Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
09.09.2011

Arbeitnehmer müssen Überstunden nachweisen

Verlangt ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden, muss er diese konkret belegen. Er muss darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er Überstunden geleistet und was er konkret getan hat. In einem aktuellen Fall gelang dies dem klagenden Arbeitnehmer nicht, worauf  das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage abwies und damit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte.

Der Arbeitnehmer hatte im Verfahren behauptet, für seinen ehemaligen Arbeitgeber knapp 700 Überstunden geleistet zu haben und verlangte nach seiner betriebsbedingten Kündigung eine entsprechende Vergütung in Höhe von mehr als 15.200,00 €. Sowohl das Arbeitsgericht Koblenz als auch das LAG Rheinland-Pfalz wiesen die Klage jedoch ab, da der Arbeitnehmer nicht im Einzelnen darlegen konnte, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Tageszeit hinaus gearbeitet hat und was er dabei konkret getan hat.

Die Rechtsprechung verlange dies jedoch vom Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, und dieser die behaupteten Überstunden bestreitet. IN diesen Fällen müsse der Arbeitnehmer darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Ferner müsse der Arbeitnehmer eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Dieser Darlegungs- und Beweislast wurde der Arbeitgeber nicht gerecht, sodass ihm das Gericht keinen Anspruch zusprechen konnte. Insbesondere sei in solchen Fällen der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinerseits für eventuell geleistete Überstunden Unterlagen vorzulegen.

LAG Rheinland Pfalz, Urt. v. 20.07.2011

Az.: 7 Sa 622/10