Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
28.04.2016

Mamma Mia! Pizzafahrerin erhält einen Hungerlohn von 3,40 € je Stunde

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Die Pizzafahrerin arbeitete seit 2001 je nach Bedarf 35 bis 40 Stunden im Monat. Dafür erhielt sie pauschal 136,00 €. Weil das zum Leben nicht reichte, war die Frau ergänzend auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen.

Das Jobcenter machte geltend, die Vergütung sei sittenwidrig niedrig. Würde der Pizzeria-Betreiber seine Ausfahrerin vernünftig bezahlen, müsste das Jobcenter geringere sogenannte Aufstockerleistungen erbringen. Mit seiner Klage forderte das Jobcenter Schadendersatz für die so überhöhten Zahlungen für die Jahre 2011 bis 2014 – also bis zur Einführung des Mindestlohns Anfang 2015.

Dem ist das LAG Berlin gefolgt. Die Vergütung bedeute einen Stundenlohn von nur 3,40 €. Dies sei schlicht ein „Hungerlohn“, der selbst bei einer Vollbeschäftigung zum Leben nicht reiche. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen aber sei sittenwidrig und damit unwirksam.

Stattdessen hätte die Pizzafahrerin Anspruch auf die vor Ort „übliche Vergütung“ gehabt. Dies seien 2011 6,77 und 2014 schließlich 9,74 € gewesen. Insgesamt errechne sich so ein Betrag von 5.744,00 €.

2014 hatte das LAG Berlin bereits einem Rechtsanwalt eine sittenwidrige und „verwerfliche Gesinnung“ vorgeworfen, der zwei Bürohilfen nur 2,00 € pro Stunde gezahlt hatte (Urteil vom 07.11.2014, AZ: 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14). Einen Stundenlohn von 3,40 € hatte im Fall einer Schulbusbegleiterin auch das LAG Düsseldorf als sittenwidrig verworfen (Urteil vom 19.08.2014, AZ: 8 Sa 764/13).

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