unpräkludiert Prozessstoff der Berufungsinstanz (vgl. Rimmelspacher in MüKo-ZPO
- auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10
BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler - Premium-Kunden werden bessergestellt
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 27.06.2018
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- Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Löschung
- , 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR
- . 106 (Stand: Juni 2006)) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff
- Internetseiten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 "Beta Layout
BGH - Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos eines Ex-Bundespräsidenten im privaten Bereich
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 27.06.2018
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- , 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die
- . III. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach
- , 898 Rn. 14; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17). 2. Nach den
- 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW
OLG Frankfurt a.M. - Unwirksamkeit des Verkaufs von Adressdaten bei fehlender Einwilligung der Adressinhaber
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 27.06.2018
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- Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
- aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 5. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil
- (§ 543 Abs. 2 ZPO). 6. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.
- sonstiger Form überlassen werden (vgl. Plath, BDSG/DSGVO, 2. A. 2016, § 28 BDSG, Rn. 106). Entgegen
- in Kenntnis der Sachlage abzugeben (BGH, Urt. v. 16.7.2008, VIII ZR 348/06, juris Rn. 23). Dabei muss
OLG München - Umzugskündigung als Sonderkündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 27.06.2018
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- , § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10
- , § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen
- Abs. 2 Satz 3, § 502 BGB zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des
Markenrecht - BGH: Webseite kann durch Metatags Inlandsbezug erhalten, obwohl sie sich primär ans Ausland richtet
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 26.06.2018
- Inhalt
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- . 2 ZPO). 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart
- undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO
- ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- (dazu vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 1 = WRP 2009, 435
- 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705
LG Wuppertal: Zusicherung bei Online-Verkauf eines gebrauchten Kfz (Urteil vom 17.05.2018, 9 S 7/18)
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 26.06.2018
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- . 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
- , 711 und 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die
- Zahlung von 500 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf
Haftung der Steuerberater wegen Beitragsnachforderungen
Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 11.05.2018
- Inhalt
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- der Pflichtverletzung kommt der GmbH zunächst eine Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO zugute
- , 206, 210; 136, 52, 54 f; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 – IX ZR 62/00, WM 2001, 1605,1607). Copyright
Anwaltsrecht - LG Frankfurt am Main zur Verjährung beim herausgabeanspruch anwaltlicher Handakten
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.04.2018
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- Integrität des Berufsstandes zu bewahren (s. auch BGH, NJOZ 2015, 501, 502, Rn. 8). Das von dem
- 2015, 501, 502 f., Rn. 9 ff.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die
- berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der anwaltlichen Handakte (BGH, NJOZ 2015, 501, 502 f., Rn. 9 ff.). Dies
- . E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit finde
- Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3.11.2014 (NJOZ 2015, 501) verhält sich nicht zu
LG Hagen zur unzulässigen Schleichwerbung auf Instagram
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.04.2018
- Inhalt
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- übereinstimmend für erledigt erklärt. Gem. § 91a ZPO konnte durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung
- ist wirksam gem. §§ 166, 180 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob die Ersatzzustellung an die alte
- § 189 ZPO geheilt sind. Schließlich steht der Rechtshängigkeit der Klage und damit der Annahme
- 2004, 506). Dem genügte die zugestellte beglaubigte Abschrift. Die Abschrift der Klage war mit
- etwaiger Formmangel ebenfalls durch den unbestrittenen tatsächlichen Zugang gem. § 189 ZPO
Filesharing - BGH findet auch kleinste Dateifragmente eines Filmes oder Tonträgers sind kein „Datenmüll“ und genießen Leistungsschutz
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.03.2018
- Inhalt
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- verurteilen, an sie 506 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
- Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. Dieser Wert beläuft sich allerdings
- hinzuzurechnen, soweit sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als
- € berechneten Kosten der Abmahnung in Höhe von 506 € abgewiesen. Mit der Abmahnung hat die Klägerin einen
- % von 506 €, mithin 483,23 € entfallen. In dieser Höhe stellen die Abmahnkosten neben dem
AG Charlottenburg - Kein Nachteil für Anschlussinhaber wenn befragte Familienangehörige Filesharing bestreiten - Sekundäre Darlegungslast durch Befragen erfüllt
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 21.02.2018
- Inhalt
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- Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
- Schadensersatz i.H.v. 500 EUR. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des Rechts zur
- eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris; BGH, Urt
- Anschlusses ist (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 – I ZR 154/15, juris, Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat
- , Urteil vom 06. Oktober 2016 – I ZR 154/15 -, Rn. 23, juris). Dieser Schutz verbietet die Annahme