Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
12.02.2015

Verdachtskündigung bei Berufsausbildungsverhältnis möglich – Urteil des BAG vom 12.02.2015

Nach dem Ende der Kündigungszeit stehen Auszubildende unter einem besonderen Kündigungsschutz. Die außerordentliche und fristlose Kündigung kommt daher nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Frage.

Die damit verbundene Frage, ob eine Verdachtskündigung im Ausbildungsverhältnis zulässig ist, wurde nunmehr höchstrichterlich geklärt. Auch Lehrlinge könne bei dem Vorliegen des dringenden Verdachts einer schweren Pflichtverletzung (Straftat) gekündigt werden, so das Bundesarbeitsgericht. Allerdings sind hierbei die Besonderheiten des Lehrverhältnisses wie bspw. das jugendliche Alter der Azubis, ihre charakterliche Entwicklungsstufe und ein gewisser Erziehungseffekt der befristeten Lehre zu berücksichtigen.

Bei dem Kläger handelte es sich um den Auszubildenden einer Bank, den sein Arbeitgeber verdächtigte, bei der Arbeit 500 Euro unterschlagen zu haben. Den Verdacht begründete der Ausbilder u.a. damit, dass der Auszubildende in einer Anhörung zu den Vorwürfen Wissen gezeigt habe, über das nur jemand verfügen könne, der das Geld entwendet habe (sog. Täterwissen). Die Bank kündigte daraufhin dem Auszubildenden fristlos.
Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolglos mit der Kündigungsschutzklage.

Er argumentierte, seine Anhörung sei unzureichend gewesen. Es sei desweiteren versäumt worden, ihm vor der Anhörung deren Thema mittzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinzuweisen. Zudem sei die Beklagte der sich aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergebenden Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, was zur Unwirksamkeit der Anhörung, mindestens jedoch zu einem Beweisverwertungsverbot führe.