Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung; Anmerkung zu LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 26.5.2015 – 2-13 T 138/14
von Rechtsanwalt Mathias Münch
Kurzreferat
Der Beitrag gibt die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des LG Frankfurt/Main vom 26.5.2015, 2-13 T 138/14, wieder. Dabei wird ausführlich auf den Streitstand zu der Frage eingegangen, wie sich der Gebührenstreitwert der Anfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung der relativen Ober- und Untergrenzen nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG und der absoluten Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG berechnet. Dargestellt werden die Rechtsprechung, die nur 20% bis 25% des Abrechnungswertes berücksichtigt und den Streitwert auf 50% hiervon festsetzt, sowie die „Hamburger Formel“, nach der zumindest das Interesse des Klägers voll berücksichtigt wird und der Rest zu 25%. Der Verfasser argumentiert gegen die vorgenannten Ansichten mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 49a Abs. 1 GKG und stützt die Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, nach der der Streitwert der Anfechtungsklage 50% des Abrechnungsvolumens beträgt bzw. bei Teilanfechtung 50% der angefochtenen Positionen.
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Veröffentlicht in: Der Miet-Rechtberater MietRB 2015, 239
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