martina heck

02.06.2016

Schliesst die Anwesenheit eines Hundetrainer die eigene Verantwortung aus?

Ein Hundehalter kann die Aufsichtspflicht über seinen Hund nicht auf eine andere Person, auch nicht auf eine Tiertrainerin, übertragen, wenn er selber beim Führen des Hundes anwesend ist. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Pflichten nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW trägt nämlich der Halter.

Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Klageverfahren entschieden, in dem es um ein Haltungsverbot für einen American-Staffordshire-Mischling ging.

Was war passiert?

Die Klägerin war Halterin des American-Staffordshire-Mischlings B und hatte eine Halteerlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW.

Im Dezember 2012 führte die Klägerin ihren Hund aus, als dieser sich von ihr losriss und einen anderen Hund angriff. Der Hund zog dabei so stark an der Leine, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die Leine festzuhalten. Der klägerische Hund fügte dem anderen Hund solche Bissverletzungen zu, dass dieser tierärztlich versorgt werden musste.

Daraufhin hob die Beklagte mit Ordnungsverfügung die bestehende Befreiung des Hundes von der Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW auf und ordnete zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes vorläufig bis zur Begutachtung der Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall durch einen Amtsveterinär an, den Hund nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb sowie an einer reißfesten Leine zu führen.

In den Folgemonaten erstatteten mehrere Nachbarn der Klägerin bei der Polizei bzw. der Beklagten Anzeige, weil die Klägerin bzw. ihre Tochter den Hund ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung geführt hätten. In der Folge traf auch ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten die Klägerin und ihre Tochter vor deren Haus an, wie sie ihren Hund ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung ausführten.

Im Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht die Klägerin bezüglich des Beißvorfalls wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW zu einer Geldbuße von 50,- Euro.

Die im September 2013 durch die Amtsveterinärin durchgeführte Begutachtung des Hundes führte zu dem Ergebnis, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität aufweise und nicht als gefährlich im Einzelfall einzustufen sei.

Im November 2014 wurde erneut ein Beißvorfall mit dem Hund der Klägerin bei der Beklagten angezeigt. Die Halterin des geschädigten Hundes schilderte gegenüber Mitarbeitern der Beklagten, ihr Schäferhund E sei am 08.11.2014 von einem Staffordshire-Mix angegriffen worden. Der andere Hund sei ohne Maulkorb und unangeleint auf ihren Hund zugelaufen und habe grundlos und ohne Vorwarnung auf ihn eingebissen. Sie habe die Hunde nur mit Hilfe der Tochter der Klägerin sowie der anwesenden Hundetrainerin trennen können. Im Anschluss daran habe ihr Hund tierärztlich versorgt werden müssen.

Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Hundetrainerin zu dem Beißvorfall, der Hund der Klägerin sei an diesem Tag ohne Leine gelaufen, da die Klägerin die Schleppleine, welche sonst im Training verwendet worden sei, nicht mitgebracht habe. Bezüglich der Klägerin führte die Hundetrainerin aus, diese sei körperlich nicht in der Lage, den Staffordshire-Mischling zu halten und könne sich diesem gegenüber auch nicht durchsetzen. Die Klägerin sei mit dem Führen des Hundes sichtlich überfordert. Ratschlägen bezüglich des Umgangs mit ihrem Hund würde sich die Klägerin verschließen, daher seien im Training kaum Fortschritte zu verzeichnen gewesen. Nach dem Beißvorfall habe sie die Klägerin und ihre Tochter ihres Kurses verwiesen.

Mit Ordnungsverfügung vom 12.01.2015 ordnete die Beklagte erneut bis zu einer abschließenden Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin durch den Amtstierarzt unter Androhung eines Zwangsgeldes einen Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Vorführung des Hundes beim Amtsveterinär zur Begutachtung von dessen Gefährlichkeit an.

Am 28.04.2015 führte die Amtsveterinärin im Beisein eines Sachverständigen einen Verhaltenstest mit B durch. Sie bestätigte ihre Einschätzung aus dem Gutachten aus 2013, dass der Hund der Klägerin kein gesteigertes aggressives Verhalten aufweise und nicht als gefährlich im Einzelfall zu beurteilen sei. Allerdings sei anzumerken, dass weder die Klägerin noch deren Tochter in der Lage gewesen seien, den Hund im Freilauf über Befehle zu kontrollieren. Das Verhalten des Hundes zeige, dass er die Klägerin nicht als „Führer des Rudels“ akzeptiere, daher könnten weitere Beißvorfälle beim Führen des Hundes ohne Maulkorb und Leine nicht ausgeschlossen werden. Ratschläge der Gutachter hinsichtlich des richtigen Umgangs mit ihrem Hund habe die Klägerin nicht annehmen wollen.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten über den durchgeführten Verhaltenstest aus, der Hund an sich sei nicht gefährlich, sondern bei korrekter Hundehaltung sehr verträglich. Das Problem liege im Verhalten der Klägerin und ihrer Tochter. Diese könnten den Hund nicht unter Kontrolle halten, der Hund höre so gut wie gar nicht auf die Klägerin. Er empfehle, den Hund der Familie wegzunehmen. Sollte der Hund in der Familie verbleiben, spreche er sich für einen generellen Leinen- und Maulkorbzwang aus.

Im Rahmen der Anhörung zu einem beabsichtigten Widerruf der Haltungserlaubnis für den Hund B, der Untersagung von dessen Haltung und der Haltung aller Hunde nach §§ 3, 10, 11 LHundG NRW sowie der Anordnung der Abgabe des Hundes an ein Tierheimberief sich die Klägerin darauf, dass ihr Hund nicht gefährlich oder aggressiv sei. Dies hätten die von der Beklagten angeordneten sowie ein weiterer freiwilliger Verhaltenstest des Hundes gezeigt. Sie bestreite, dass ihr Hund den Beißvorfall ausgelöst habe, die beiden Hunde hätten sich vielmehr zeitgleich gegenseitig angegriffen. Zudem habe während des Hundetrainings die Verantwortlichkeit der professionellen Hundetrainerin ihre Verantwortlichkeit überlagert. Sie habe ihre Aufsichtspflicht für diesen Zeitraum an die Tiertrainerin übertragen. Insofern könne ihr, der Klägerin, kein Haltungsverstoß vorgeworfen werden. Sie räumte ein, ihr Hund sei im Hundetraining „ab und zu ohne Leine und Schlaufe“ geführt worden, um die Übungen korrekt ausführen zu können.

Daraufhin widerrief die Beklagte die Erlaubnis der Klägerin zum Halten ihres Hundes B (Ziffer I der Ordnungsverfügung) und untersagte der Klägerin dessen Halten und Führen (Ziffer II.1) sowie das Halten und Führen eines oder mehrerer Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG NRW (Ziffer II.2). Die Beklagte ordnete weiterhin an, dass die Klägerin den von ihr gehaltenen Hund unverzüglich, spätestens jedoch bis einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung, in einem konkreten Tierheim abzugeben habe (Ziffer II.3).

Unter Ziffer III.1 drohte die Beklagte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer II.1 (Buchst. a) sowie Ziffer II.2 der Ordnungsverfügung (Buchst. b) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,- Euro an. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der unter Ziffer II.3 getroffenen Anordnung drohte die Beklagte unter Ziffer III.2 den unmittelbaren Zwang an. Der Hund der Klägerin werde dann im Tierheim kostenpflichtig sichergestellt. In diesem Fall habe die Klägerin die Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung und Verwahrung der sichergestellten Sache zu zahlen.

Gegen diese Verfügung hat die Klägerin sodann Klage erhoben.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist der Widerruf der Haltungserlaubnis für B in Ziffer I sowie die Untersagung von dessen Haltung und Führung in Ziffer II.1 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Widerruf der Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW für den Staffordshire-Mischling B ab Zustellung der Ordnungsverfügung beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Haltungserlaubnis für B ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Beklagte wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnis nicht zu erteilten.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Haltung ihres Staffordshire-Mischlings B nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW nicht mehr. Danach wird die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn u. a. die den Antrag stellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt (Nr. 2) und in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind einschlägig und nicht erfüllt.

Bei dem Hund B der Klägerin handelt es sich aufgrund seiner Rassezugehörigkeit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Gefährliche Hunde sind nach dieser Vorschrift u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen untereinander sowie Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp, d.h. die äußere Erscheinung, einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunderassen deutlich hervortritt. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei B um einen American Staffordshire Terrier Mischling. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es sich bei B auch um einen im Einzelfall gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW handelt.

Die Klägerin besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr. Unzuverlässig im Sinne des § 7 LHundG NRW ist, wer nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß halten wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW.

Die Klägerin hat wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie ihren gefährlichen Hund geführt hat, ohne einen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW vorgeschriebenen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW liegt nicht (mehr) vor, die zuvor erteilte entsprechende Befreiung hat die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2013 aufgehoben.

Bei dem Beißvorfall im November 2014 ist der Hund unstreitig ohne Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung sowie ohne Leine geführt worden.

Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW war die Klägerin als Halterin des Hundes verantwortlich. Von einer Übertragung der Aufsichtspflicht auf die Hundetrainerin Frau G.       während des Beißvorfalls kann keine Rede sein. Die Klägerin war bei dem Training anwesend und hatte schon deswegen für die Einhaltung der Maßgaben des § 5 Abs. 2 LHundG NRW Sorge zu tragen. Um ihre Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 LHundG NRW wusste die Klägerin aufgrund der Vorgeschichte genau, zumal die Beklagte sie noch etwa zwei Monate vor dem Beißvorfall zum wiederholten Mal auf die gesetzlich vorgeschriebene Leinen- und Maulkorbpflicht hingewiesen hatte. Bei dieser Sachlage fehlt es für eine „überlagernde Verantwortlichkeit“ der Tiertrainerin an jeglicher normativer Grundlage.

Darüber hinaus hat die Klägerin, ihre eigenen Angaben einmal unterstellt, gegen ihre Halterpflichten aus § 5 Abs. 4 Satz 3 LHundG NRW verstoßen. Danach darf ein Halter einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Die andere Aufsichtsperson muss die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllen und in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Legt man das Klagevorbringen zugrunde, dann hat die Klägerin entgegen dieser Vorgaben ihren gefährlichen Hund einer Person überlassen, der sie diese Voraussetzungen abspricht. Denn die Klägerin behauptet, die Tiertrainerin verfüge über keine Sachkunde bzgl. „Listenhunde“ und sei körperlich nicht in der Lage, B zu halten.

Weitere Verstöße gegen die Anlein- und Maulkorbpflichten aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW ergeben sich aus Folgendem:

Am 30.01.2013 erstattete ein Nachbar der Klägerin gegenüber der Polizei Anzeige gegen die Klägerin. Er gab in seiner Zeugenvernehmung an, die Klägerin und ihre Tochter seien ihm mit dem streitgegenständlichen Hund im Eingangsbereich des gemeinsam bewohnten Hauses entgegen gekommen. Dabei habe der Hund keinen Maulkorb getragen und sei an einer langen Leine geführt worden. Am 18.02.2013 erhielt die Beklagte durch die Anzeige zweier Nachbarn der Klägerin Kenntnis von weiteren Vorfällen. Konkret habe nach dem von den Beschwerdeführern überreichten Protokoll die Klägerin den Hund am 16.02.2013 sowie 17.02.2013 ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung geführt. Am 01.03.2013 gab eine andere Nachbarin der Klägerin gegenüber der Polizei an, sie habe beobachtet, wie die Klägerin und ihre Tochter den Hund ohne Maulkorb auf der Straße ausgeführt hätten. Am 12.03.2013 traf ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten die Klägerin und ihre Tochter vor deren Haus an, wie sie ihren Hund ohne Maulkorb oder eine ähnliche Vorrichtung ausführten.

Diese Zeugenaussagen waren nach Meinung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen glaubhaft und konnten zu Recht von der Beklagten bei der Bewertung der Unzuverlässigkeit der Klägerin herangezogen werden. Die angezeigten Sachverhalte sind zeitlich präzise bezeichnet und bezogen auf den Verstoß am 12.03.2013 auch durch ein Foto eines Stadtangestellten untermauert, während sich der Vortrag der Klägerin auf unsubstantiiertes Bestreiten beschränkt. Zu den Anzeigen ihrer Nachbarn ließ sich die Klägerin lediglich dergestalt ein, dass die Beschwerdeführer sie wegen nachbarschaftlicher Streitigkeiten denunzieren wollten und der Hund im Übrigen an vier der angezeigten Tage einen sog. „Halti“ getragen habe. Dies ist nicht ausreichend, um die Aussagekraft der detaillierten Anzeigen zu erschüttern.

Darüber hinaus hat die Klägerin wiederholt gegen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Danach sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Bezüglich des Beißvorfalls im Dezember 2012 hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 14.06.2013 rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen hat, indem sie den Hund nicht so führte, dass sie jederzeit die Kontrolle über ihn ausüben konnte.

Auch während des Beißvorfalls am 08.11.2014 hat die Klägerin gegen ihre Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Es musste der Klägerin aus den Trainingsstunden sowie dem früheren Beißvorfall im Dezember 2012 bekannt sein, dass weder sie noch ihre Tochter den Hund in kritischen Situationen ohne Leine über Befehle abrufen konnten. Zudem hatte der Hund bereits zuvor einen anderen Hund angegriffen und verletzt. Die Klägerin hätte bei Kenntnis dieser Fakten den Hund nicht ohne Maulkorb führen geschweige denn ihn von der Leine lassen dürfen.

Die damit zu Lasten der Klägerin eingreifende gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Einzelfallumstände entkräftet, sondern im Gegenteil noch untermauert. Sowohl die beiden von der Beklagten beauftragten Gutachter als auch zwei frühere von der Klägerin beauftragte Hundetrainer erklären nämlich übereinstimmend, dass die Klägerin sich uneinsichtig bezüglich ihrer Verpflichtungen aus dem Landeshundegesetz gezeigt habe und nicht willens gewesen sei, Ratschläge zum richtigen Umgang mit ihrem Hund anzunehmen. Aufgrund dieses Verhaltens ist die Klägerin bereits von zwei Hundeschulen verwiesen worden. Der Einwand der Klägerin, der von ihr gehaltene Hund sei nicht aggressiv oder gefährlich und habe in der vergangenen Zeit viel gelernt, geht hingegen an der Frage ihrer Zuverlässigkeit vorbei.

Darüber hinaus ist die Klägerin nicht in der Lage, ihren gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Hund der Klägerin im Dezember 2012 bereits einmal in einer kritischen Situation weggelaufen ist, weil die Klägerin die Leine nicht festhalten konnte, als der Hund heftig daran zog. Darüber hinaus bestätigen die beiden Gutachten über die Verhaltensprüfung des Hundes aus Mai 2015, dass der Hund bei der Klägerin nicht leinenführig ist. Während der Begutachtung zog der Hund in alle Richtungen, ohne dass eine Kontrolle der Klägerin über den Hund erkennbar gewesen ist, während sich der Hund von dem Sachverständigen ohne Probleme an der Leine führen ließ. Auch Kommandos der Klägerin wurden von B gar nicht oder nur zeitverzögert umgesetzt. Dies veranlasste beide Gutachter, von einer fehlenden Kontrolle der Klägerin über ihren Hund auszugehen, da dieser die Klägerin nicht als „Führerin des Rudels“ anerkenne. Auch die Tiertrainerin teilte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Beklagten zum Beißvorfall im November 2014 mit, die Klägerin sei nicht in der Lage, den Hund sicher festzuhalten und mit der Führung des Hundes sichtlich überfordert.

Es besteht auch ein öffentliches Interesse an dem Widerruf der Haltungserlaubnis. Dieses liegt darin begründet, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes durch eine unzuverlässige sowie die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG NRW nicht erfüllende Person eine Gefährdung anderer Tiere und Menschen bedeutet.

Die Beklagte hat das ihr durch § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen frei von Fehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Insbesondere stellt die von der Klägerin vorgeschlagene Anordnung eines (dauerhaften) Leinen- oder Maulkorbzwangs – entgegen der Ausführungen des erkennenden Gerichts im zugehörigen Eilverfahren – kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von der Beklagten zu würdigendes milderes, gleich geeignetes Mittel dar. Der Widerruf der Haltungserlaubnis richtet sich gegen in der Person der Klägerin begründeten Gefahren. Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs würde nicht diesem Ziel dienen, sondern sich gegen Gefahren wenden, die in der besonderen Gefährlichkeit des Hundes wurzeln. Im Übrigen ist die Geeignetheit einer solchen Anordnung zur Gefahrenabwehr dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen behördliche Anordnungen gleichen Inhalts verstoßen hat.

Die Untersagung der Haltung des Hundes in Ziffer II.1 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind aus den vorgenannten Gründen erfüllt: B ist ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und die Erlaubnisvoraussetzungen zu dessen Haltung nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW sind wie oben ausgeführt nicht erfüllt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung des Hundes untersagt werden. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung gebietet, bestehen nicht.

Auch die Untersagung des Führens des Hundes der Klägerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung beruht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Das Verbot des Führens des Hundes der Klägerin dient der Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz, da die Klägerin die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW auch für Aufsichtspersonen über Hunde nach § 3 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nach § 7 LHundG NRW nicht besitzt und nicht in der Lage ist, ihren gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Es ist von der Beklagten zu Recht auch als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Klägerin B zukünftig führen wird, solange sich dieser noch in ihrer Obhut befindet.

Allerdings ist die Untersagung der künftigen Haltung sowie des künftigen Führens aller Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG NRW in Ziffer II.2 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Haltungsuntersagung ist auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, die Untersagung des Führens dieser Hunde auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt. Die Behörde hat das ihr durch diese Normen eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Zwar hat die Beklagte zunächst zu Recht in ihre Ermessenerwägungen eingestellt, dass sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht nur auf die Haltung von B auswirkt, sondern die Zuverlässigkeit vielmehr ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt, ist. Dabei wird aber nicht beachtet, dass der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW ein anderer ist als für gefährliche oder in § 10 LHundG NRW gelistete Hunde.

Zudem fehlen nach dem Zweck der Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW erforderliche Ermessenerwägungen hinsichtlich des Anlasses der Ausweitung der Untersagung. Es ergibt sich nicht aus der Begründung des angegriffenen Bescheids, dass sich die Beklagte damit auseinandergesetzt hat, ob Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass die Klägerin in Zukunft andere Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG NRW halten wird. Dazu genügt es nicht, dass allgemeine Erwägungen aufgezeigt werden, die an die Gefährlichkeit unbefugten Haltens der genannten Hunde anknüpfen. Es bedurfte vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob zu erwarten ist, dass sich die Klägerin trotz des Verbots der Haltung von B erneut zu einer unzulässigen Hundehaltung entschließen wird. Daran fehlt es im vorliegenden Bescheid. Entsprechendes gilt für § 12 Abs. 1 LHundG NRW, soweit darauf die Untersagung des künftigen Führens von Hunden im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützt wird.

Die zur Durchsetzung der Anordnungen in Ziffer II.2 ergangene Zwangsgeldandrohung in Ziffer III.1 Buchst. b) der angegriffenen Ordnungsverfügung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Untersagungsverfügungen in Ziffer II.2 durch das Gericht bereits an dem gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt.

Auch Ziffer III.1 Buchst. a) der Ordnungsverfügung ist aufzuheben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. In diesem Fall steht die Einräumung einer Frist im Ermessen der Behörde. Die in Ziffer II.1 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen sind zwar auf ein Unterlassen gerichtet, von dem hiernach bestehenden Ermessen hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Entsprechende Erwägungen waren veranlasst, weil die Umsetzung des auf den Staffordshire-Mischling B bezogenen Haltungsunterlassungsgebots ein positives Tun, nämlich dessen Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle, voraussetzt. Dies ist ein für die Ermessensbetätigung wesentlicher Aspekt. Denn die Einräumung einer Frist nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW soll gewährleisten, dass dem Betroffenen für ein zur Erfüllung seiner Verpflichtung erforderliches positives Tun hinreichend Zeit zur Verfügung steht und ihm somit nichts Unmögliches abverlangt wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte der Klägerin in Ziffer II.3 der Ordnungsverfügung eine Frist von einem Monat nach Zustellung zur Abgabe ihres Hundes gesetzt hatte. Eine entsprechende Frist zur Einhaltung der auf den Hund bezogenen Unterlassungspflicht lag auf der Hand und musste bei der Betätigung des entsprechenden Ermessens in Erwägung gezogen werden. Der Ermessensfehler hat die Rechtswidrigkeit der gesamten Regelung in Ziffer III.1 Buchst. a) des angegriffenen Bescheids zur Konsequenz, d.h. auch insoweit, als die Untersagung des Führens von B durchgesetzt werden soll. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist nämlich als einheitliche Regelung gewollt und kann nicht ohne Eingriff in den Ermessensspielraum der Beklagten in eine auf die Haltung und eine auf das Führen des Hundes der Klägerin bezogene Androhung aufgespalten werden. Namentlich ist nicht auszuschließen, dass die Erstreckung der Androhung auf „jeden Fall der Zuwiderhandlung“ das Ermessen der Beklagten bei der Festlegung der Höhe des in Aussicht gestellten Zwangsgeldes beeinflusst hat.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2016 – 19 K 3630/15