Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
14.07.2011

Vorsicht bei der Dienstreise

Zwar besteht für Angestellte grundsätzlich auch bei einer Dienstreise gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, jedoch nicht ganztägig für alle Tätigkeiten. Wie das Landessozialgericht Darmstadt aktuell entschied, handelt es sich in der Regel nicht um einen versicherten Arbeitsunfall, wenn sich der Unfall eines Angestellten bei einer sportlichen Aktivität wie einem Fußballspiel im Rahmen der Dienstreise ereignet.

Der klagende Baumarktleiter verletzte sich das rechte Knie bei einem Fußballspiel, welches während eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten stattfand. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, es läge kein Arbeitsunfall vor, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Der Kläger hingegen war der Auffassung, das Fußballspiel sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, welche die Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen fördern sollte und klagte gegen die Ablehnung der Berufsgenossenschaft. Er meinte außerdem, das Fußballspiel sei ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen. Diesem habe er sich nicht entziehen können.

Sowohl die Vorinstanz als auch das Landessozialgericht sahen das jedoch anders und gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar habe der Kläger sich die Verletzung auf einer unfallversicherten Dienstreise zugezogen. Allerdings bestehe der Versicherungsschutz während einer Dienstreise keineswegs rund um die Uhr. Vielmehr seien lediglich solche Tätigkeiten versichert, die wesentlich mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Tagungsveranstaltung gedient und sei somit dem Rahmenprogramm der zuzuordnen. Hieran ändere auch die bloße Aufnahme in die Tagesordnung nichts, so die Sozialrichter. Andernfalls läge es in der Hand der Unternehmen, den Unfallversicherungsschutz auch auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Kläger weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten verpflichtet gewesen.

Die Revision ließ das LSG nicht zu.

LSG Darmstadt, Urt. v. 13.07.2011

Az.: L 3 U 64/06