Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
05.03.2023

Die Organe der GmbH und die Aufgabenverteilung

Die GmbH verfügt über mindestens zwei Organe: die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium und trifft die strategischen Entscheidungen für die GmbH. Hier erfolgt die Willensbildung der Gesellschaft. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und sind für die Umsetzung dieser Entscheidungen verantwortlich. Darüber hinaus können die Gesellschafter einen Beirat als beratendes Organ und einen Aufsichtsrat zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung einrichten. Diesbezüglich war lange Zeit unklar, ob Beirat oder Aufsichtsrat auch nachträglich durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss installiert werden kann oder ob hierfür eine notariell zu beurkundender satzungsändernder Beschluss erforderlich ist.

Inhalt:

  1. Die Organe der GmbH
  2. Die Aufgabenverteilung zwischen den Organen der GmbH
  3. Die Gesellschafterversammlung der GmbH
  4. Die Aufgaben der Geschäftsführer
  5. Weitere Organe der GmbH

1. Die Organe der GmbH

Die Rechte und Pflichten der einzelnen Organe sind zum großen Teil im GmbH-Gesetz geregelt. Die Gesellschafterversammlung hat das Recht, die grundlegenden Entscheidungen für die GmbH zu treffen, wie zum Beispiel die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer oder die Verwendung des Gewinns. Die Geschäftsführer sind für die Geschäftsführung und rechtliche Vertretung der GmbH zuständig und müssen sicherstellen, dass die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung in der Praxis umgesetzt werden. Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen, während der Aufsichtsrat für die Überwachung und Kontrolle der Überwachung der Geschäftsführung zuständig ist.

2. Die Aufgabenverteilung zwischen den Organen der GmbH

Die Aufgabenverteilung in der GmbH wird einerseits durch die gesetzlichen Bestimmungen im GmbH-Gesetz vorgegeben, anderseits durch die vertraglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Im Gegensatz zu Personengesellschaften, bei denen grundsätzlich ein gleichberechtigtes Nebeneinander der beteiligten Gesellschafter unabhängig von der Höhe des eingebrachten Kapitals besteht, bestimmt sich die Machtverteilung innerhalb der Gesellschafterversammlung der GmbH grundsätzlich nach den Anteilen der Gesellschafter am Stammkapital. Wer das meiste Kapital in die GmbH eingebracht hat, bestimmt in der Regel auch das Schicksal der Gesellschaft.

3. Die Gesellschafterversammlung der GmbH

Die grundlegenden Entscheidungen der Gesellschaft werden im Rahmen von Gesellschafterversammlungen per Beschluss getroffen, wobei die Gesellschafter grundsätzlich das alleinige Entscheidungsrecht haben. Hier werden unter anderem Beschlüsse zu Fragen der Geschäftspolitik, Gewinnverwendung sowie zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern gefasst. Darüber hinaus ist die Gesellschafterversammlung auch für die Verhandlung und den Abschluss der der Geschäftsführeranstellungsverträge mit den Geschäftsführern und Zusatzvereinbarungen zuständig. Dies betrifft insbesondere eine Tantiemevereinbarung, eine Pensionszusage, eine Dienstwagen- oder eine Wertguthabenvereinbarung. Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2018 (Az. VI R 17/16) entschieden, dass ein Zeitwertkonto und die damit verbundenen Vorteile auch für Geschäftsführer einer GmbH möglich ist.

Die Rechte der Gesellschafterversammlung gehen sogar so weit, dass die Gesellschafterversammlung im Einzelfall per Weisung an die Geschäftsführer ihren Willen durchsetzen kann (Weisungsbefugnis).

4. Die Aufgaben der Geschäftsführer

Das Tagesgeschäft bestimmen die Geschäftsführer der GmbH, wobei sie die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und die Bestimmungen in ihrem Geschäftsführeranstellungsvertrag zu beachten haben. Die Geschäftsführer haben die Aufgabe, die GmbH rechtlich zu vertreten und im Rahmen der Geschäfsführung die Interessen der Gesellschaft zu achten und zu fördern. Sie müssen alle Maßnahmen ergreifen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig sind. Sie sind verantwortlich für die operative Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und tragen insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

5. Weitere Organe der GmbH

Die Gesellschafter können bei Bedarf zusätzlich einen Beirat einrichten, der in erster Linie eine beratende Funktion hat. Der Beirat untersützt und berät die Geschäftsführer vor allem in strategischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis.

Soweit ein Aufsichtsrat nicht ohnehin verpflichtend einzurichten ist, können die Gesellschafter einen Aufsichtsrat auch freiwillig einrichten. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und zu kontrollieren. Er ist vor allem dafür verantwortlich, die Geschäftsführung bei der Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Interessen der Gesellschaft gewahrt werden.

Bei nachträglicher Einrichtung des Beirats oder Aufsichtsrats ist allerdings zu beachten, dass der BGH mit Urteil vom 02.07.2019 (Az.: II ZR 406/17) entschieden hat, dass für die Einführung eines solchen Gremiums ein einfacher Gesellschafterbeschluss nur dann ausreichend ist, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH die entsprechende Einrichtung durch eine hinreichend bestimmte Öffnungsklausel vorgesehen hat. Anderenfalls ist ein satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, der dementsprechend notariell zu beurkunden ist.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay


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