Rechtsanwalt Armin Dieter Schmidt

95444, Bayreuth
08.04.2015

Samstagsarbeit nur zweimal im Monat zulässig?

Auch wenn in vielen Branchen die 5-Tage-Woche als Standard gilt, zählt nach deutschem Arbeitsrecht der Samstag grundsätzlich als Werktag. Und trotzdem haben beispielsweise Thüringische Verkaufsstellenmitarbeiter aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung Anspruch auf regelmäßig zwei freie Samstage im Monat.

Vertragsfreiheit und Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Aus dem individuellen Arbeitsvertrag bzw. einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt sich für die meisten Beschäftigten, wie viele Stunden pro Woche sie arbeiten müssen. Auch über die Verteilung der Arbeitszeit finden sich hier oft Regelungen. Ansonsten entscheidet der Chef innerhalb des gesetzlichen Rahmens, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Arbeit abzuleisten ist.

Die werktägliche Arbeite darf nach § 3 ArbZG durchschnittlich 8 Stunden nicht überschreiten. Das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, sowie die Ausnahmen dazu finden sich in den §§ 9 ff. ArbZG. Der Samstag gilt hingegen als normaler Werktag, an dem grundsätzlich – eine entsprechend vereinbarte Wochenarbeitszeit und Verteilung vorausgesetzt – jede Woche bis zu 8 Stunden Arbeit geleistet werden müsste.

Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetz

Interessanterweise finden sich auch an anderer Stelle Regelungen zur Arbeitszeit, so in verschiedenen Ladenschlussgesetzen. Nach § 12 Abs. 3 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) beispielsweise müssen für Beschäftigte in Verkaufsstellen zwei Samstage im Monat arbeitsfrei bleiben. Ausnahmen sollen durch eine Verordnung möglich sein.

Eine GmbH & Co KG als Betreiberin eines Möbelhauses war mit dieser Regelung nicht einverstanden und erhob Verfassungsbeschwerde gegen die 2011 eingeführte Norm. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfte daraufhin zunächst, ob das Land Thüringen überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für derartige Regelungen hatte.

Konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern

Die Landeöffnungszeiten dürfen seit 2006 die Bundesländer individuell regeln, über Arbeitsrecht und Arbeitsschutz bestimmt dagegen weiterhin der Bund einheitlich für ganz Deutschland. Nur solange und soweit der Bund keine Regelungen erlassen hat, dürfen die Länder auch hierzu Gesetze erlassen.

Konnte das Land Thüringen in diesem Fall also Arbeitszeitregelungen zum Schutze von Arbeitnehmern in einem Gesetz über generelle Ladenöffnungszeiten unterbringen? Ja, sagten die Verfassungsrichter – wenn auch mit einer Gegenstimme.

Das bis 2006 bundesweit gültige Ladenschlussgesetz, das grundsätzlich einen freien Samstag im Monat vorsah, soll dem nicht entgegenstehen. Der Bund habe damit keine abschließende Regelung getroffen, dass maximal 1 Samstag im Monat frei bleiben müsse, entschied man in Karlsruhe.

Gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit

Auch im Übrigen soll die Regelung verfassungsgemäß sein. Dabei erkennt das Gericht an, dass die landesgesetzliche Einschränkung der Samstagsarbeit ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) des Arbeitgebers ist. Das wäre jedoch im Hinblick auf das Gemeinwohl und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerechtfertigt.

Laut Urteil ist die Thüringer Regelung verhältnismäßig und angemessen. Schließlich verbietet sie den Unternehmen nicht, ihre Ladengeschäfte samstags zu öffnen. Ein sich aus der Beschäftigungseinschränkung ergebender organisatorischer Mehraufwand und gegebenenfalls zusätzliche Kosten für weitere Mitarbeiter sollen den jeweiligen Geschäftsinhabern zumutbar sein.

Nur ein Richter vertrat wiederum eine abweichende Meinung, die auch im Urteil nachzulesen ist. Auf die Anwendbarkeit der Regelung in Thüringen hat sie aber keinen Einfluss. Zumindest dort haben im Einzelhandel beschäftigte Verkäufer tatsächlich regelmäßig Anspruch auf zwei freie Samstage im Monat.

(BVerfG, Beschluss v.14.01.2015, Az.: 1 BvR 931/12)

Armin Dieter Schmidt
Rechtsanwalt und Redakteur bei anwalt.de