Die Regelungen zur Berechnung des möglichen Hinzuverdienstes, der unberücksichtigt bleibt, sind bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII geregelt. 30 vom Hundert des Einkommens bleiben unberücksichtigt – höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Wie beim […]
(...)
Artikel
15.01.2019