Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Auffassung fest, dass besserverdienende Ehepaare ihre Kinder nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern lassen können, wenn das Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist. Die darin liegende Ungleichbehandlung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie, so das höchste deutsche Gericht.
Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde einer gesetzlich versicherten Frau, die ihre 4 Kinder über die Familienversicherung mitversichern lassen wollte, hatte keinen Erfolg. Ihr Ehemann, ein selbständiger Rechtsanwalt war privat versichert.
Der Hintergrund ist Folgender: Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder miteinander verheirateter Eltern von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, höher ist als des gesetzlich versicherten Elternteils und ferner im Monat regelmäßig ein Zwölftel der Jahresentgeltgrenze (49.950 € im Jahr 2010)übersteigt.
Die Karlsruher Richter sahen hierin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeinen Gleichheitssatz). Die punktuelle gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen sei hinzunehmen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt seien als Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln kann, sei eine solche Möglichkeit den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet. Zwar komme dieser Vorteil nicht den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gutverdienenden Ehegatten zugute. Für sie würde der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder jedoch über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, so die Richter.
BVerfG, Beschl. v. 14.06.2011
Az.: 1 BvR 429/11