Nach der gerichtlich angeordneten Aufforderung, eine rechtswidrige Äußerung aus dem Internet zu entfernen, schuldet der Urheber der Äußerung nur die Entfernung von Seiten, die seinem Einflussbereich unterliegen. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche Dritte über die gerichtliche Anordnung zu informieren, erst recht muss er sie nicht zur Löschung auffordern, wenn diese seine Äußerung übernommen hatten. Nur auf Portalen in seinem Einwirkungsbereich muss er die Löschung veranlassen.Tatbestand Zwei angestellte Redakteure einer Tageszeitung (im Folgenden “Schuldner”) verfassten einen Online-Beitrag, gegen dessen Darstellung sich eine betroffene Partei wehrte und gegen diese eine Einstweilige Verfügung erwirken konnte. Die beiden Redakteure arbeiten unter der Verantwortung einer...
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15.04.2015