In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Urlaubsansprüche und damit auch Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vererblich sind. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche dessen Urlaubsanspruch und wandele sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um.
Ein im April 2009 verstorbener Arbeitnehmer war seit 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass ihm kein Urlaub gewährt werden konnte. Die Erben begehrten daraufhin klageweise die Abgeltung des 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abwies, sprach das Landesarbeitsgericht den Klägerin in der Berufungsinstanz die Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 € zu. Die dagegen eingelegte Revision des Arbeitgebers beim BAG hatte Erfolg.
Zwar ist Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Da der Urlaubsanspruch jedoch mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht auf dessen Erben übergeht, sondern erlischt, wandelt er sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um.
BAG, Urt. v. 20.09.2011
Az.: 9 AZR 416/10