Vergabe: Keine AGB auf der Rückseite des Bieter-Anschreibens!
Kurzmeldung
VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.1.2015 – 3 VK LSA 102/14, 3 VK LSA 103/14
Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters auf der Rückseite des Anschreibens abgedruckt und weist der Bieter nicht ausdrücklich darauf hin, dass seine AGB nicht gelten sollen, so stellt das Angebot eine Abweichung von den Vergabebedingungen dar. Das Angebot ist dann zwingend auszuschließen. Dies hat die Vergabekammer Sachsen-Anhalt entschieden. Ausgeschrieben waren die Leistungen Abschleppen, Verwahren und Herausgeben von Fahrzeugen im Rahmen einer öffentlichen Vergabe nach VOL/A. Das Bieter-Unternehmen wandte sich gegen den Ausschluss seines Angebots. Das Angebot sei zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen, so die Vergabekammer. Gemäß § 13 Abs. 4 VOL/A seien Änderungen an den Vertragsunterlagen unzulässig. Wird das Angebot mit einem Anschreiben versehen und sind auf dessen Rückseite die Bieter-AGB aufgeführt, muss der Empfänger davon ausgehen, dass die AGB Teil des Angebots sind und dass das Angebot damit die Vertragsbedingungen abändere. Etwas anderes könne nur gelten, wenn in dem Anschreiben oder an anderer Stelle des Angebots darauf hingewiesen wird, dass die AGB nicht Bestandteil des Angebots sein sollen. Das Angebot sei nach § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A auszuschließen gewesen und dürfe nicht gewertet werden.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin 0
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