Ein in Deutschland geborenes Kind kann nach der Anfechtung der Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit versagt werden. Damit kann eine kraft Abstammung erworbene Staatsangehörigkeit auch wieder entzogen werden, so die Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig.
Anfechtung der Vaterschaft kurz nach der Geburt
Der Entscheidung geht ein langwieriger Streit um die Frage der Staatsangehörigkeit eines im Jahr 2004 in Deutschland geborenen Kindes voraus. Die Mutter des Kindes selbst hatte keine deutsche Staatsangehörigkeit und wurde lediglich seit 1994 fortlaufend geduldet. Noch vor der Geburt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft des Kindes anerkannt, diese kurz nach der Geburt aber wieder erfolgreich angefochten.
Das Kind begehrte in der Folge nun die Feststellung, dass es die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Dies lehnte der beklagte Landkreis ab. Daraufhin mussten nun Gerichte über die Frage der Staatsangehörigkeit entscheiden.
Staatsangehörigkeit rückwirkend entfallen
In der Frage nach dem Fortbestehen der Staatsangehörigkeit nach der Vaterschaftsanfechtung hat nun das BVerwG sich den Vorinstanzen angeschlossen und den Verlust der Staatsangehörigkeit beschlossen. Nach Ansicht der Richter sei die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend mit der Vaterschaftsanfechtung entfallen, da nun feststehe, dass das Kind nicht von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt.
Dieser Einschätzungen stehen nach Ansicht der Richter auch keine Grundrechte des Kindes entgegen. Es läge schon keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit vor, da insbesondere in der Folge keine Staatenlosigkeit des Kindes eingetreten sei. Zudem beruhe die Entscheidung auf einer diskriminierungsfreien Regelung. Außerdem sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung das Kind noch ohne Bewusstsein über die eigene Staatsangehörigkeit gewesen. Dies rechtfertige dem Kind nun die Staatsangehörigkeit zu versagen.
Ein im Ergebnis weitreichende Entscheidung des Gerichtes, die nicht zugunsten des Kindes ausgefallen ist.
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