Das OLG Köln hat mit Urteil vom 12. Dezember 2014 entschieden, dass ein Unternehmen aktiv werden muss, wenn es von der fehlerhaften Eintragung in einem Online-Telefonverzeichnis Kenntnis erlangt. In diesem Zusammenhang muss das betroffene Unternehmen den Betreiber des Verzeichnisses zur Korrektur der fehlerhaften Einträge auffordern. Kommt das Unternehmen dieser Anforderung nicht nach, liegt nach Auffassung des Gerichts eine wettbewerbswidrige Handlung vor.In dem Rechtsstreit haben die Parteien um die Werbung der Antragsgegnerin gestritten, die diese sowohl an zwei Betriebsstätten als auch in einem Online-Telefonverzeichnis veröffentlicht hat. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin mit der Tatsache gegen den Antrag verteidigt, dass ihr Unternehmen aufgrund eines Fehlers vom Verlag...
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10.04.2015