Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
04.09.2019

Der Abkehrwille als Kündigungsgrund

Stellt der in der Eigenkündigung des Arbeitnehmers enthaltene sogenannte "Abkehrwille" einen Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber dar?

Die Richter des Arbeitsgerichts in Siegburg stuften jüngst die Kündigung durch den Arbeitgeber nur aufgrund der Kündigung durch den Arbeitnehmer als rechtswidrig ein. Aber, so das Gericht weiter, es gäbe durchaus Ausnahmefälle, in denen eine solche Kündigung gerechtfertigt sein könne.

 

Teamleiter fährt zur See

Hintergrund der Entscheidung war die Kündigungsschutzklage eines angestellten Teamleiters.  Dieser hatte seinen Arbeitgeber informiert, dass er beabsichtige, sich nach seiner bevorstehenden Kur in den Monaten März und April einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Er kündigte fristgemäß zum 15.4.2019 für den Zeitpunkt nach seiner Kur.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin seinerseits fristlos zu Ende Februar 2019 zu dem Zeitpunkt vor Beginn seiner Kur. Vor Gericht berief sich der Arbeitgeber auf den in der Eigenkündigung des Mannes zum Ausdruck gekommenen sogenannten „Abkehrwillen". Das Gericht aber gab dem Mann Recht.

 

Ausnahmsweise Kündigung möglich

Der Abkehrwille des Arbeitnehmers, so die Richter, könne zwar in besonderen Ausnahmesituationen eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben. Dies gelte vielmehr nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien.

Vorliegend sei der Arbeitnehmer nicht einmal darauf angewiesen gewesen, sich überhaupt auf die Suche nach einem neuen Bewerber für die Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu machen. Vielmehr habe sogar die Möglichkeit bestanden, die Stelle durch eine bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiterin zu besetzen, die hinreichend qualifiziert war.

 

Schutz des Arbeitgebers nötig?

Lediglich wenn bei dem Arbeitgeber Unsicherheit und Planungsschwierigkeiten entstünden, sei er schutzwürdig. Etwa wenn er über eine längere Zeit mit der Kündigung rechnen müsse und der Abkehrwille des Arbeitnehmers klar sei, könne dies eine Kündigung theoretisch rechtfertigen.

Daher kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer lediglich seinen Kündigungswunsch äußert, seine tatsächliche Kündigung dann aber auf sich warten lässt. In diesem Fall war die Kündigung durch den Arbeitnehmer aber zu einem konkreten Datum erfolgt, so die Richter.