Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
22.09.2015

Vorsicht! Gewinnspiel-Anrufe vom Diensttelefon können zur Kündigung führen

telefon gewinnspielArbeitnehmer dürfen nicht von ihrem Diensttelefon aus bei kostenpflichtigen Gewinnspielen anrufen. Das ist auch dann pflichtwidrig, wenn private Telefongespräche erlaubt sind, urteilte am Mittwoch, 16.09.2015, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 12 Sa 630/15). Bei Verstößen ist danach eine Kündigung allerdings nicht unbedingt gerechtfertigt.

Im Streitfall hatte eine Bürokauffrau sich ihre Pausen mit der Teilnahme an Gewinnspielen vertrieben. Private Telefongespräche waren ihr erlaubt. Doch mehrfach rief sie von ihrem Diensttelefon aus auch kostenpflichtige Sondernummern an. Die Telefonrechnung für Januar 2015 wies insgesamt 37 Gebühreneinheiten für jeweils 50 Cent aus.

Als dies dem Geschäftsführer auffiel, bot die Bürokauffrau an, 18,50 € zu erstatten. Dennoch kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.

Mit ihrer Klage wandte sich die Bürokauffrau gegen die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung nach den regulären Kündigungsfristen akzeptierte sie.

Wie in dem Streit nun das LAG Düsseldorf betont, hat die Bürokauffrau klar gegen ihre Pflichten verstoßen. Kostenpflichtige Sondernummern seien auch dann tabu, wenn der Arbeitgeber Privatgespräche erlaubt hat.

Zugunsten der Arbeitnehmerin sei hier aber zu berücksichtigen, dass ihr Chef die Grenzen privater Telefongespräche nicht näher abgesteckt hat. Außerdem habe sie immer in den Pausen angerufen, so dass ihr kein Arbeitszeitbetrug vorzuwerfen ist.

Daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen und unwirksam, urteilte das LAG. Ob die mildere ordentliche Kündigung zulässig gewesen wäre, hatte das LAG nicht zu entscheiden.

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