Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
01.09.2011

Kein Unfallversicherungsschutz bei Unterbrechung des Heimwegs

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart lässt bereits eine zeitlich geringfügige Unterbrechung des Weges von der oder zur Arbeitsstätte den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallen, sofern er den öffentlichen Straßenraum verlässt. Dies gab das Gericht in einer aktuellen Pressemitteilung bekannt.

Der Arbeitnehmer war zu Fuß auf dem Weg von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Dabei verließ er den Bürgersteig und ging eine fünfstufige Treppe hinauf, um die Schaufensterauslage eines Reisebüros zu betrachten. Er stürzte und brach sich den Außenknöchel.

Daraufhin verklagte die Krankenkasse des Arbeitnehmers dessen zuständige Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Behandlungskosten, da es sich ihrer Ansicht nach um einen Wegeunfall und damit um einen Arbeitsunfall handelt.

Dies sah das Sozialgericht anders und wies die Klage ab. Da der Arbeitnehmer den öffentlichen Straßenbereich verlassen und bei dem Sturz den unterbrochenen Heimweg noch nicht wieder fortgesetzt habe, habe auch kein Wegeunfall vorgelegen.

SG Stuttgart, Urt. 26.10.2010

Az.: S 13 U 8068/09