martina heck

03.05.2016

Erneut: das häusliche Arbeitszimmer – für die Abrechnungen der Fotovoltaikanlage

Wir hatten hier bereits über die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die anzulegenden Maßstäbe berichtet.

Nach dem IX. Senat des Bundesfinanzhofs, der mit einer hier dargestellten Entscheidung diese Maßstäbe angewandt hat, hat nun auch der X. Senat diese Grundsätze (erwartunsggemäß) angewandt.

In dem entschiedenen Fall erzielte der Kläger u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er Kosten für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb seines Einfamilienhauses geltend, in dem er die mit der Fotovoltaikanlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte.

Das beklagte Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben vollen Umfangs ab. Das Finanzgericht München gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Da dem Kläger für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, seien die Aufwendungen für den als Arbeitszimmer zu qualifizierenden Raum dem Grunde nach abziehbar. Allerdings habe der Kläger den Raum in nicht unwesentlichem Maße auch privat (mit)genutzt, mutmaßlich für die Erledigung privater Korrespondenz, nach eigenen Angaben des Klägers und damit gewiss aber beispielsweise auch, um für seine Schwester eine Fotovoltaikanlage zu planen. Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs von dem bisherigen allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot gelöst habe, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ggf. im Wege sachgerechter Schätzung unter Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsumfangs aufzuteilen, sofern die betriebliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Das führe im Streitfall zur hälftigen Aufteilung.

Mit Beschluss vom 28.03.2014 hat der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs nach § 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs anhängige Verfahren GrS 1/14 angeordnet. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 27.07.2015 über die Vorlagefrage entschieden.

Der in der Sache zuständige X. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts München aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten für den Raum, den der Kläger für die Verwaltungsangelegenheiten seines Gewerbebetriebs nutzt, sind danach nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da der Kläger diesen Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt hat.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2016 – X R 1/13