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LG Frankfurt a. M. - Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.10.2018
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- ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig
- Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen, § 39 ZPO
- der Klägerin diesen - im Umfang begrenzten - Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich
- . BGH NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- beurteilender Kriterien, nicht hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein
LG Frankfurt a. M. - Minderung des Privatsphärenschutzes durch Posten von Fotos auf eigener Facebook-Seite eines Fußball-Hooligans
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.10.2018
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- nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Sie ist jedoch unbegründet. 1
- Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO. Insbesondere liegt das
- .). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a ZPO. Die Klage war durch die Erhebung und
- Verhandlung zur Widerklage vollständig erledigt. Insoweit war gemäß § 91a ZPO nur noch über die
- verwiesen. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO
BGH: Schutz der Privatsphäre wird geschwächt oder entfällt ganz wenn Betroffener mit Veröffentlichung gewöhnlich als privat geltender Angelegenheiten einverstanden war
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.10.2018
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- . Oktober 2008 - VI ZR 272/06, AfP 2008, 610 Rn. 20; - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und - VI ZR
- ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 27). Indes umfasst die Selbstöffnung des Klägers nicht die
- . 26, 27; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 zu Luftbildaufnahmen, die "in der
- § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Vorinstanzen: LG Köln
- ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29
LG Frankfurt a. M. - Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.10.2018
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- . v. 07.11.2017 - 2-03 O 275/17; LG Berlin AfP 2003, 559 [LG Berlin 10.12.2002 - 27 O 866/02
- insoweit im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend macht. Die Klägerin hat gegen die
- einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt (Anlage K1, Bl. 26 d.A.). Das
- Lehrer, teils in faksimilierter Form. In dem Bericht heißt es u.a.: "Zwischen ihnen liegen 26 Jahre
- - Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 [BGH 22.11.2011 - VI ZR 26/11] Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446
LG München I - Begriff "Refurbished Certificate" in einem Angebot ist kein hinreichender Hinweis auf gebrauchte Ware
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 23.10.2018
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- Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Zwar könnte man annehmen, der ursprünglich gestellte Antrag sei
- beruht auf § 709 ZPO. ... Vorsitzender Richter am Landgericht ... Richterin am Landgericht
- liege ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. ... Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB
- , nicht getroffen hätte. Ob auch ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1
Domainrecht - OLG Köln - wir sind afd
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 22.10.2018
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- 296/00 – Rz. 18, juris – maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 – 6 U 26/06 – Rz. 21, juris
- die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- des Senates keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die
- angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO
- zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf
LG Frankfurt: Zur Reichweite einer Creative Commons Lizenz bei Nutzungsrechten für Bilder
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 22.10.2018
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- Verhandlung gemäß § 39 ZPO rügelos eingelassen. Auch das für die Anträge zu 1) - 3) gemäß § 256 Abs
- . Entscheidungsgründe Der Prozess war gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückzuversetzen
- , da der eingelegte Einspruch zulässig war. Der Einspruch ist statthaft gemäß § 341 ZPO, da er sich
- gegen ein echtes Versäumnisurteil richtet. Er entspricht auch der Form des § 340 ZPO. Ferner wurde er
- binnen der Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben. Die Klage ist zulässig. Soweit der Beklagte
LG Frankfurt: Keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen dass Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung - Ausübung Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen unschädlich
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 22.10.2018
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- sogenanntes Filesharing. Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des
- Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
- Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017
- ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben konnte. Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen
- er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet (§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung
LG Frankfurt - Facebook-Sperre zulässiger Meinungsäußerungen als Hasskommentar erlaubt
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 22.10.2018
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- ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus
- den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Streitwertangabe in der Antragsschrift
- DNotZ 2018, 286 [KG Berlin 31.05.2017 - 21 U 9/16] Rn. 56 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 24.08.2018
- Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 [OLG Köln
- , Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018
Filesharing - Urteil des BGH im eigenen Fall im Volltext - Keine Haftung als Störer für Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 21.10.2018
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- war das Berufungsgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten auf die Notwendigkeit
- , BGHZ 179, 27 Rn. 19 bis 35; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP
- Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251
- ; Grisse, GRUR 2017, 1073, 1080; Hoeren/Klein, MMR 2016, 764, 766; Hofmann, GPR 2017, 176, 180; Spindler
BGH zur Namensangabe bei telefonischer Kontaktaufnahme durch Unternehmen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 21.10.2018
- Inhalt
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- Antrags daran gehindert gesehen, hätte es gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienliche Antragstellung
- das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und
- Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO
- des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 119, 247, 274
- Rn. 270 mwN). Im Streitfall geht es um eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1
BGH - Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform - goFit
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 21.10.2018
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- . Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in
- 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 280 (juris Rn. 18) - Torres). Hierfür gelten die gleichen
- Schutzvoraussetzungen des Heimatstaats erfüllt, ist unerheblich (BGHZ 130, 276, 281 f. 8 (juris Rn. 25) - Torres
- , GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 18 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur). Dabei kommt es nur
BGH zur Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 21.10.2018
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- . Aufl., § 286 Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c). Soweit aufgenommene Personen
- § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf
- , ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c; Thole in Festschrift Prütting, 2018, 573, 584). Nach
- Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 286 Rn. 7; ähnlich auch Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 183
- (zusätzlich) zu sanktionieren (vgl. Dauster/Braun, NJW 2000, 313, 318; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286
OLG Frankfurt a. M. - Wettbewerbswidrige Weiterverwendung von „Likes“ bei Unternehmen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 20.10.2018
- Inhalt
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- begründet gemäß §§ 256 ZPO, 9 UWG. Die auf Erteilung von Auskünften gerichtete Klage
- genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei
- Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.
AG Düsseldorf - Kein Vertragsschluss bei sog. Abo-Falle
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 18.10.2018
- Inhalt
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- . 27 C 273/16, hätte ein solches Vorgehen der Klägerin – dessen Zumutbarkeit auf keinerlei Bedenken
- stößt und im Lichte von § 287 Abs. 2 ZPO einer Schätzung entgegensteht – mehr als nahe gelegen. Die
- Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
- Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 638,55 EUR festgesetzt
- nach Überzeugung des Gerichts hierfür nicht (Bl. 216 GA). 2. Die Klägerin hat durch Begleichung